Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in der Liste der angewendeten Vorschriften „§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB” durch „§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB” ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines – besonders – schweren Raubes in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt und damit nicht ein anderes als in der zugelassenen Anklage enthaltenes Strafgesetz (dort: „§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB”) angewandt.
Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegenden Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen unterschiedliche Aussagen getroffen worden:
- „schwerer Raub” (Entscheidungsformel)
- „§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB” (Liste der angewendeten Strafvorschriften)
- „§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB” (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen Würdigung)
- „schweren Raubes … und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom 11. November … 2003 – 3 StR 345/03), verwendet” (textliche Subsumtion, die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht)
- „§ 250 Abs. 2 StGB” (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens von „fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe”).
Der Senat entnimmt jedoch der textlichen Subsumtion, die eine auf die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert, im Zusammenhang mit der vorgenommenen Strafrahmenwahl, dass die Strafkammer tatsächlich den angeklagten und nach den getroffenen Feststellungen auch zutreffenden Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat und es sich bei den anders lautenden Zitaten um – allerdings schwer verständliche –
Nachlässigkeiten bei der Abfassung der Urteilsgründe handelt. Die Urteilsformel wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuften Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Unterschriften
Winkler, Miebach, Pfister, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 2555105 |
NStZ-RR 2009, 33 |