Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 22.01.2019; Aktenzeichen 12 UF 12/19)

AG Rosenheim (Entscheidung vom 23.11.2018; Aktenzeichen 1 F 1504/18)

 

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 22.1.2019 wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Rz. 2

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem BGH eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Rz. 3

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.

Rz. 4

Der Verfahrensbeistand hatte zunächst die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt, obgleich er nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss v. 27.6.2018 - XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512 Rz. 13 m.w.N.). Soweit er mit seinem noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG beim BGH eingegangenen Schriftsatz vom 21.2.2019 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes und damit im eigenen Namen einlegen wollte, wäre es ihm unbenommen geblieben, hierfür Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Senatsbeschluss v. 19.1.2011 - XII ZB 323/10, FamRZ 2011, 633 Rz. 14 ff. zum Vormund; Prütting/Helms/Dürbeck FamFG 4. Aufl., § 76 Rz. 10; vgl. auch Keuter in: Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 158 FamFG Rz. 39). Der Verfahrensbeistand hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.

Rz. 5

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13059800

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