Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2000 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 55.639 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller, seine Mutter und seine beiden Geschwister G. B. und K. E. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes mit Hofstelle, den die Mutter bewirtschaftete und 1959 in eine LPG, die spätere LPG „V. L.”, Sitz B. V., einbrachte. Diese LPG ging in die LPG (P) M. über.
Am 30. Dezember 1974 verstarb die Mutter und wurde von dem Antragsteller und seinen Geschwistern beerbt. Der landwirtschaftliche Besitz blieb in der LPG, der K. E. und G. B. 1960 als Mitglieder beigetreten waren und in der sie bis nach dem 15. März 1990 (K.) bzw. bis August 1990 (G.) verblieben.
Mit notariellen Verträgen vom 19. Dezember 1991 und 7. Juli 1992 setzten sich die Geschwister hinsichtlich der Grundstücke auseinander und übertrugen sie, soweit sie nicht enteignet waren, auf den Antragsteller. Mit notariellem Vertrag vom 4. Juni 1997 übertrugen K. E. und G. B. „alle Ansprüche und Rechte, die der Erbengemeinschaft nach Maßgabe des 6., 7. und 8. Abschnittes des LwAnpG” gegenüber der Antragsgegnerin zustehen, an den Antragsteller.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der LPG (P) M. ist. Zur Entstehung der Antragsgegnerin kam es wie folgt.
Am 15. Februar 1991 beschlossen die LPG-Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung die Auflösung der LPG (P) M. zum 30. Juni 1991 unter gleichzeitiger Neugründung der Antragsgegnerin. Diese sollte „alle Vermögensbestandteile, Forderungen und Verbindlichkeiten der LPG” übernehmen. Außerdem sollten vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Tochterunternehmen errichtet werden. Die LPG-Mitglieder sollten bis zum 31. Juli 1991 Gelegenheit haben, durch notarielle Erklärung der Antragsgegnerin beizutreten.
Mit notarieller Erklärung vom 24. Mai 1991 (sowie späteren Nachträgen) gründete die LPG die Komplementärin der Antragsgegnerin. Sie übernahm das Stammkapital von 50.000 DM. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft am 4. März 1992 eingetragen. Am 16. Juli 1992 wurde die Antragsgegnerin mit der A. Vermögensverwaltungs GmbH als Komplementärin und 117 Kommanditisten mit Gesamteinlagen von 246.200 DM in das Handelsregister eingetragen. Am 9. September 1992 wurde ein Umwandlungsvermerk eingetragen.
Die LPG erteilte der „Erbengemeinschaft E.” am 31. Dezember 1991 eine Abrechnung über die ihrer Auffassung nach bestehenden Abfindungsansprüche. Den sich danach ergebenden Betrag von 54.319 DM zahlte die Antragsgegnerin an K. E.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Erbengemeinschaft stünden weitere Ansprüche in Höhe von 55.639 DM zu. Diese könnten gegen die LPG gerichtet werden, da die Antragsgegnerin nicht durch identitätswahrende, formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen sei. Seinen dahingehenden (negativen) Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das Beschwerdegericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 137, 134, 136 ff; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 20/99, WM 2000, 259). Daran hält der Senat trotz der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. Daß die Antragsgegnerin die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers teilweise durch Zahlung an die Erbengemeinschaft erfüllt haben will, läßt das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Zum einen ändert dies nichts daran, daß die Frage, gegen wen rechtmäßigerweise Ansprüche gestellt werden können, weiter im Streit ist. Zum anderen liegt in der Zahlung kein Anerkenntnis des darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs.
2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Feststellungsantrag auch in der Sache stattgegeben.
a) Unzutreffend ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, die „Einigung” der Mitglieder der Erbengemeinschaft und der Antragsgegnerin darüber, daß letztere Rechtsnachfolgerin der LPG (P) M. geworden sei, binde die Beteiligten im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren. Ob die Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist oder ob letztere in Liquidation fortbesteht, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
b) Im Ansatz falsch ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe – unter „Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und Verletzung des rechtlichen Gehörs” – den unter Beweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin übergangen, die Erbengemeinschaft sei von der Antragsgegnerin „vollumfänglich” abgefunden worden, so daß eine Abtretung etwaiger Ansprüche an den Antragsteller ins Leere gegangen sei. Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, kann die Zahlung nicht zur Erfüllung geführt haben, wenn nicht die Antragsgegnerin, sondern die (fortbestehende) LPG Schuldnerin war. Denn die Antragsgegnerin hat in diesem Fall nicht als Dritter im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Forderung (mit der Folge des § 362 Abs. 1 BGB) gezahlt, sondern auf eine vermeintlich eigene Schuld. Das läßt eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen die LPG unberührt und steht auch einer Abfindungsvereinbarung entgegen. Unter diesen Umständen bleibt dem Antragsteller also die Möglichkeit, aus abgetretenem Recht Abfindungsansprüche geltend zu machen.
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsgegnerin nicht als Rechtsnachfolgerin aus der LPG (P) M. hervorgegangen ist.
aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß eine Rechtsnachfolge nicht auf die Vorschriften der §§ 4 ff LwAnpG aF gestützt werden kann. Dies läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen.
bb) Sie meint aber, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß die Antragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG entstanden sei. Zwar sei nach der damaligen Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG nicht möglich gewesen, da das Gesetz nur eine Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft gestattet habe (§ 27 Abs. 1 LwAnpG aF). Dadurch sei der Umwandlungsbeschluß jedoch lediglich fehlerhaft gewesen. Durch die spätere Eintragung in das Handelsregister, nunmehr unter der Geltung des die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG zulassenden § 23 Abs. 1 LwAnpG, seien die Wirkungen des Formwechsels jedoch gleichwohl eingetreten (§ 34 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG).
Daran ist richtig, daß es bei der Frage, ob in eine zulässige Unternehmensform umgewandelt wurde, auf den Zeitpunkt der Registereintragung ankommt (Senat, BGHZ 137, 134, 139; Wenzel, Agrarrecht 1998, 139, 142). Voraussetzung ist aber, daß überhaupt eine Umwandlung beschlossen wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Bei der formwechselnden Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz behält die LPG ihre Identität und ändert lediglich die Rechtsform ihres Zusammenschlusses (vgl. Neixler, Agrarrecht 1993, 1, 3; Nies, in: RVI LwAnpG vor §§ 23 ff Rdn. 12). Von diesem gesetzlichen Konzept unterscheidet sich die Gründung der Antragsgegnerin in wesentlichen Punkten. Der Vollversammlungsbeschluß der LPG hat nicht die Umwandlung, sondern die Auflösung zum Inhalt, verbunden mit einer Neugründung verschiedener Gesellschaften, u.a. der Antragsgegnerin. Es handelt sich um eine übertragende Umwandlung. Die LPG setzte sich nicht unter Wahrung ihrer Identität in der Antragsgegnerin fort, sondern sie gründete gegen Übernahme des Stammkapitals von 50.000 DM eine GmbH, die wiederum mit 117 Mitgliedern der LPG die Antragsgegnerin errichtete. Auch die geplanten weiteren vier Gesellschaften wurden errichtet, und zwar drei davon von der LPG und je einem oder zwei weiteren Gesellschaftern und eine von der späteren Komplimentär-GmbH der Antragsgegnerin und einem weiteren Gesellschafter. An allen Gesellschaften war die LPG somit beteiligt, keine ist indes durch formwechselnde Umwandlung aus ihr hervorgegangen. Ohne diese strukturelle Eigenart läßt aber auch die spätere Registereintragung die Wirkungen der Umwandlung nicht eintreten (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 20/99, WM 2000, 259, 260; BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, II ZR 285/98, WM 1999, 1510).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Wenzel, Krüger, Klein
Fundstellen