Leitsatz (amtlich)
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Normenkette
BGB § 1587g
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 14.05.1999; Aktenzeichen 15 UF 144/99) |
AG Böblingen (Urteil vom 05.03.1999; Aktenzeichen 13 F 1310/98) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 6.338 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 17. November 1986 geschieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 – durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften, die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im „Vorruhestand” und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezember 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat nach Einholung von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den Antragsgegner verpflichtet,
- an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und
- in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Firma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten.
Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versorgung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung erhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als „Rente” bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichszahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Betriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vollschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür genüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der regulären Altersgrenze – die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollendung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei – Versorgungszahlungen, so handele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelungen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen.
2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versorgungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung getroffen habe.
Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur – erschöpfenden – Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehlerhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 – IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).
a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 „eine vorgezogene Altersrente (IBM-Pension),” und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zuletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die Antragstellerin enthält außerdem den Zusatz: „Darüber hinaus erhält unsere ehemalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vorgezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswerkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen”.
b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Überbrückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststellungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpensionierungsregelung, und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antragstellerin bedurft.
Angesichts der in der Hauptaussage – Bezug jeweils einer „vorgezogenen Altersrente” – gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrückungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für möglich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Beendigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, während die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen – ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen – nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Modelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsregelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 – XII ZB 73/98 – zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wobei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger festgesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als „vorgezogene Altersrente” bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erforderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der „Versorgung”, die die Antragstellerin bezieht.
c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen herausstellen, daß die Antragstellerin – entgegen der von der Firma IBM verwendeten Ausdrucksweise „vorgezogene Altersrente” – tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 – IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45).
Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer (Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB – in der ersten Alternative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten – allein an die „Erlangung einer Versorgung” an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erreichen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hindert dies – falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt hat – die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Berechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, „daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte” (vgl. Gesetzentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen aufgrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersversorgungen, die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden.
d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die Antragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die „vorzeitige freiwillige” Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils „vorgezogene Altersrente” beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausgesetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer – etwa – vorzeitig aufgetretenen Erwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit erlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldierung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem – wie hier zu unterstellen – beide Ehegatten die betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersversorgung erfüllt sind.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Wagenitz
Fundstellen
NJW 2000, 3563 |
FamRZ 2001, 27 |
FuR 2001, 131 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 32 |