Leitsatz (amtlich)
Für die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor des Auskunftsurteils hinausgehen.
Normenkette
ZPO §§ 3, 511a
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung, weil die erforderliche Beschwer (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht sei. Das Landgericht hatte die Beklagte gemäß § 2314 BGB verurteilt, über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegen zu erteilen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die Beklagte habe zwar über Bankkonten und Wertpapierdepots umfassend Auskunft erteilt, nicht aber über die Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, sowie über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod. Mit ihrer rechtzeitig am 26. Juni 2000 eingegangenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Auskunftsanspruch sei bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2000 erfüllt gewesen; jedenfalls habe sie den Anspruch durch Schriftsatz vom 12. Mai 2000 nebst Anlagen erfüllt. Auch danach habe sie weitere Fragen der Kläger beantwortet, um außerhalb jeder Rechtspflicht Streit möglichst zu vermeiden. Demgegenüber haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Berufungssumme des § 511a ZPO sei nicht erreicht. Die mit Hilfe eines Sachverständigen gefertigte Bestandsaufnahme der Einrichtung und des Hausrats in der Wohnung des Erblassers in K. sei bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2000 vorgelegt worden. Die vom Sachverständigen weiterhin vorgenommene Wertermittlung werde von dem angefochtenen Urteil nicht verlangt.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt. Maßgebend für die Bemessung der Beschwer sei nach § 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels. Da der titulierte Anspruch nach dem Vorbringen der Beklagten bereits erfüllt gewesen sei, könne es – wenn überhaupt – nur noch um einen ganz geringen weiteren Aufwand an Zeit und Kosten gehen. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hätten weitere Auskünfte verlangt. Darauf habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 geantwortet, der Erblasser habe keine weitere Wohnung in W. und auch keine weiteren Konten unterhalten oder Beteiligungen innegehabt. Das habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2000 unter Vorlage negativer Bankauskünfte bestätigt. Dafür sei eine Korrespondenz erforderlich geworden, für die noch nicht berechnete Anwaltskosten angefallen seien. Insgesamt habe die Beklagte mithin ihrer Auskunftspflicht in einem überobligationsmäßigen Umfang genügt. Für die Bemessung des Streitwerts komme es darauf an, daß die Kläger mit den bisher erteilten Auskünften immer noch nicht zufrieden seien.
Das Berufungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluß vom 17. Januar 2001 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen, am 25. Januar 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte das Rechtsmittelinteresse der Beklagten hier gemäß § 3 ZPO aufgrund freien Ermessens festzusetzen. Seine Entscheidung kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – IX ZR 351/98 – NJW 1999, 3050 unter III). Das ist nicht ersichtlich.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr. seit BGHZ 128, 85 ff.). Für die Beschwer maßgebend ist also nur derjenige Aufwand, den die Beklagte leisten mußte, um dem Tenor des landgerichtlichen Urteils zu genügen, nicht dagegen zusätzlicher Aufwand, der durch die Beantwortung weiterer Fragen der Kläger entstanden sein mag. Daß die Auskunft der Beklagten vollständig sei, brauchte sie nach dem Urteil des Landgerichts nicht durch Negativauskünfte zu belegen; über die von den Klägern angekündigten weiteren Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) war noch nicht entschieden worden. Die Beklagte war zwar zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bemüht, die Vollständigkeit ihrer Auskunft zu belegen und den Wert des Hausrats durch einen Gutachter zu ermitteln. Das ist aber für ihre Beschwer durch das Auskunftsurteil des Landgerichts ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß sie den Klägern bereits Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 – IV ZR 31/97 – FamRZ 1998, 364).
2. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufwand unberücksichtigt gelassen, den die Beklagte in der Zeit vor Einlegung ihrer Berufung geleistet hatte. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 – V ZB 9/82 – NJW 1983, 1063 unter II 2). Soweit ein verurteilter Beklagter die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen vor Einlegung seines Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sondern vorbehaltlos erfüllt, entfällt seine Beschwer (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 – VII ZB 16/99 – NJW 2000, 1120 unter II 1; Urteil vom 16. November 1993 – X ZR 7/92 – NJW 1994, 942 unter A; ferner zur Auskunftsverurteilung BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 – XII ZB 33/96 – FamRZ 1996, 1331 unter II 1 a und b; Beschluß vom 10. Juli 1996 – XII ZB 15/96 – FamRZ 1996, 1543 unter II 2 b). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, selbst wenn der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht erfüllt gewesen sei, habe sie ihn jedenfalls durch ihren Schriftsatz vom 12. Mai 2000 befriedigt, der den Vorstellungen des Landgerichts in jeder Hinsicht gerecht werde. Diese Auffassung hat die Beklagte auch nach dem Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts vom 27. Oktober 2000 und auch in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 17. Januar 2001 bekräftigt. Sie hat aber geltend gemacht, wenn Aufwendungen vor Einlegung der Berufung unberücksichtigt blieben, komme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß eine Klärung der – von den Klägern bezweifelten – Auffassung der Beklagten, sie habe ihre Auskunftspflicht erfüllt, in der Berufungsinstanz nicht möglich sei. Es ist jedoch als Folge des von § 511a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung geforderten Mindestwerts der Beschwer hinzunehmen, daß Rechtsfragen ungeklärt bleiben, weil dafür ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Im übrigen hätte die Beklagte abwarten können, ob die Kläger gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung weiterer Auskünfte in Anspruch nehmen, und dann ihren Standpunkt vertreten können.
3. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß die vom Landgericht geforderte Auskunft, soweit sie nicht bis zur Einlegung der Berufung schon erteilt worden war, noch einen zusätzlichen Aufwand im Wert von mehr als 1.500 DM notwendig mache.
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius, Wendt
Fundstellen
Haufe-Index 613411 |
BGHR 2001, 893 |
NJW-RR 2001, 1571 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 1183 |