Leitsatz (amtlich)
Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH Beschlüsse v. 24.3.2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517; v. 30.9.2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102).
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 25.07.2017; Aktenzeichen 1 S 132/17) |
AG Torgau (Entscheidung vom 03.02.2017; Aktenzeichen 1 C 204/12) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Leipzig vom 25.7.2017 wird auf Kosten der Kläger verworfen.
Wert: 14.212 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Kläger begehren nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über ein Erholungsgrundstück von dem Beklagten Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wegen verschiedener Bauwerke und Anpflanzungen, die von ihnen nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR auf dem Pachtgrundstück errichtet worden waren. Die Kläger haben ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz nicht beziffert und im weiteren Verlauf vorgetragen, dass sie mindestens eine Entschädigung von 28.000 EUR beanspruchen. Das AG hat den Klägern nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verkehrswerterhöhung des Pachtgrundstücks eine Entschädigung i.H.v. 13.788 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger mit der Berufung gewendet und vor dem LG beantragt, den Beklagten über die bereits zuerkannte Entschädigung i.H.v. 13.788 EUR nebst Zinsen hinaus dazu zu verurteilen, an die Kläger "einen von einem noch zu bestellenden Sachverständigen in einem Obergutachten zu ermittelnden weiteren Geldbetrag in Höhe von mindestens 14.212 EUR nebst Zinsen" zu zahlen. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Rz. 2
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vom AG auf 28.000 EUR, der Streitwert für das Berufungsverfahren vom LG auf 14.212 EUR festgesetzt worden.
II.
Rz. 3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht wird.
Rz. 4
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der Beschwer, soweit die Berufung der Kläger wegen eines weitergehenden Entschädigungsanspruchs abgewiesen wurde, lediglich 14.212 EUR. Ein Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Verfolgt ein Kläger - wie hier - einen Anspruch im Wege des unbezifferten Zahlungsantrags, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelführer die von ihm in der Vorinstanz geäußerte Vorstellung von der Größenordnung des Anspruchs maßgebend. Gibt ein Kläger dabei einen Mindestbetrag an, was im vorliegenden Fall sogar im Berufungsantrag selbst geschehen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH für den Wert der Beschwer von diesem Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag unterschritten wurde (vgl. BGH Beschlüsse v. 24.3.2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rz. 6; v. 30.9.2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f.; BGH, Urt. v. 2.10.2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213). Weil es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen ohne Belang (vgl. BGHZ 140, 335, 341 = NJW 1999, 1339, 1340).
Rz. 5
2. Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Fundstellen
NJW 2018, 10 |
NZM 2019, 65 |
JZ 2019, 72 |
MDR 2019, 180 |
AGS 2019, 113 |
FF 2019, 40 |
FamRB 2019, 109 |
FamRB 2019, 7 |
RENOpraxis 2019, 114 |