Verfahrensgang
Gründe
Die Eingabe vom 1. Juli 1993, mit der sich der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 1993 wendet, durch den seine Berufung gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 1992 als unzulässig verworfen worden ist, stellt sinngemäß eine sofortige Beschwerde gegen jenen Beschluß dar. Zwar findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Diese kann sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden (§§ 577 Abs. 2, 569 ZPO). Wird sie beim Bundesgerichtshof eingelegt, so muß die Beschwerdeschrift von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, vor dem Bundesgerichtshof gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 222 Abs. 3 BauGB) uneingeschränkt. Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).
Diesem Formerfordernis genügt die privatschriftliche Eingabe des Beteiligten zu 1 nicht.
Die Bestimmung des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet hier keine Anwendung. Danach kann die Beschwerde unter anderem auch dann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden - und unterliegt damit gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang -, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war. Das gerichtliche Verfahren erster Instanz vor den Kammern für Baulandsachen ist indes ein solches vor den Landgerichten und ist damit grundsätzlich als Anwaltsprozeß zu führen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Zwar bestimmt § 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB, daß § 78 ZPO in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für solche Beteiligte gilt, die Anträge in der Hauptsache stellen. Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können. Dies ändert indessen nichts daran, daß das gerichtliche Verfahren selbst ein Anwaltsprozeß ist. Für die Anwendbarkeit des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt es darauf an, ob das Verfahren im ersten Rechtszug nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung als Anwaltsprozeß zu führen ist, nicht dagegen darauf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich anwaltlich vertreten war.
Eine Durchbrechung des Anwaltszwangs läßt sich hier auch nicht unmittelbar aus § 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB herleiten.
Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 aaO).
Soweit in der Eingabe des Beteiligten zu 1 Anträge auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof und/oder auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts enthalten sein könnten, sind diese Anträge zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2993224 |
NJW 1994, 2898 |
NJW-RR 1994, 1021 |
WM 1994, 443 |