Leitsatz (amtlich)
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Normenkette
StGB § 69 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Tatbestand
A.
I.
In drei beim Bundesgerichtshof anhängigen verbundenen Revisionsverfahren ist den Angeklagten vom Landgericht neben der Verhängung von Freiheitsstrafen jeweils die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen und nach § 69 a StGB eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung verhängt worden. Den Urteilen liegen folgende Fallgestaltungen zugrunde:
- Der vom Landgericht u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs in 75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte setzte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein. In der Mehrzahl der Fälle fuhr er mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen, bei denen sein Mittäter den Angestellten gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und anderer gekaufter Waren vorlegte. Dies entsprach – teilweise mit umgekehrter Rollenverteilung zwischen den Tätern – weitgehend der Vorgehensweise des Angeklagten bei den Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind. In einem der bereits abgeurteilten Fälle sollte die vom Angeklagten vorgelegte gesperrte Kreditkarte vom Tankstellenpersonal auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Daraufhin flüchtete der Angeklagte in den Pkw seines Mittäters, der sodann „mit Vollgas” davonfuhr. Das Fluchtfahrzeug wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von der Polizei gestellt.
- Der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte begab sich gemeinsam mit einem Mittäter gegen 4 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin und zwang sie unter Vorhalt eines geladenen Revolvers zur Herausgabe von Schmuck, Bargeld und mehreren wertvollen afrikanischen Skulpturen. Nachdem er sein Opfer gefesselt und die Figuren in einer Sporttasche verstaut hatte, transportierte er die Beute mit seinem Pkw zu seiner Wohnung.
- Der u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte erwarb in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Haschisch zum Handeltreiben und Eigenverbrauch. Für die einzelnen Beschaffungsfahrten benutzte er seinen Pkw. Nachdem der Angeklagte nach Empfang der letzten Lieferung festgenommen worden war, wurde bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs Haschisch (975 g), das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte, sichergestellt.
II.
Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten die Urteile umfassend zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt. Der für die Entscheidung zuständige 4. Strafsenat hat die Revisionen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richteten, jeweils durch Teilurteil verworfen. Die Entscheidung über die in den Urteilen jeweils angeordnete Maßregel hat er einer abschließenden Entscheidung vorbehalten (u.a. Urt. vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03 – NJW 2004, 2686, zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 209).
Entsprechend den vom Generalbundesanwalt gestellten Anträgen hält der 4. Strafsenat die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Maßregelausspruch für begründet, weil entgegen der Meinung der Landgerichte allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht belege. Vielmehr müsse ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit bestehen. Dazu verhielten sich die angefochtenen Urteile jedoch nicht; sie müßten daher im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sachen gegebenenfalls zum Zwecke ergänzender Feststellungen an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Daran sieht sich der 4. Strafsenat jedoch durch bisherige Rechtsprechung der übrigen Strafsenate gehindert, die es jedenfalls in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten für die Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach haben ausreichen lassen, daß die Taten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs begangen wurden (vgl. nur BGH NStZ 2004, 86, 87 m.w.N.).
III.
Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 (BGH aaO) hat der 1. Strafsenat am 13. Mai 2004 – insbesondere unter Hinweis auf einen nach seinem Verständnis über den Schutz der Verkehrssicherheit hinausgehenden Schutzzweck der Maßregel im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit vor Straftaten allgemeiner Art – an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschl. vom 13. Mai 2004 – 1 ARs 31/03). Der 3. Strafsenat (Beschl. vom 13. Januar 2004 – 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2003 – 5 ARs 67/03 – NStZ 2004, 148) haben dem Erfordernis eines „verkehrsspezifischen Zusammenhangs” im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung zugestimmt. Der 2. Strafsenat (Beschl. vom 21. Januar 2004) hat auf seinen Beschluß vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03 (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14 = NStZ 2004, 144 = StV 2004, 132) verwiesen, in dem er der Rechtsmeinung des 4. Strafsenats beigetreten ist, jedoch angeregt, die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung durch den Großen Senat für Strafsachen klären zu lassen.
Daraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich?
Der Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat eine bessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für wünschenswert, vertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des „ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals” eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit nicht bedürfe. Vielmehr könne dieses Ziel auch unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung dadurch erreicht werden, daß auf eine Begründung der Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB hingewirkt werde, die den Sinn und Zweck der Maßregel – Schutz der Verkehrssicherheit – achte und dem Revisionsgericht die umfassende Überprüfung ermögliche.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB kann sich bei einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs auch dann aus der Tat ergeben, wenn das Fehlverhalten des Täters kein verkehrsspezifisches ist.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Vorlage ist schon nach § 132 Abs. 2 GVG zulässig. Der 4. Strafsenat kann nicht so wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsprechung des 1. Strafsenats abzuweichen.
II.
Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist – sog. Zusammenhangstat – (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13). Dabei wird der Begriff des Zusammenhangs weit gefaßt. Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33).
Soweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). Welche Umstände grundsätzlich geeignet sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit eines Straftäters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und welchen Begründungsaufwandes es für den Tatrichter bedarf, um die charakterliche Ungeeignetheit im konkreten Fall im Urteil darzulegen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dagegen bislang uneinheitlich beantwortet worden. Während in einer Vielzahl von Entscheidungen eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch oder gerade in Bezug auf künftiges Verkehrsverhalten verlangt worden ist (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4 – 7, 10, 13), soll dies nach anderen Judikaten bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs – insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – nicht oder nur im Ausnahmefall erforderlich sein (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26).
Die weite Auslegung des Begriffs „Zusammenhang” und die uneinheitlichen Anforderungen an die Begründung der in § 69 StGB geforderten Ungeeignetheit haben zu einer nicht immer kohärenten Rechtsprechung geführt, die in der Literatur zunehmend auf Kritik gestoßen ist (vgl. Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 69 StGB Rdn. 6; Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 69 StGB Rdn. 1a ff.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 2, 43 f. jeweils m.w.N.; Hartung JZ 1954, 137, 139). Insbesondere ist beanstandet worden, daß die Grenze zwischen Maßregel und Strafe weitgehend verwischt worden sei und von den Tatgerichten häufig nicht mehr hinreichend beachtet werde (vgl. Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 58 sowie Rdn. 2 f., 36 ff.; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 69 StGB Rdn. 12; Cramer NJW 1968, 1764; ders. MDR 1972, 558, 559; Geppert NStZ 2003, 288; Halecker Blutalkohol 2005, 93; Hentschel NStZ 2004, 57 = Blutalkohol 2004, 143; Herzog in NK-StGB, 10. Lfg., § 69 Rdn. 4 f.; ders. StV 2004, 151, 153; Horn in SK-StGB § 69 Rdn. 2; Kuhlemeier NZV 1993, 212, 214 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152; Stange StV 2002, 262, 263).
2. Während kein Anlaß besteht, den Begriff der Zusammenhangstat in § 69 Abs. 1 StGB enger als bisher und abweichend von demselben für das Fahrverbot maßgeblichen Begriff (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) zu bestimmen, kann nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen die in einem zweiten Prüfungsschritt zu beurteilende charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB nur dann „aus der Tat” (sog. Anlaßtat) hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter hinweisen. Diese Auslegung orientiert sich maßgeblich am Schutzzweck von § 69 StGB.
a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung aus dem Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft bezieht. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt (vgl. BVerwGE 99, 249, 250). Diese Risiken werden durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluß des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden.
Anders als seit der Entscheidung BGHSt 5, 179 in Teilen der Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit (vgl. BGH NStZ 2003, 658, 660 mit Anm. Kühl JR 2004, 125) vertreten worden ist, ist der Große Senat für Strafsachen der Auffassung, daß § 69 StGB nicht auch der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung dient, mithin nicht dem Zweck, den Mißbrauch der Fahrerlaubnis auch dann zu verhindern, wenn sich dieser – ohne Verkehrssicherheitsbelange in irgendeiner Weise zu berühren – ausschließlich auf andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt. Allgemeiner Rechtsgüterschutz kann ein wünschenswerter Nebeneffekt, ein „Schutzreflex” (vgl. Empfehlungen des 42. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2004, NZV 2004, 122, 124; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152) sein, ist jedoch nicht Ziel von § 69 StGB. Schutzzweck dieser Maßregel ist vielmehr allein die Sicherheit des Straßenverkehrs.
b) Der Große Senat für Strafsachen stützt sich für seine Auffassung nicht auf eine gesetzeshistorische Auslegung zu § 69 StGB und dessen Vorgängervorschrift (§ 42 m StGB), denn die Gesetzesmaterialien sind insoweit letztlich unergiebig. Zwar sprechen – wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlagebeschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat – die gesetzgeberischen Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16). Andererseits lassen sich die Materialien namentlich zur Änderung des § 69 b StGB (betreffend ausländische Fahrerlaubnisse) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 (BGBl I 747) auch dahin deuten, daß sich „im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung” eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB schon aus der Begehung schwerwiegender Zusammenhangstaten als solcher ergeben können soll (vgl. BTDrucks. 13/198 S. 3, 4, 5).
c) Der Große Senat für Strafsachen folgert die von ihm bejahte Beschränkung des Schutzzwecks dieser Vorschrift auf Verkehrssicherheitsbelange maßgebend aus dem Verhältnis des § 69 StGB zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis. Sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in den genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein. Dies folgt schon daraus, daß – wie die Materialien zum (ersten) Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegen (vgl. BTDrucks. [1. WP] Nr. 2674 S. 8, 12) – mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis „auch” auf den Strafrichter letzterer bei Anwendung des § 69 StGB der Sache nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BVerwG NJW 1989, 116, 117). Deshalb ist für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis beachtlich. Dieser besteht – auch in Übereinstimmung mit neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – darin, die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BVerwG aaO; im gleichen Sinne zur Zuverlässigkeit i.S. von § 29 d LuftVG: BVerwG, Urt. vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – DÖV 2005, 118; vgl. auch OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Halecker aaO S. 96 m.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine – verwaltungsrechtliche – Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel an die Prognose geknüpft, daß der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378, 2380).
d) Für die vom Großen Senat für Strafsachen vertretene Auffassung spricht zudem der Vergleich der Bestimmung des § 69 Abs. 1 StGB mit den Vorschriften der §§ 63, 64 und 66 StGB. Diese freiheitsentziehenden Maßregeln dienen (auch) dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Anordnung dieser Maßregeln an eine „unspezifische” negative Legalprognose („erhebliche rechtswidrige Taten” bzw. Hang zu „erheblichen Straftaten”) knüpft. Im Unterschied hierzu ist § 69 StGB schon nach seinem Wortlaut „verkehrsbezogen” ausgestaltet, indem die Vorschrift die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa von einer allgemeinen Unzuverlässigkeit abhängig macht, sondern die Feststellung der Ungeeignetheit gerade „zum Führen von Kraftfahrzeugen” voraussetzt.
e) Grundlage für die Beurteilung der Eignungsfrage nach § 69 StGB bildet für den Strafrichter die Anlaßtat. Zwar mögen Straftaten, die auf eine niedrige Frustrationstoleranz oder ein erhöhtes Aggressionspotential des Täters hindeuten, unabhängig von der Schwere der Rechtsgutverletzung geeignet sein, die Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in Zweifel zu ziehen. Soweit dies in der Anlaßtat aber keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB („wenn sich aus der Tat ergibt”) kein Raum.
Die – wie ausgeführt – dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die zuvor den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen. Die Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat, die der Strafrichter für den Schuld- und Strafausspruch ohnehin treffen muß, sollen auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar gemacht werden (vgl. BTDrucks. [1. WP] 2674 S. 8). Die Verknüpfung des strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs mit dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs verlöre aber ihre innere Berechtigung, wenn die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in der Tat zum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder Rücksichtslosigkeit des Täters gestützt werden könnte (vgl. BGH StV 2004, 132, 133 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 153).
Lassen sich deshalb im Strafverfahren aus einer Straftat zwar Hinweise dafür entnehmen, daß der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder allgemein zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne daß dies für den Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zuläßt, und unterbleibt deshalb die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, so ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlaß besteht, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Sie hat aber – anders als der Strafrichter – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) – regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, 155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Deshalb darf und muß sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen.
f) „Aus der Tat” kann sich die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Strafrichter daher nur dann ergeben, wenn die Anlaßtat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Hierfür bedarf es keines – bereits von § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 u. 3 StGB erfaßten – Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, wie er regelmäßig bei „Verkehrsstraftaten” gegeben sein wird, auch soweit sie nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfaßt werden. Hierzu zählen etwa die unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangenen Fälle der Nötigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 240, 315 b StGB), unter Umständen aber auch Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB (vgl. dazu BGHSt 49, 8), wenn der Angriff von dem Fahrer während der Fahrt gegen das mitfahrende Opfer verübt wird. Während in diesen Fällen des Pflichtenverstoßes im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StGB die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig offen zutage tritt, bedarf dies bei den Zusammenhangstaten besonderer, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigender Begründung. Denn der Tatrichter muß sich die Überzeugung verschaffen, daß der Täter bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies ist anhand konkreter Umstände festzustellen, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Dabei sind auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder seiner Tatvorbereitung in die Beurteilung einzubeziehen, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Anlaßtat ziehen lassen. Dafür kann es genügen, daß der Täter im Zusammenhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte. Eine Prognose, daß der Täter mit Wahrscheinlichkeit auch künftig Zusammenhangstaten begehen und dabei tatsächlich die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen werde, ist nicht zu verlangen.
Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB können bei „Zusammenhangstaten” danach beispielsweise erfüllt sein, wenn sich der Täter bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht, verkehrsgefährdend verhalten hat. Bei Banküberfällen dürfte die Anordnung nach §§ 69, 69 a StGB regelmäßig in Betracht kommen, wenn aufgrund objektiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen war und der Täter daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des fluchtbereit tatortnah abgestellten Kraftfahrzeugs ersichtlich geplant hat oder mit einer solchen naheliegend rechnen mußte. Ebenso dürfte jedenfalls in den Fällen gewaltsamer Entführung des Opfers im Kraftfahrzeug des Täters die Verkehrssicherheit regelmäßig gefährdet sein.
Andererseits versteht es sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charakterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. So liegt dies etwa bei der bloßen Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern nicht nahe. Auch in den Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, sind Belange der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres berührt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 311; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14). Dies gilt jedenfalls dann, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind. Für den Transport von Diebes- oder Schmuggelgut gilt nichts anderes.
Die Frage, ob in solchen Fällen des Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs zur Durchführung einer Straftat die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, weil der Täter mit seinem Vorgehen auch die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StGB), bleibt dahingestellt.
g) Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese Aufgabe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür „aus der Tat” erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5). Indem das Gesetz den Tatrichter bei der Prüfung, ob verkehrssicherheitsrelevante charakterliche Mängel des Täters zutage getreten sind, auf die ohnehin von ihm zur Schuld- und Straffrage aufzuklärenden und zu bewertenden Umstände „aus der Tat” verweist, weist es ihm für die Fahreignungsbeurteilung grundsätzlich auch die eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu. Deshalb können etwaige Beweisanträge auf sachverständige Begutachtung zur charakterlichen Fahreignung regelmäßig von vornherein schon mit dieser Begründung zurückgewiesen werden.
h) In den schriftlichen Urteilsgründen (§ 267 Abs. 6 StPO) ist das Ergebnis der Fahreignungsbeurteilung in einer Weise niederzulegen, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung in den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen eine tragfähige Grundlage findet. Ordnet der Tatrichter bei Zusammenhangstaten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB an, so muß sich aus den Urteilsgründen seine Überzeugung ergeben, daß die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine
Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar. Welche Anforderungen an die Begründung sich insoweit für den Tatrichter ergeben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls wird an Begründungsaufwand nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Rechtsfolgenentscheidung, der prognostische Elemente innewohnen.
Unterschriften
Hirsch, Tolksdorf, Rissing-van Saan, Nack, Häger, Maatz, Basdorf, Winkler, Bode, Kuckein, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2557130 |
BGHSt 2006, 93 |
BGHSt |
NJW 2005, 1957 |
NWB 2005, 2932 |
EBE/BGH 2005, 187 |
JR 2005, 304 |
NStZ 2005, 503 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2005, 544 |
DAR 2005, 452 |
JA 2005, 845 |
JZ 2006, 98 |
JuS 2005, 757 |
NZV 2005, 486 |
ZfS 2005, 464 |
NJW-Spezial 2005, 308 |
NPA 2006, -- |
PA 2005, 192 |
SVR 2005, 272 |
StV 2005, 551 |
StraFo 2005, 305 |
VRA 2005, 121 |
BA 2005, 311 |