Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 24.10.2023; Aktenzeichen XI ZB 3/23)

BGH (Beschluss vom 20.06.2023; Aktenzeichen XI ZB 3/23)

LG Berlin (Entscheidung vom 23.07.2022; Aktenzeichen 38 T 8/20)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 02.09.2020; Aktenzeichen 215 C 184/19)

 

Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023129384) und gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2023 (Kassenzeichen 780023145375) werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat unter anderem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Rz. 2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenanforderungen vom 31. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023129384) und vom 28. November 2023 (Kassenzeichen 780023145375) wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 7. August 2023 und vom 4. Dezember 2023. Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und diesen nicht abgeholfen.

II.

Rz. 3

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III.

Rz. 4

Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 31. Juli 2023 und vom 28. November 2023 sind unbegründet.

Rz. 5

Anders als der Kläger meint, fehlt es den Kostenanforderungen nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderungen gegenüber dem Kläger beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühren folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € und für die Verwerfung der Anhörungsrüge zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.

Rz. 6

Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenrechnungen greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandten Kostenanforderungen automationsgestützt erstellt wurden, bedurften sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.

Rz. 7

Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).

IV.

Rz. 8

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16225176

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