Leitsatz (amtlich)
Ist eine Erbengemeinschaft Verpächterin eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, so hat jeder Miterbe für sich allein das Recht, gegen eine auf Antrag der Pächter beschlossene Verlängerung des Pachtvertrages sofortige Beschwerde einzulegen.
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 19.12.1950) |
AG Celle |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Dezember 1950 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
Die Antragsgegnerinnen sind als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Ritterguts B., das rund 271 ha umfaßt und einen Einheitswert von 107.000 DM hat. Hiervon sind rund 85 ha an eine Mehrzahl von Pächtern verpachtet, während das übrige Land von den Antragsgegnerinnen selbst bewirtschaftet wird. Unter anderen hat der Landwirt Wilhelm Biermann, der Antragsteller, auf Grund eines Pachtvertrages vom 30. September 1941 von der inzwischen verstorbenen Mutter der Antragsgegnerinnen rund 3,75 ha zu einem Pachtzins von jährlich 309,20 RM für die Dauer von 9 Jahren, also bis zum 1. Oktober 1950, gepachtet. Der Antragsteller besitzt selbst rund 3 ha eigenes Land nebst Wohn - und Wirtschaftsgebäuden.
Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) eine Verlängerung des Pachtvertrages abgelehnt hatte, hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht in Celle beantragt, den Pachtvertrag auf geräumige Zeit oder auf unbestimmte Zeit zu verlängern, weil er auf das Pachtland angewiesen sei, da er ohne dieses nicht existieren könne und er sich auch mit dem Inventar auf das Pachtland eingerichtet habe. Die Antragsgegnerinnen haben einer Verlängerung des Pachtvertrages widersprochen, weil sie das Pachtland wieder selbst in Bewirtschaftung nehmen wollen. Für den Fall der Verlängerung des Pachtvertrages haben sie eine Erhöhung des Pachtzinses beantragt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13. Januar 1950 den Pachtvertrag bis zum 1. Oktober 1957 verlängert und den Pachtzins mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 auf insgesamt 432,90 DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin zu 1) fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat auch die Antragsgegnerin zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.
Der Pächter hat beide Beschwerden als unzulässig angesehen und ihre Verwerfung beantragt.
Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 19. Dezember 1950 beide Beschwerden als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1), mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt.
Der Pächter bittet, das Rechtsmittel als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat dem Wiedereinsetzungsantrage der Antragsgegnerin zu 2) nicht stattgegeben und dementsprechend ihre sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
Hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bei einer Erbengemeinschaft sei ein Miterbe allein weder formell noch materiell beschwerdeberechtigt, denn nach § 23 Abs. 2 LVO stehe die Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt sei. Als Beteiligte in diesem Sinne hat das Beschwerdegericht die Miterben nur in ihrer Gesamtheit als Erbengemeinschaft angesehen, weil Inhaber des möglicherweise beeinträchtigten Rechts die Erbengemeinschaft als solche sei, nicht aber der einzelne Miterbe. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß sich diese Auffassung mit dem materiellen Recht decke, danach § 2038 BGB die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zustehe und der einzelne Miterbe ohne Mitwirkung der anderen nur die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen allein treffen könne. Die Einlösung der sofortigen Beschwerde aber sei keine Maßnahme, die zur Erhaltung notwendig sei; sie hätte daher nur von allen Miterben gemeinsam eingelegt werden können, da es eine notwendige Streitgenossenschaft in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht gebe und § 62 ZPO auch nicht entsprechend anwendbar sei.
Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gesetzesverletzung darin, daß das Beschwerdegericht bei ungeteilter Erbengemeinschaft eine Beschwerdeeinlegung seitens sämtlicher Miterben für erforderlich hält, und meint, einen neuen Pachtvertrag auf die Dauer von 7 Jahren hätten allerdings nur sämtliche Miterben gemeinsam schließen können, weil er eine so stärke Bindung darstelle, daß er nicht mehr unter die Verwaltungshandlungen gerechnet werden könne, denn wenn man das nicht annehmen wollte, so würde die Mehrheit der Erben gegen den Willen der Minderheit eine Auseinandersetzung über ein Grundstück praktisch dadurch ausschließen können, daß sie gegen den Willen der Minderheit einen langfristigen Pachtvertrag über das Grundstück abschließe. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß wegen des Ritterguts in Bargfeld bereits ein Auseinandersetzungsverfahren bei dem Landwirtschaftsgericht in Celle schwebe, in dem die Antragsgegnerin zu 1) die Aufteilung des Gutes in verschiedene Höfe mit der Absicht betreibe, den ihr zufallenden Teil selbst zu bewirtschaften. Daraus leitet die Rechtsbeschwerde her, die Verlängerung des Pachtverhältnisses um 7 Jahre bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin zu 1), der nicht gegen ihren Willen als Verwaltungshandlung zulässig sein könne, und folgert daraus ferner, daß, wenn der Abschluß eines Pachtvertrages nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1) möglich sein würde, sie auch das Recht haben müsse, für sich allein gegen die Festsetzung eines Zwangspachtvertrages auf die Dauer von 7 Jahren das gesetzliche Rechtsmittel einzulegen. Die Rechtsbeschwerde hält daher die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß schon nach den Bestimmungen des materiellen Rechts ein Beschwerderecht der Antragsgegnerin zu 1) nicht gegeben sei, nicht für richtig. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sie sich vor allem auf § 23 Abs. 2 LVO und § 13 Abs. 4 LVO, wonach Beteiligte alle Personen sind, deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung einer Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können. Die Rechtsbeschwerde hält es für unzweifelhaft, daß die Antragsgegnerin zu 1) zu diesem Personenkreis zähle, da durch den Zwangsvertrag aufs stärkste in ihre Rechte eingegriffen werde, und glaubt, auch das Landwirtschaftsgericht sei dieser Auffassung gewesen, denn es habe jeder der Antragsgegnerinnen eine Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt, daß jeder Miterbe Beschwerde einlegen könne, was sicher nicht geschehen sein würde, wenn das Amtsgericht nur die Erbengemeinschaft als solche für beschwerdeberechtigt gehalten hätte. Im übrigen will die Rechtsbeschwerde den § 62 ZPO mindestens entsprechend angewendet wissen, da über die Frage der Verlängerung des Pachtverhältnisses nur einheitlich gegenüber allen Miterben entschieden werden könne, sodaß die von einem Miterben eingelegte Beschwerde notwendig auch für die übrigen Miterben wirke. Die Rechtsbeschwerde meint daher, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) sei zulässig gewesen.
Den Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß bei einer Erbengemeinschaft ein Miterbe allein weder formell noch materiell beschwerdeberechtigt sei. Dieser Satz ist indessen nicht allgemein gültig, sondern bedarf der Einschränkung. Grundsätzlich kann allerdings, wenn eine gerichtliche Verfügung nach dem materiellen Recht einen gemeinschaftlichen Antrag mehrerer Personen erfordert, auch das Beschwerderecht nur gemeinsam von allen Antragstellern ausgeübt werden und ist die von einem einzelnen eingelegte Beschwerde unzulässig (Keidel FGG 4. Aufl. § 20 Anm. 7 S 220; Schlegelberger FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 32; KG in KGJ 45, 147; OLG München in JFG 14, 63). Das gilt indessen nicht, wenn es sich in dem betreffenden Verfahren um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel handelt, die nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen kann. In einem solchen Falle kann der Miterbe, der das Verfahren betreibt, gegen die ergangene Entscheidung ohne Mitwirkung der übrigen Miterben allein Beschwerde einlegen. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, der einzelne Miterbe könne ohne die anderen Miterben die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen treffen. Damit hat es offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß in solchen Fällen der Miterbe allein zur Beschwerdeeinlegung berechtigt sei. Dem Beschwerdegericht ist darin beizupflichten, daß es sich hier nicht um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, denn für den Bestand der hier in Rede stehenden Parzellen ist es unerheblich, ob das Pachtverhältnis verlängert wird oder mit dem Ablauf der Pachtzeit sein Ende gefunden hat. Unter dem Gesichtspunkt der Erhaltungsmaßnahme ist daher ein alleiniges Beschwerderecht der Antragsgegnerin zu 1) nicht gegeben. Andererseits steht hier aber auch nicht ein Antrag zur Erörterung, der von den Erben gestellt worden ist und den sie nur gemeinsam stellen konnten, wie es beispielsweise bei der Anordnung der Nachlaßverwaltung (§ 2062 BGB) erforderlich ist. In derartigen Fällen stellt sich die Beschwerde als Wiederholung und Weiterbetreibung des zurückgewiesenen Antrags dar (KG in KGJ 45, 147), und es ist daher nur folgerichtig, daß ebenso wie für den Antrag selbst auch für die Beschwerdeeinlegung die Mitwirkung aller Beteiligten gefordert wird. Mit Recht hat das Landgericht Weimar (Recht 1901 Seite 468 Nr. 1899) ausgeführt, das Beschwerderecht solle nicht ein Antragsteller haben, auf dessen Antrag allein die Verfügung gar nicht erlassen werden könne, sondern nur derjenige, auf dessen Antrag an sich das Gericht verfügen könne, und das sei, wenn die Mitwirkung mehrerer notwendig sei, die Gesamtheit der Antragsteller. Im vorliegenden Falle haben nicht die Miterben das Verfahren durch einen Antrag ihrerseits eingeleitet, vielmehr hat der Pächter einen Antrag auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RPO gestellt, den die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) abzuwehren bestrebt sind. Sie suchen die Abweisung des gestellten Antrags zu erreichen, um auf diese Weise eine weitere Bindung der Erbengemeinschaft an das bisher bestehende Pachtverhältnis zu verhindern und so eine anderweitige Nutzung des bis dahin verpachteten Landes zu ermöglichen. Falls es bei der Entscheidung des Amtsgerichts sein Bewenden haben sollte, würde ihr Inhalt nach § 8 Abs. 1 RPO Vertragsinhalt werden. An ihn wäre also die Erbengemeinschaft und im Falle der Erbauseinandersetzung der an ihre Stelle tretende Rechtsnachfolger gebunden. Ob aber, wie es die Antragsgegnerin zu 1) erstrebt, das bisher an den Antragsteller verpachtete Land in Selbstbewirtschaftung genommen werden soll oder ob es weiterhin durch Verpachtung zu nutzen ist, ist eine Frage der Verwaltung des Nachlasses, denn zur Verwaltung des Nachlasses gehören alle Maßnahmen, die auf seine tatsächliche oder rechtliche Erhaltung oder Vermehrung, auf Ziehung der Nutzungen oder Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten gerichtet sind. Die Verwaltung des Nachlasses steht nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. Grundsätzlich können die Antragsgegnerinnen danach nur gemeinschaftlich darüber entscheiden, ob sie es bei der Nutzung des Landes durch weitere Verpachtung an den Antragsteller belassen oder seinem Antrage auf Pachtverlängerung zwecks Übernahme in Selbstbewirtschaftung entgegentreten wollen. Hierüber besteht nun aber zwischen den Antragsgegnerinnen keine Einigkeit. Die Antragsgegnerin zu 1) vertritt die Ansicht, eine Bindung auf die Dauer von 7 Jahren entspreche unter den gegebenen Verhältnissen, insbesondere wegen des schwebenden Auseinandersetzungsverfahrens und der Notwendigkeit, die Ländereien des Gutes zwecks leichterer Bewirtschaftung zusammenzufassen, nicht den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, während die Antragsgegnerin zu 3) offenbar die Verlängerung des Pachtvertrages für die richtige Art der Nutzung dieses Landes hält und deshalb dem Antrage des Pächters nicht widersprochen hat. An sich hat der Pachtvertrag durch Ablauf der Pachtzeit sein Ende gefunden, da er auf bestimmte Zeit abgeschlossen war und ein Fall des Art. VII Nr. 21 d MilRegVO Nr. 84 nicht gegeben und infolgedessen eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit nicht eingetreten ist. Der Ablauf des Pachtvertrages verpflichtet gemäß §§ 681 Abs. 2, 556 BGB den Pächter zur Rückgabe des Pachtlandes. Dementsprechend hat die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts, solange die Verlängerung des Pachtverhältnisses noch nicht rechtskräftig angeordnet und damit Inhalt des Pachtvertrages geworden ist. Zu seiner Geltendmachung ist nach § 2039 BGB jeder der drei Miterbinnen für sich allein befugt. Wenn sie auch nur die Herausgabe des Landes an alle Erben fordern kann, so ändert dies doch nichts daran, daß § 2039 BGB jedem einzelnen Miterben das Recht gibt, die Leistung an alle Erben zu verlangen und diesen Anspruch auch selbständig im Klagewege zu verfolgen, was unter den Voraussetzungen des § 257 ZPO sogar schon vor Fälligkeit des Anspruchs geschehen kann. Dieses selbständige Recht der Antragsgegnerin zu 1), die Herausgabe des Pachtlandes an die Erbengemeinschaft zu verlangen, würde entfallen, wenn es bei der von dem Amtsgericht ausgesprochenen Pachtverlängerung sein Bewenden haben würde, da mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Anspruch auf Herausgabe des Pachtlandes an die Miterben fortfallen würde. Die von ihr angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts greift danach unmittelbar in ein der Antragsgegnerin zu 1) persönlich zustehendes Recht ein und gibt ihr damit nach § 23 Abs. 2 LVO das Recht, die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Beschwerde anzugreifen.
Das ist auch noch aus einem anderen Grunde der Fall, denn ohne den Antrag des Pächters würde die Erbengemeinschaft bei der Rückgabe des Landes darüber zu befinden haben, in welcher Weise dieses nunmehr genutzt werden soll. Dabei könnte nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BGB jede Miterbin von den anderen die Zustimmung bzw Mitwirkung zu der von ihr vorgeschlagenen Nutzung verlangen, sofern sich die beabsichtigte Maßnahme als eine sachgemäße Verwaltung darstellt. Die Antragsgegnerin zu 1) könnte also, wenn sie im Hinblick auf das Gesamtgut die Selbstbewirtschaftung für die sachgemäße Nutzungsweise hält, die Zustimmung ihrer Schwestern hierzu und dementsprechend auch verlangen, daß die Miterbinnen dem Verlängerungsantrage des Pächters entgegentreten. Diesen Anspruch müßte sie gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen suchen, wobei dann darüber zu entscheiden sein würde, ob die von ihr begehrte Maßnahme dem Interesse aller Miterben entspricht. Dieses von der Antragsgegnerin zu 1) für sich in Anspruch genommene Recht wäre aber illusorisch, wenn es bei der von dem Amtsgericht ausgesprochenen Pachtverlängerung bliebe. Die Entscheidung des Amtsgerichts greift danach in das Recht jeder einzelnen Miterbin ein, von ihren Schwestern die Zustimmung zu einer sachgemäßen Nutzung der Grundstücke und demgemäß die Abwehr des Verlängerungsantrages des Pächters zu verlangen. Damit beeinträchtigt die Entscheidung des Amtsgerichts auch dieses der Antragsgegnerin zu 1) persönlich zustehende Recht.
Nach alledem war die Antragsgegnerin zu 1) entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nach § 23 Abs. 2 LVO berechtigt, für sich allein gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht daher dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das nunmehr in der Sache selbst zu befinden haben wird und dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Fundstellen
Haufe-Index 3018500 |
NJW 1952, 1111 (Kurzinformation) |
NJW 1952, 419 |
NJW 1952, 419 (amtl. Leitsatz) |