Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 04.08.2005; Aktenzeichen 12 O 265/05) |
Gründe
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N. BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegenden Fall mit 1.000,-- EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2962152 |
WuM 2008, 160 |
AGS 2008, 464 |
GuT 2008, 47 |
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