Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 15.08.2007; Aktenzeichen 8 U 162/05)

LG Münster (Entscheidung vom 04.08.2005; Aktenzeichen 12 O 265/05)

 

Gründe

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N. BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegenden Fall mit 1.000,-- EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962152

WuM 2008, 160

AGS 2008, 464

GuT 2008, 47

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