Leitsatz (amtlich)
In Nordrhein-Westfalen kann eine Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen, über die nach der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW 1994 S. 961) das Oberlandesgericht Hamm – Senat für Baulandsachen – zu verhandeln und zu entscheiden hat, fristwahrend nur bei diesem Gericht eingelegt werden.
Normenkette
ZPO § 518 Abs. 1; BauGB § 221 Abs. 1, § 229 Abs. 2; NRWBaulandZusVO vom 21. Oktober 1994
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen – 16. Zivilsenat – des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 machen aufgrund einer Abtretung der in Konkurs geratenen Firma M. GmbH & Co. KG Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, die sie daraus herleiten, daß die zu 2 beteiligte Stadt der Zedentin trotz zuvor erteilter Vorbescheide, Teilungsgenehmigungen, schriftlicher Zusagen und des Abschlusses eines Erschließungsvertrages die beantragte Baugenehmigung für zehn Doppelhaushälften und vier Einfamilienhäuser auf den in B. gelegenen Grundstücken letztendlich durch Bescheid vom 21. Oktober 1992 abgelehnt hat.
Mit Beschluß vom 17. März 1997 lehnte die Beteiligte zu 3 (höhere Verwaltungsbehörde) die von den Beteiligten zu 1 beantragte Festsetzung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 a.F. BauGB bzw. nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff BauGB) ab. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie den ihnen abgetretenen Anspruch – hilfsweise auch gestützt auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. auf §§ 39 ff NW OBG – in Höhe von 460.000 DM nebst Zinsen weiterverfolgen. Das Landgericht Köln (Kammer für Baulandsachen) hat den Antrag zurückgewiesen, jedoch auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 das Verfahren insoweit abgetrennt und die Sache an die Zivilkammer des Landgerichts verwiesen, als die Antragsteller „Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 39 OBG NW)” geltend machen. Gegen dieses – den Beteiligten zu 1 am 19. Dezember 1997 zugestellte – Urteil haben die Beteiligten zu 1 mit am 19. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingereicht und fristgerecht begründet. Das Oberlandesgericht Köln (Senat für Baulandsachen) hat im Hinblick darauf, daß in Nordrhein-Westfalen in Baulandsachen, die seit dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind, für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammer für Baulandsachen das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig ist (§ 3 der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994), das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm (Senat für Baulandsachen) verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist beim Oberlandesgericht Hamm als dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 1, die den geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beteiligten zu 1 als unzulässig (im Hinblick auf § 516 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB verfristet) behandelt, denn das Rechtsmittel ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht innerhalb der Berufungsfrist „bei dem Berufungsgericht” (§ 518 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB) eingelegt worden.
1. Über die Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen (vgl. §§ 220 Abs. 1, 226 Abs. 1 BauGB), wie es hier ergangen ist, entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen (§ 229 Abs. 1 BauGB). Gemäß § 229 Abs. 2 BauGB können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über (u.a.) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist (Satz 1). Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen (Satz 2). Von dieser Verordnungsermächtigung hat der – hierzu durch die nordrhein-westfälische Landesregierung ermächtigte (Verordnung vom 13. September 1994, GV. NW. 1994 S. 729) – Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW. 1994 S. 961) Gebrauch gemacht. Daraus folgt, daß in dem vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahren, das erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden ist, „für die Verhandlung und Entscheidung” über die Berufung gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen allein das Oberlandesgericht Hamm zuständig ist (§ 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994).
2. Die Revision stellt dies – für sich genommen – nicht in Frage, sie meint jedoch, mit der vorliegenden Bestimmung des Oberlandesgerichts Hamm als des zuständigen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen sei noch nichts darüber gesagt, welches Oberlandesgericht in Nordrhein-Westfalen für dieEinlegung einer Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen zuständig sei. Für eine solche Differenzierung gibt es jedoch keinen Grund. Vielmehr ist das gemäß § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen zuständige Oberlandesgericht Hamm auch dasjenige Oberlandesgericht, bei dem die Berufung einzulegen ist.
a) Die – der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende – Regelung in § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 läßt sich im Zusammenhang mit den im Baulandverfahren entsprechend geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 221 Abs. 1 BauGB) nicht anders verstehen, als das Berufungsgericht angenommen hat: Gemäß § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift „bei dem Berufungsgericht” eingelegt. Berufungsgericht ist aber in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht (vgl. § 119 GVG). Es gibt deshalb im allgemeinen keine Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und für die Entscheidung über dasselbe Rechtsmittel andererseits (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 – IV ZB 84/77 – NJW 1979, 43 45; OLG Köln NJW-RR 1997, 1351).
b) Vergeblich versucht die Revision für ihre gegenteilige Sicht im Zusammenhang mit § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1994 daraus etwas herzuleiten, daß für das erstinstanzliche Verfahren in Baulandsachen insoweit eine Aufteilung der Zuständigkeiten gegeben ist, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den die Kammern für Baulandsachen zu verhandeln und zu entscheiden haben (§ 219 Abs. 1 BauGB; in Nordrhein-Westfalen: Verordnung vom 21. Oktober 1994 i.V.m. der Verordnung vom 13. September 1994 und § 219 Abs. 2 BauGB), bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Vergleichbare Besonderheiten gibt es im Berufungsverfahren in Baulandsachen nicht. Entgegen der Revision können daher aus der Fassung des § 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1994, durch die bestimmte Landgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach dem Baugesetzbuch für zuständig erklärt worden sind, keine Schlüsse für die Auslegung des § 2, der die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen regelt, im Sinne eines Auseinanderfallens des für die Einlegung des Rechtsmittels und des für die Entscheidung über dasselbe zuständigen Gerichts gezogen werden.
3. Die Berufungsfrist kann im Streitfall auch nicht deshalb als gewahrt angesehen werden, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist beim unzuständigen Oberlandesgericht (Köln) eingelegt worden war und dieses anschließend die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Oberlandesgericht (Hamm) verwiesen hat.
a) Zwar ist anerkannt, daß, soweit es um die Wahrung materiellrechtlicher Ausschlußfristen durch Klageerhebung geht, die Frist gewahrt wird, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen worden ist (Senatsurteil BGHZ 97, 155, 160 f m.w.N.); vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. September 1998 – V ZB 14/98 – NJW 1998, 3648). Auf die Einhaltung der durch das Verfahrensrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist läßt sich dies jedoch im allgemeinen nicht übertragen. Aus § 518 Abs. 1 ZPO muß entnommen werden, daß nur bei Einreichung der Berufungsschrift bei dem hierfür zuständigen Gericht eine wirksame Berufungseinlegung vorliegt, der Eingang der Berufungsschrift bei einem anderen Gericht die Frist also grundsätzlich nicht wahren kann (BGH, Urteil vom 3. November 1993 – XII ZR 135/92 – NJW 1994, 589, 590; vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; Baumbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 518 Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 518 Rn. 1; Musielak/Ball ZPO § 518 Rn. 16).
b) Soweit der Bundesgerichtshof in BGHZ 71, 367 für das Kartellverfahren besondere Grundsätze aufgestellt hat, hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, diese auf das vorliegende Berufungsverfahren in Baulandsachen zu übertragen. Nach dieser Entscheidung kann eine Berufung, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgerichts eingelegt werden, das die Sache auf Antrag an den Kartellsenat zu verweisen hat. Dieses Urteil, durch das ausdrücklich „der Grundsatz des § 518 Abs. 1 ZPO durchbrochen (wird), wonach die Berufung durch Einreichung der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht eingelegt wird” (aaO S. 367, 374), beruht auf folgenden Überlegungen:
„Zur Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes gehört, daß der Rechtsuchende in die Lage versetzt wird, die verfahrensrechtlichen Wege zu erkennen, auf denen er sein Recht finden kann. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen er eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten kann, und für das Verfahren, das er bei einer solchen Anfechtung beobachten muß, um eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen. Eine Regelung, die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtsuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen läßt, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 [a.F.] GWB läßt vielfach nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob über eine Berufung das allgemein zuständige oder das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat [aaO S. 371, 372] … Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß im Einzelfall vielfach zweifelhaft ist, ob das Landgericht als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat … [aaO S. 372] … Nach allem ist keine Möglichkeit ersichtlich, die Rechtsstreitigkeiten, in denen das Kartell-Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, so von den sonstigen Rechtsstreitigkeiten abzugrenzen, daß einerseits dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan wird und sich andererseits das zuständige Berufungsgericht in aller Regel zweifelsfrei feststellen läßt. Eine befriedigende Lösung, die sowohl dem Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung für Kartellsachen wie dem Interesse an Rechtsklarheit Rechnung trägt, läßt sich daher nur in der Weise finden, daß eine Berufung, über die das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann … [aaO S. 374]”.
Vergleichbare Zweifel über das einzuhaltende Verfahren bei der Berufung gegen Urteile der Kammern für Baulandsachen bestehen nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Zuständigkeitsregelung jedoch nicht. Diese ist, wie oben ausgeführt, eindeutig nur in dem Sinne zu verstehen, daß über die betreffenden Berufungen ausschließlich das Oberlandesgericht Hamm – Senat für Baulandsachen – zu verhandeln und zu entscheiden hat, mithin auch nur bei ihm die Berufung eingelegt werden kann. Die Überlegungen aus BGHZ 71, 367 können also auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden (vgl. auch – zur Zulässigkeit der Berufung in Binnenschiffahrtssachen – BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 – II ZR 100/78 – MDR 1979, 475 f).
c) Der Umstand, daß in Nordrhein-Westfalen der Instanzenzug in Baulandsachen durch eine Spezialvorschrift abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt ist, dadurch erst ab 1. Januar 1995 für anschließend anhängige Baulandsachen die Zuständigkeit für die Berufung beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist und unmittelbar nach deren Inkrafttreten die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten möglicherweise nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1351), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Oberlandesgericht Köln in einem Beschluß vom 18. Dezember 1996 (aaO) vertretene Auffassung, es sei mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die „bei dem nach § 119 GVG an sich zuständigen OLG” eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen, mag für eine Übergangszeit vertretbar gewesen sein, für eine – wie hier – erst Mitte April 1997 bei Gericht anhängig gewordene Baulandsache, in der das erstinstanzliche Urteil im Dezember 1997 ergangen ist, kann für solche Erwägungen kein Raum mehr sein. Die Einlegung der Berufung in Baulandsachen unterliegt dem Anwaltszwang (OLG Hamm NJW 1996, 601). Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß den mit Baulandsachen befaßten Rechtsanwälten in Nordrhein-Westfalen zumutbar ist, sich über landesrechtliche Sonderregelungen für gerichtliche Zuständigkeiten auf diesem Rechtsgebiet zu informieren.
4. Auch im Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f; BVerfG NJW 1995, 3173) mit dem Erfordernis, daß der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer Weise erschwert werden darf, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 69, 361, 385; 88, 118, 123 ff; 93, 99, 108), ergibt sich für die vorliegende Beurteilung nichts Gegenteiliges. Da eine eindeutige und jedenfalls für in Nordrhein-Westfalen mit Baulandsachen befaßte Rechtsanwälte ohne weiteres zugängliche Vorschrift über das für die Berufung zuständige Gericht vorliegt, kann von einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz keine Rede sein.
5. Die Folge, daß die Berufung der Beteiligten zu 1 nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig ist, läßt sich im Streitfall auch nicht im Hinblick auf eine etwa das Gericht, bei dem die Rechtsmittelschrift eingereicht wurde, treffende Pflicht zur Abgabe an das zuständige Gericht (vgl. BVerfGE 93, 99) vermeiden. Da die Berufungsschrift der Beteiligten zu 1 beim Oberlandesgericht Köln erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangen ist, schied eine rechtzeitige, fristwahrende Abgabe an das Oberlandesgericht Hamm von vornherein aus.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.12.1999 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556251 |
NJW 2000, 1574 |
BGHR |
BauR 2000, 539 |
EWiR 2000, 507 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 592 |
ZfIR 2000, 152 |
MDR 2000, 326 |
VersR 2001, 392 |
ZfBR 2000, 283 |
DVBl. 2000, 576 |