Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung des Grundstückseigentümers, sich und den jeweiligen Eigentümer wegen eines „zuletzt zu zahlenden Teilbetrages” einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist eintragungsfähig.

Im Rahmen des § 1142 BGB muß der Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt, die fällige Grundschuld in voller Höhe ablösen.

 

Normenkette

ZPO § 800 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1, § 1142

 

Verfahrensgang

OLG Bremen

LG Bremen

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. Juli 1987 und des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 13. April 1987 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Berichtigung des Unterwerfungsvermerkes Abstand zu nehmen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

A.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 20. Oktober 1986 bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1, die am 17. November 1986 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, die Eintragung einer brieflosen Grundschuld von 2.800.000 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. Außerdem unterwarf sie sich mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM … dieser Grundschuld nebst Zinsen hierauf …” der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein sollte, und bewilligte und beantragte, diese Unterwerfung in das Grundbuch einzutragen. Mit Schreiben vom 6. November 1986 beantragte der beurkundende Notar zugleich im Namen der Beteiligten zu 2 unter anderem die Eintragung der Grundschuld sowie der Unterwerfung „wegen eines rangletzten Teilbetrages von 600.000 DM” in das Grundbuch. Entsprechend wurde die Grundschuld am 17. November 1986 mit dem Zusatz eingetragen: „hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages vollstreckbar nach § 800 ZPO.”

Unter Vorlage von Berichtigungsbewilligungen beider Beteiligten hat die Beteiligte zu 2 beantragt, den eingetragenen Unterwerfungsvermerk dahin zu berichtigen, daß der jeweilige Eigentümer wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM nebst Zinsen hierauf der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von ihr beanstandete Eintragung entspreche inhaltlich nicht der Unterwerfungserklärung und der Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1. Zwischen dem titulierten und dem nicht titulierten Teil der Grundschuld habe kein Rangverhältnis geschaffen werden sollen. Der Sinn der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages liege vielmehr darin, daß sich der Vollstreckungstitel durch Teilzahlungen nicht erschöpfen solle, wenn diese nicht größer seien als der nicht titulierte Teilbetrag der Grundschuld.

Der Rechtspfleger hat den Antrag, das Landgericht die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Berichtigungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie beantragt, ihrem Antrag mit der Maßgabe zu entsprechen, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, die Kennzeichnung des vollstreckbaren Teilbetrages der Grundschuld als letztrangig von Amts wegen zu löschen.

Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich daran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 1986 (NJW 1987, 1090 = DNotZ 1988, 233) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

B.

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.

Das vorlegende Oberlandesgericht hält die mit dem Berichtigungsantrag erstrebte Eintragung einer Unterwerfungserklärung „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM nebst Zinsen hierauf …” für inhaltlich unzulässig. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen hat in der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung einer entsprechenden Unterwerfungserklärung von der Teilung der Grundschuld abhängig gemacht wurde, aufgehoben. Damit beantworten das vorlegende Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Hamm bei der Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden Vorschriften der §§ 800, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (BGHZ 88, 62, 63 f.; Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1985, V ZB 18/84, WM 1985, 1453 = NJW 1986, 314, 315) dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO (vgl. BGHZ 95, 118, 123) verschieden. Zwar hat sich das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob zur Eintragung einer solchen Unterwerfungserklärung die vorherige Teilung der Grundschuld erforderlich ist; entscheidend für die Zulässigkeit der Vorlage ist jedoch, daß das Oberlandesgericht Hamm im Ergebnis eine entsprechende Unterwerfungserklärung im Gegensatz zum vorlegenden Gericht für eintragungsfähig hält und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BGHZ 99, 90, 91 f.). Vom entgegengesetzten Rechtsstandpunkt aus hätte das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde aus anderen Gründen zurückweisen müssen (§ 78 Satz 2 GBO i.V.m. § 563 ZPO).

Die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (vgl. Senatsurt. v. 3. Oktober 1985 a.a.O.; BGHZ 99, 90, 92).

C.

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Die Beteiligte zu 2 ist als Landesbank der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO und konnte mithin die weitere Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einlegen.

II.

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Erstbeschwerde ist zulässig.

§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach Beschwerden gegen Eintragungen des Grundbuchamts unzulässig sind, steht hier nicht entgegen. Zu Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß die Beschränkungen dieser Vorschrift dann nicht eingreifen, wenn – wie hier – der Berichtigungsantrag auf die in gehöriger Form (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GBO) erklärten Berichtigungsbewilligungen sämtlicher Betroffenen gestützt wird (RGZ 133, 279, 280 f.; Horber/Demharter, GBO 17. Aufl. § 71 Anm. 9 a bb; KEHE/Kuntze, Grundbuchrecht 3. Aufl. § 71 Rdnr. 43). Die Zulässigkeitsbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO greift zudem dann nicht ein, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (BGHZ 25, 16, 22; 64, 194, 196). Um eine solche Eintragung handelt es sich bei der dinglichen Unterwerfungsklausel gemäß § 800 ZPO (vgl. unten 2.).

2. Der Hauptantrag ist auch begründet.

Nach § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in Ansehung einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Grundbucheintragung hat Bedeutung lediglich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Falle der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. Die Eintragung besagt weder etwas über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel an sich, noch kann sie eine unwirksame Unterwerfungserklärung heilen (Wolfsteiner Anm. zu OLG Hamm DNotZ 1988, 233, 234, 235; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 800 Anm. A II d und A IV). Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 62/79, WM 1981, 189 f.; BGHZ 88, 62, 64 ff.; Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 244/83, NJW 1985, 2423 re. Sp.). Als prozessuales Nebenrecht verändert sie den materiellen Inhalt der in § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Pfandrechte nicht und nimmt daher weder an der Bestandsvermutung noch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (§§ 891, 892 BGB; Senatsurt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, WM 1980, 34, 35 re. Sp.; Räfle WM 1983, 806, 815; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 800 Rdnr. 3; Wieczorek/Schütze a.a.O. § 800 Anm. A IV; a.M. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 173 I 8 c). Inwieweit das Grundbuchamt angesichts der geringen Bedeutung einer falschen Eintragung die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung im einzelnen prüfen darf, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Einem Antrag, der auf eine inhaltlich unzulässige Eintragung gerichtet wäre, dürfte es jedenfalls nicht stattgeben (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das ist bei der mit dem Hauptantrag verfolgten Eintragung aber nicht der Fall:

a) Zutreffend hat das vorlegende Oberlandesgericht die mit den Berichtigungsbewilligungen erstrebte Eintragung vom objektiven Erklärungshorizont her nicht, wie das Beschwerdegericht, dahin ausgelegt, daß die Beteiligte zu 2 erst dann vollstrecken dürfe, wenn alles übrige gezahlt ist. Die Beteiligte zu 2 soll vielmehr nach dem Zweck der Klausel ersichtlich auch dann vollstrecken können, wenn auf die Grundschuld noch nichts bezahlt wurde. Sinn der Klausel ist, daß die Anrechnung von Zahlungen auf den vollstreckbaren Teilbetrag solange und soweit ausgeschlossen sein soll, als der nicht vollstreckbare Teilbetrag noch offensteht. Ein Rangverhältnis zwischen den Teilbeträgen, worauf das Beschwerdegericht abstellt, ist gerade nicht beabsichtigt.

b) Die so verstandene Unterwerfungserklärung ist eintragungsfähig.

aa) Unschädlich ist dabei, daß die Beteiligte zu 1 die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumserwerb abgegeben hat. Sie war jedenfalls Eigentümerin, als die Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingetragen und damit wirksam wurde. Das reicht aus (§ 185 Abs. 2 BGB; vgl. BayObLG DNotZ 1987, 216; KG DNotZ 1988, 238).

bb) Der Grundstückseigentümer kann sich auch wegen eines Teilbetrages einer Grundschuld der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO unterwerfen (BayObLGZ 1985, 141, 142 f.; OLG Hamm NJW 1987, 1090, 1091; für die Höchstbetragshypothek vgl. BGHZ 88, 62, 64 ff.). Voraussetzung ist, daß der Teilbetrag der Grundschuld im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 ZPO bestimmt ist. Ein Zahlungsanspruch in diesem Sinne ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt. Er muß so bestimmt sein, daß er auch im Urkundenprozeß (§ 592 ZPO) geltend gemacht werden könnte (BGHZ 88, 62, 65). Diesen Anforderungen genügt hier die Unterwerfungserklärung. Der Grundschuldteilbetrag ist betragsmäßig festgelegt. Die Bezeichnung des Teilbetrages als ein „zuletzt zu zahlender” ändert an der betragsmäßigen Festlegung nichts. Dieser Zusatz soll – wie bereits ausgeführt – nur bedeuten, daß Teilzahlungen auf die Grundschuld zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden. Er berührt mithin nur die Frage, ob und wieweit der Vollstreckungsschuldner etwa im Verfahren gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 794, 795, 797 ZPO einwenden kann, der Titel sei durch Teilzahlungen auf die Grundschuld verbraucht.

Die Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine künftige Teilung der Grundschuld in Frage stellen. Die Probleme, die sich im übrigen bei jeder Unterwerfung wegen eines Grundschuldteilbetrages dann stellen, wenn die Grundschuld später geteilt wird (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234), beeinflussen die Bestimmtheit der Teilunterwerfung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht (vgl. BayObLGZ 1985, 141, 143).

cc) Die Unterwerfungserklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie – wie in den Worten „zuletzt zu zahlender” zum Ausdruck kommt – sich wie eine Tilgungsbestimmung auswirkt:

(1) Die Verrechnungsvereinbarung verstößt nicht, wie das vorlegende Gericht meint, gegen zwingende Vorschriften des Vollstreckungsrechts.

Aus der Formulierung „zuletzt zu zahlender Teilbetrag” in der Unterwerfungserklärung läßt sich nicht entnehmen, daß damit auch eine den Vollstreckungsvorschriften vorgehende Verrechnungsbestimmung getroffen werden soll. Auch ohne eine ausdrückliche dahingehende Einschränkung bezieht sich die Unterwerfungserklärung ihrem Sinne nach nur auf Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Es spricht nichts dafür, daß in zwingende Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts eingegriffen werden sollte.

Das Oberlandesgericht übersieht zudem, daß im Regelfall der Verwertung der Grundschuld durch Zwangsversteigerung der nicht titulierte Teil dem titulierten nicht im Range vorgeht. Er ist daher nicht in das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) aufzunehmen und erlischt zusammen mit dem titulierten Anspruch. Ob sich die Unterwerfung auf einen „zuletzt zu zahlenden Teilbetrag” bezieht, hat somit im Zwangsversteigerungsverfahren keine Auswirkungen (Wolfsteiner, DNotZ 1988, 236; Muth JurBüro 1984, 175 f.; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 8. Aufl. Rdnr. 2044 f.).

Die Einwirkungsmöglichkeit der Unterwerfungserklärung auf die Verteilung des Vollstreckungserlöses könnte überdies nur in dem seltenen Falle der Zwangsverwaltung in Betracht kommen (§§ 866, 869 ZPO, 146 ff. ZVG). Auch dies spricht dagegen, die Klausel auf Beitreibungen in der Zwangsvollstreckung zu beziehen. Daß die Verrechnung von Nutzungen aus dem Grundstück (§§ 155 ff. ZVG). auf den nicht vollstreckbaren Teil vollstreckungsrechtlich unzulässig ist (vgl. § 757 ZPO, § 161 Abs. 2 ZVG; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 161 Anm. 3; Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. Bd. 3 S. 161 Rdnr. 3), steht der Zulässigkeit der Klausel danach nicht entgegen.

(2) Die Unterwerfungsklausel verstößt entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht deshalb gegen § 800 ZPO, weil sie dem jeweiligen Eigentümer die Möglichkeit nehme, zuerst Zahlungen auf den vollstreckbaren Teil der Grundschuld zu erbringen.

Richtig geht das vorlegende Gericht zwar davon aus, daß das Befriedigungsrecht des Eigentümers gegenüber einem Hypothekengläubiger gemäß § 1142 BGB als gesetzlicher Inhalt der Hypothek nicht durch Vereinbarung mit dinglicher Wirkung abbedungen werden kann (Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V ZR 203/75, WM 1976, 845, 847 = NJW 1976, 845) und daher auch Einschränkungen des Ablösungsrechts nicht eintragungsfähig sind. Sinn der Vorschrift ist es, dem Eigentümer zu ermöglichen, den Gläubiger aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen und damit den Verlust des Grundeigentums durch Zwangsversteigerung zu verhindern (Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1142 Rdnr. 1). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist § 1142 BGB gemäß § 1192 Abs. 1 BGB entsprechend auch auf die Grundschuld anwendbar. Der Eigentümer kann daher den Grundschuldgläubiger befriedigen, wenn das dingliche Recht fällig ist. Er muß aber dann die fällige Grundschuld in ihrer vollen Höhe ablösen, sofern nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt (§ 266 BGB). Die vorliegende Klausel engt dieses Recht, nämlich nur zur vollen Befriedigung, nicht ein. Damit wird der Zweck der Ablösungsvorschrift des § 1142 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB), den Verlust des Grundstücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, nicht dadurch vereitelt, daß der Eigentümer mit dem Sicherungsnehmer eine Vereinbarung trifft, in welcher Weise auf das dingliche Recht geleistete Zahlungen „verrechnet” werden sollen. Die in der Unterwerfungserklärung liegende Tilgungsbestimmung kann daher Grundschuldinhalt sein. (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 1985 Rdnr. 17.22; wohl auch Muth, JurBüro 1984, 9 ff. und 175 ff. und Wolfsteiner, DNotZ 1988, 236; vgl. auch BGHZ 26, 244 und Senatsbeschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/80, WM 1981, 527, 528).

Beeinträchtigt die Bestimmung nicht das Recht des Eigentümers, den Gläubiger bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen, so kann nichts anderes für das Ablösungsrecht Dritter nach den §§ 1150, 268 BGB gelten (insoweit a.A. Wolfsteiner a.a.O. S. 237). Auch der Dritte darf nur in der Weise ablösen, wie das der Eigentümer hätte tun können; denn der Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Eigentümer geleistet hätte (vgl. MünchKomm/Keller, BGB 2. Aufl. § 268 Rdnr. 10). Bei Ablösung nur eines Teils der Grundschuld durch den Dritten muß daher dem Gläubiger die sich aus der dinglichen Vollstreckungsklausel ergebende Verrechnungsfolge erhalten bleiben.

Die Unterwerfungserklärung „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages” einer Grundschuld ist danach eintragungsfähig, weil die in ihr enthaltene Verrechnungsbestimmung weder das Ablösungsrecht des jeweiligen Eigentümers noch der sonstigen Ablösungsberechtigten in einer gegen den Zweck dieser Rechte verstoßenden Weise beeinträchtigt. Das Grundbuchamt ist daher – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen – anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Berichtigung Abstand zu nehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609391

BGHZ, 372

NJW 1990, 258

ZIP 1989, 1449

DNotZ 1990, 586

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