Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen im Insolvenzverfahren. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Absichtlich unvollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Einfache Beschwerde. Zulassung der Beschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen in Insolvenzverfahren ist nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.
Normenkette
InsO §§ 6-7; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 27.05.2002) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
I.
Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.
Rz. 2
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Rz. 3
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 6 InsO, 7 InsO a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66).
Rz. 5
Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 – IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; Gerhardt in Jaeger, InsO § 6 Rn. 12).
Rz. 6
Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozeßkostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu.
Fundstellen
Haufe-Index 7318842 |
RVGreport 2005, 120 |
ZVI 2005, 37 |
ZVI 2006, 35 |
NJOZ 2004, 4181 |