Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet und
- soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Rz. 2
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Rz. 4
„Der Maßregelausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht allein auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. Die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind indessen nicht festgestellt.
Das Landgericht wertet als erste von zwei Vorverurteilungen i.S. von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1995, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde. In diese Einheitsjugendstrafe war die mit früherem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1994 gegen den Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen sowie weiterer Vergehen verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten einbezogen worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine frühere Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NStZ 2002, 29 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil schweigt zu dieser Frage. In Anbetracht der zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen, insbesondere der Vielzahl der mit der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten geahndeten Straftaten, ist die Annahme einer hypothetischen Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Jugendstrafe nicht selbstverständlich. Entsprechendes festzustellen, ist Aufgabe des über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Tatrichters. Davon, dass im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Diese Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (BGH a.a.O.).
Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 als auch nach § 66 Abs. 3 StGB. Hierüber kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Maßregel nach diesen Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (BGH, Beschluss vom 23. August 1996 – 2 StR 337/96; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 28 m.w.N.).
b) Auch die Ablehnung eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist nicht bedenkenfrei begründet. Insbesondere nach den zur zweiten, am 8. Juni 2005 verübten Tat getroffenen Feststellungen waren die Heroinabhängigkeit des Angeklagten und dadurch bedingte Entzugserscheinungen jedenfalls mitursächlich für seinen Tatentschluss (UA S. 8). Das Landgericht verneint dennoch generell einen symptomatischen Zusammenhang i.S. von § 64 StGB mit der Begründung, die primäre Ursache der Taten sei nach dem Gutachten des Sachverständigen in der kriminellen Fehlentwicklung des Angeklagten zu sehen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der symptomatische Zusammenhang mit den Anlasstaten und den künftig zu befürchtenden erheblichen rechtswidrigen Taten darf nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.).
Im konkreten Fall legen die zu den Vorstrafen, zur Person und zu den Anlasstaten getroffenen Feststellungen zudem nahe, dass zwischen der persönlichen Fehlentwicklung des Angeklagten und seiner Heroinabhängigkeit Wechselwirkungen bestehen. Dies berechtigt durchaus zu der Annahme, dass eine Suchtbehandlung zu einer deutlichen Verringerung der Tätergefährlichkeit des Angeklagten führen kann.
Soweit das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – eine Therapierbarkeit des Angeklagten ‚derzeit’ für ausgeschlossen hält, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass es nicht geprüft hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 18 m.w.N.). Soweit ersichtlich wurde bei dem Angeklagten bisher noch kein Therapieversuch unternommen.
Nach alledem muss über die Frage der Maßregelanordnungen nach §§ 66 und 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Freilich wird dabei hinsichtlich des Verhältnisses beider in Betracht zu ziehenden Maßregeln die Erfüllung des Sicherungszweckes besonders zu bedenken sein (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH NStZ 2003, 86).”
Rz. 5
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß, Fischer, Appl
Fundstellen
Haufe-Index 2552171 |
NStZ 2009, 196 |
NStZ-RR 2007, 171 |