Leitsatz (amtlich)
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - VI ZB 80/06 NJW 2007, 3069; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 NJW 2007, 1457). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.
Normenkette
ZPO §§ 284, 139 Abs. 2, § 520
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 17.07.2017; Aktenzeichen I-3 S 172/16) |
AG Arnsberg (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen 3 C 467/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Arnsberg vom 17.7.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.372,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger begehrt nach Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das AG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen das am 7.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 28.11.2016 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 9.1.2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des LG Arnsberg vom 10.1.2017. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er habe den Schriftsatz persönlich am 9.1.2017 nach 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des LG eingeworfen. Er versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben dazu anwaltlich sowie an Eides statt. Das LG hat daraufhin mitgeteilt, es werde zunächst eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Wachtmeisters eingeholt, über die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung sei dann im Freibeweisverfahren zu entscheiden. In seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung der Wachtmeister hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut versichert, dass er persönlich den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung am 9.1.2017 nach 20.00 Uhr an sich genommen und ihn persönlich in den Nachtbriefkasten beim LG eingeworfen habe.
Rz. 2
Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung erst am 10.1.2017 eingegangen sei. Dies ergebe sich aus dem Eingangsstempel, der eine öffentliche Urkunde darstelle. Der Kläger habe den Gegenbeweis nicht erbracht, dass der Schriftsatz bereits am 9.1.2017 eingegangen sei. Die eingeholte dienstliche Stellungnahme des zuständigen Wachtmeisters habe nicht ergeben, dass es im Hause zu einer Verwechselung der Eingangspost gekommen sei. Einen weiteren Beweis für den Eingang am 9.1.2017 habe der Kläger auf den Hinweis des Gerichts, dass über den rechtzeitigen Eingang im Rahmen des Freibeweises zu entscheiden sei, nicht angeboten. Die anwaltliche Versicherung sei kein zulässiges Beweismittel, selbst eine eidesstattliche Versicherung genüge nicht. Die vom Kläger als Beweismittel vorgelegten Urkunden erbrächten den Beweis nicht, da diese nur Auskunft über die vorhergehenden Abläufe gäben.
Rz. 3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Rz. 4
Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 5
1. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht ausreichend aufgeklärt.
Rz. 7
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der auf der Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467, juris Rz. 8; v. 31.5.2017 - VIII ZR 224/16 NJW 2017, 2285 Rz. 18 m.w.N.; Beschlüsse v. 15.9.2005 - BGH NJW 2005, 3501, juris Rz. 8; v. 8.10.2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rz. 10). Es hat auch nicht verkannt, dass hiergegen gem. § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.2017 - VIII ZR 224/16 NJW 2017, 2285 Rz. 18 m.w.N.).
Rz. 8
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen an den nach § 418 Abs. 2 ZPO von dem Kläger zu erbringenden Beweis der Unrichtigkeit des aufgebrachten Eingangsstempels überspannt und den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Ob eine Berufung zulässig ist oder nicht, haben sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei das Revisionsgericht weder an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts noch an dessen Feststellungen gebunden ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.2017 - VIII ZR 224/16 NJW 2017, 2285 Rz. 19 m.w.N.). Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an diesen Gegenbeweis nicht überspannt werden (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 30.3.2000 - IX ZR 251/99 VersR 2000, 868, juris Rz. 7; v. 14.10.2004 - VII ZR 33/04 NJW-RR 2005, 75, juris Rz. 10; v. 2.11.2006 - BGH NJW 2007, 603 Rz. 5; Beschlüsse v. 27.11.2002 - VIII ZB 45/02, juris Rz. 5; v. 15.9.2005 - III ZB 81/04 NJW 2005, 3501, juris Rz. 8; v. 8.10.2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rz. 10). Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urt. v. 31.5.2017 - VIII ZR 224/16 NJW 2017, 2285 Rz. 20 m.w.N.).
Rz. 9
c) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nur unzureichend nachgekommen. Es hat sich maßgeblich auf die dienstliche Stellungnahme der beiden zuständigen Mitarbeiter der Poststelle vom 13.6.2017 gestützt. Ihr lässt sich aber weder entnehmen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Funktionsweise des Nachtbriefkastens bei der Leerung geprüft noch mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass die darin befindliche Post vom Zeitpunkt der Entnahme bis zur Abstempelung getrennt aufbewahrt wird. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, wo genau aus dem Nachtbriefkasten entnommene Post und sonstige Eingangspost abgelegt und anschließend abgestempelt werden. Damit bleibt unklar, welche Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Post aus dem Nachtbriefkasten mit anderer Eingangspost vermengt wird.
Rz. 10
d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht dem Kläger keine hinreichende Gelegenheit gegeben, die Unrichtigkeit des Eingangsstempels zu beweisen. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der sog. Freibeweis gilt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 NJW 2007, 1457 Rz. 8; BGH, Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB 30/99 NJW 2000, 814, juris Rz. 8). Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden. Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02 NJW 2003, 2460, juris Rz. 9; BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 NJW 2007, 1457 Rz. 8, 10 jeweils m.w.N.). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 NJW 2007, 1457 Rz. 10 m.w.N.). Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringe, hätte es den Kläger hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2006 - NJW 2007, 3069, juris Rz. 16; BGH, Beschl. v. 30.3.2017 - - III ZB 43/16, juris Rz. 13; v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 NJW 2007, 1457 Rz. 11). Allein der Hinweis des Berufungsgerichts, dass es nach Eingang der dienstlichen Stellungnahme und der Stellungnahme der Parteien zu dieser im Freibeweisverfahren entscheiden würde, genügte dafür nicht. Aus der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.6.2017, in der er nochmals versicherte, den Brief persönlich in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben, ergibt sich vielmehr, dass der Hinweis auf das Freibeweisverfahren nicht dahingehend verstanden worden war, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts nunmehr ein konkretes Beweisangebot erforderlich war. Das Berufungsgericht wäre im Übrigen auch nicht gehindert gewesen, in der anwaltlichen Versicherung bereits ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen und ihn entsprechend zu vernehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - VI ZB 80/06 NJW 2007, 3069, juris Rz. 15; BGH, Beschl. v. 30.3.2017 - - III ZB 43/16, juris Rz. 13; v. 11.11.2009 - XII ZB 174/08 NJW-RR 2010, 217 Rz. 9, jeweils m.w.N.).
Rz. 11
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 13734057 |
NJW 2020, 1225 |
NJW 2020, 8 |
FamRZ 2020, 848 |
IBR 2020, 327 |
ZAP 2020, 396 |
JZ 2020, 254 |
MDR 2020, 627 |
MDR 2020, 658 |
VersR 2020, 1474 |
ErbR 2020, 517 |
r+s 2020, 297 |
BRAK-Mitt. 2020, 137 |