Verfahrensgang
Anwaltsgerichtshof Hamm (Urteil vom 20.10.2023; Aktenzeichen 1 AGH 18/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig. Denn der Kläger habe die Klageschrift nicht in elektronischer Form nach § 55d Satz 1 VwGO eingereicht und die - ohne Hinweis auf die technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung erfolgte - Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO per Telefax sei unwirksam, weil der Kläger die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen nicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 55d Satz 4 VwGO rechtzeitig glaubhaft gemacht habe.
Rz. 2
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Rz. 3
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Rz. 4
Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 51/21, juris Rn. 36 mwN).
Rz. 5
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, dass die Frage, ob eine anwaltliche Versicherung bei einer Glaubhaftmachung nach § 130d ZPO, § 55d VwGO immer zwingend erforderlich sei oder auch andere Mittel wie Offenkundigkeit eines Sachverhalts ausreichend seien und ob eine Glaubhaftmachung erforderlich sei, wenn die technische Störung nach § 130d ZPO, § 55d VwGO in der Sphäre der Justiz ihre Ursache habe, grundsätzliche Bedeutung habe. Dies genügt den oben genannten Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger hat hiermit schon nicht schlüssig dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Die Behauptung, diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung, ist hierfür nicht ausreichend.
Rz. 6
Ohnehin ist im Zusammenhang mit der Ersatzeinreichung bereits höchstrichterlich entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, juris Rn. 8 mwN) und dass eine Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit einer elektronischen Einreichung auch dann nicht entbehrlich ist, wenn die technische Störung gerichtsbekannt beziehungsweise offenkundig im Sinne von § 291 ZPO gewesen ist (vgl. BAG, NZA 2023, 58 Rn. 39 [zu § 46g ArbGG]). Der Kläger setzt sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinander. Damit ist ein Klärungsbedarf in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.
III.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Schoppmeyer |
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Liebert |
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Ettl |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16325881 |