Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbauküche als Zubehör eines Wohnhauses
Leitsatz (redaktionell)
Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Kücheneinrichtung kann in Norddeutschland Zubehör eines Wohnhauses sein.
Orientierungssatz
Zitierungen: Entgegen OLG Karlsruhe, 1985-03-15, 15 U 86/84, NJW-RR 1986, 19 und LG Köln, 1987-06-09, 11 S 417/86, WM IV 1988, 425; Bestätigung OLG Köln, 1979-10-03, 2 W 127/79, VersR 1980, 51; Fortführung BGH, 1953-05-21, IV ZR 24/53, NJW 1953, 1180 und BGH, 1963-10-31, VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272; Ergänzung OLG Hamburg, 1977-10-05, 5 U 108/77, MDR 1978, 138; OLG Zweibrücken, 1988-10-11, 7 U 74/88, NJW-RR 1989, 84; OLG Düsseldorf, 1982-12-15, 9 U 170/82, OLGZ 1983, 350; LG Köln, 1987-06-09, 11 S 417/86, WM IV 1988, 425; OLG Hamm, 1988-11-24, 27 U 68/88, NJW-RR 1989, 333; OLG Karlsruhe, 1987-11-12, 9 U 216/86, NJW-RR 1988, 459 und OLG Frankfurt, 1987-12-02, 21 W 46/87, ZMR 1988, 136.
Normenkette
BGB §§ 97, 94 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 31.03.1989; Aktenzeichen 4 U 34/88; NJW-RR 1989, 913) |
LG Hildesheim (Entscheidung vom 07.01.1988; Aktenzeichen 4 O 450/87) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1989, berichtigt durch Beschluß vom 7. Juli 1989, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war Eigentümer eines für ihn errichteten Wohnhauses. Etwa ein halbes Jahr nach dem Hausbau ließ er eine Einbauküche einrichten. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb der Kläger das Hausgrundstück. Der Beklagte entfernte die Küchenmöbel.
Der Kläger verlangt Herausgabe der – näher bezeichneten – Einbauküche. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist abgedruckt in NJW-RR 1989, 913 f). Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 985 BGB für gerechtfertigt gehalten, weil der Kläger durch den Zuschlag gemäß §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB Eigentum auch an der Kücheneinrichtung erworben habe. Diese stelle entweder einen wesentlichen Bestandteil oder wenigstens Zubehör des Hauses dar.
1. Die Alternative, daß die Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB und damit auch des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) sei, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der besonders große Küchenraum sei von Anfang an vom Eigentümer mit der den Raummaßen angepaßten Einrichtung ausgestattet worden, auch wenn dies erst ein halbes Jahr nach Schlußabnahme des Gebäudes geschehen sei. Die aus rund 390 serienmäßig gefertigten Einzelteilen bestehende Einrichtung habe an allen vier Wänden gestanden. Sie habe in ihrer Zusammensetzung und Gestaltung ein für diese Küche erworbenes Ensemble gebildet. Zwar seien nur die Hängeschränke in den Wänden verdübelt gewesen, während die elektrischen Geräte und die Spüle an das Leitungs- bzw. Rohrnetz angeschlossen gewesen seien. Jedoch seien an Flächen zwischen den Arbeitsplatten und den Hängeschränken Kacheln angebracht gewesen, die nach Herausnahme der Einrichtung unbrauchbar geworden seien. Die Kosten des Aus- und Einbaus der Möbel und die dabei eintretenden wirtschaftlichen Verluste stünden in keinem vernünftigem Verhältnis zum Restwert der Sache. Dagegen rechtfertige diese einen Zuschlag zum Kaufpreis eines Erwerbers.
a) Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen. „Zur Herstellung” sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist; maßgebend ist insoweit das Fertigsein des Bauwerks (BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 – V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278 unter II 1 a aa; MünchKomm/Holch, BGB 2 Aufl. § 94 Rdn. 13; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 94 Rdn. 19). Gegenstände, die lediglich der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, sind nur dann „eingefügt”, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt (RGZ 150, 22, 26; RG HRR 1929 Nr. 1298; BGH, Urt. v. 10. Juli 1987 – V ZR 285/86, NJW 1987, 3178; BGH, Beschl. v. 17. September 1987 – III ZR 222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1; Erman/A. Schmidt, BGB 8. Aufl. § 94 Rdn. 9) oder wenn sie dem Baukörper besonders angepaßt sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (RG JW 1934, 1849; BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 – V ZR 149/83, aaO; Urt. v. 12. Dezember 1989 – VI ZR 311/88, z.V.b.). Ob die Verhältnisse so liegen, ist nach den Anschauungen des Verkehrs über Wesen, Zweck und Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen (RGZ 67, 30, 33; RG JW 1912, 128, 129 a.E.) und deshalb im wesentlichen Tatfrage, die nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden kann (RG HRR 1932 Nr. 700; RG, WarnR 1933 Nr. 141; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 94 Rdn. 13). Es kommt hierbei auf Art, Zweck und Zuschnitt des jeweiligen Gebäudes an (RGZ 63, 416, 419). Es kann genügen, daß die eingefügten Sachen nur einem einzelnen Raum eine bestimmte Eigenart geben, wenn dadurch zugleich der Gesamtcharakter des Gebäudes mitbestimmt wird (BGH, Urt. v. 8. April 1954 – IV ZR 22/54 u. 23/54, LM § 93 BGB Nr. 2 unter 2; MünchKomm/Holch aaO § 94 Rdn. 17). Eine feste Verbindung setzt das Einfügen begrifflich nicht voraus; es reicht aus, daß zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt ist (BGHZ 26, 225, 229; 36, 46, 50; BGH, Urt. v. 16. November 1973 – V ZR 1/72, LM § 94 BGB Nr. 16 unter II 2; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1986 – V ZR 166/85, WM 1987, 47 unter 14).
b) Ob nach diesen Grundsätzen Einbauküchen gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile eines modernen Wohnhauses sind, wird in Rechtsprechung und Literatur – teilweise landschaftlich bedingt – unterschiedlich beantwortet (bejahend OLG Hamburg MDR 1978, 138 f; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 84; Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 93 Anm. 5 a; einschränkend auf den Fall, daß der Kücheneinbau zur planmäßigen Bauleistung gehört, OLG Nürnberg MDR 1973, 758; OLG Düsseldorf – 21. Zivilsenat – MDR 1984, 51; OLG Köln VersR 1980, 51, 52, das im Einzelfall Zubehör annimmt; LG Lübeck VersR 1984, 477; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 94 Rdn. 24; weiter einschränkend auf den Fall, daß wenigstens eine Wand der Küchenmöbel von einer Mauer des Gebäudes gebildet wird, BFH BStBl 1971 II 162, 163 f; verneinend OLG Düsseldorf – 9. Zivilsenat – OLGZ 1983, 350 f und LG Köln WM 1988, 425, 426 jeweils für das Rheinland; OLG Hamm NJW-RR 1989, 333 für Westfalen; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 f und NJW-RR 1988, 459 f für Baden; OLG Frankfurt ZMR 1988, 136).
c) Der Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage in bezug auf Einbauküchen bisher noch nicht allgemein entschieden. Er hat gebilligt, daß nach der in Norddeutschland geltenden Verkehrsanschauung unter anderem der in der Küche aufgestellte Herd wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses nach § 94 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urt. v. 21. Mai 1953 – IV ZR 24/53, NJW 1953, 1180; BGHZ 40, 272, 275; so für Bayern schon BayObLG Recht 1917, 1762). Dasselbe hat das Oberlandesgericht Braunschweig (NdsRpfl 1955, 193 f = ZMR 1956, 80) für Aufwaschtischanlagen in der Küche angenommen; dem wird allgemein zugestimmt (MünchKomm/Holch aaO § 94 Rdn. 18; Soergel/Mühl aaO § 94 Rdn. 26; Staudinger/Dilcher aaO § 94 Rdn. 24; Erman/A. Schmidt aaO § 94 Rdn. 10).
Schon danach könnten im vorliegenden Falle wenigstens einer der beiden Herde sowie die Spüle, die zur Kücheneinrichtung gehörten, wesentliche Bestandteile des Gebäudes gewesen sein.
d) Jedoch stellt das Berufungsgericht eine entsprechende Verkehrsauffassung für seinen Bezirk nicht fest. Hierfür hätte mindestens geprüft werden müssen, ob jeder verständige, unbefangene Beurteiler in der fraglichen Gegend das miteinander Verbundene im gegebenen Falle als eine einzige Sache ansehen würde oder nicht (zu Begriff und Feststellungsverfahren vgl. RG JW 1912, 128, 129 a.E.; BGB-RGRK/Kregel aaO § 93 Rdn. 9–11). Ein solches Verständnis kann sich im Laufe der Jahre ändern. Das Berufungsurteil verhält sich nicht darüber, ob nach allgemeiner Anschauung in Niedersachsen die serienmäßig hergestellten und zusammengefügten Bestandteile einer vollständigen, neuzeitlichen Kücheneinrichtung als zum Wohnhaus gehörig betrachtet werden, das heißt, ob ein Wohnhaus ohne eine solche Küche noch nicht fertig ist. Das Berufungsgericht trifft auch keine Feststellungen, ob das erforderliche allgemeine örtliche Verständnis wenigstens für aufwendig ausgestattete Küchen herausgehobenen Standards in großzügig angelegten Wohnhäusern von gehobenem Komfort besteht. Es befaßt sich insoweit nur mit den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB stehen deshalb hier nicht sämtlich fest.
e) Die Feststellungen im Berufungsurteil genügen – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht für die Annahme, die Einbauküche sei gemäß § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Es fehlt an der Voraussetzung, daß die Küchenmöbel nicht vom Hause getrennt werden könnten, ohne in ihrem Wesen verändert zu werden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der eine oder andere Bestandteil verbundener Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch in Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann (BGHZ 18, 226, 229; 20, 159, 162; BGH, Urt. v. 3. März 1956 – IV ZR 334/55, NJW 1956, 788 f). Verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der Trennung schaden nicht (RGZ 69, 117, 122; Palandt/Heinrichs aaO § 93 Anm. 3). Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert hat (vgl. BGHZ 61, 80, 83).
Serienmäßig hergestellte Teile einer Einbauküche können nach allgemeiner Erfahrung abgebaut und abtransportiert werden, ohne daß sie mehr als unwesentlich beschädigt werden. Sie können danach in einer anderen Küche in gleicher Funktion wieder eingebaut werden. Dies geschieht sehr häufig in denjenigen Gebieten Deutschlands, in denen Küchen üblicherweise nicht zusammen mit Wohngebäuden überlassen werden. Die durch den Umzug eintretenden Wertverluste und Mehrkosten werden hingenommen, weil der restliche Gebrauchswert als weitaus größer angesehen wird. Auch der zurückgelassene Küchenraum wird durch die Entfernung der Möbel nicht wesentlich beschädigt und kann seinen vollen wirtschaftlichen Wert durch Verbindung mit neuen Einrichtungsgegenständen wiedererlangen. Gegenteilige Feststellungen für den vorliegenden Einzelfall trifft das Berufungsgericht nicht. Sein allgemeiner Ausspruch, die Kosten des Aus- und Einbaus der Möbel und die hierbei eintretenden wirtschaftlichen Verluste stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Restwert der Sache, setzt sich nicht hinreichend mit den konkreten Verhältnissen auseinander. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils gerichtete, auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge durchgreift.
2. Das Berufungsurteil hat aber mit der Hilfsbegründung Bestand.
Insoweit führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte habe das Wohnhaus in unmittelbarer Nähe des von ihm früher betriebenen Gewerbebetriebs errichtet in der erkennbaren Annahme, dort ein lebenslanges Domizil zu haben. Die Einbauküche sei entsprechend den Bedürfnissen des Hauses angeschafft und für die konkreten Raummaße eingepaßt, also dazu „gewidmet” worden, dem wirtschaftlichen Zweck des Wohnhauses zu dienen. Eine Einbauküche werde auch im Verkehr wenigstens als Zubehör neuzeitlicher Wohnhäuser betrachtet. An Zubehör habe der Kläger Eigentum gemäß §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB erworben, auch wenn der Beklagte die Kücheneinrichtung schon im April 1984 an seine Tochter Almut Machens zur Sicherung übereignet habe. Eine Entfernung der Möbel in die neue Wohnung des Beklagten kurz vor dem Zuschlag im August 1987 hindere den Eigentumserwerb nicht, weil sie jedenfalls zeitlich später als der Beschluß vom 26. August 1986 über die Anordnung der Zwangsversteigerung, also nach der Beschlagnahme erfolgt sei. Erst nach dem Zuschlag habe Almut Machens die Möbel anderweitig eingelagert.
a) Demgegenüber vermißt die Revision zu Unrecht die Feststellung, daß die Einbauküche nicht nur den Bedürfnissen des Beklagten als Ersteigentümers, sondern bleibend dem Wohnhause gedient haben soll.
Eine solche Zweckbestimmung, die zeitlich nach der Herstellung der Hauptsache vorgenommen werden kann, erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen ein Indiz sein kann. Dazu genügt zwar nicht, daß die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung des Bedürfnisses des derzeitigen Eigentümers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52). Indem das Berufungsgericht hier aber annimmt, das Wohnhaus habe dem Beklagten als lebenslanges Domizil dienen sollen, stellt es damit fest, daß die Einbauküche auf Dauer für den Wohnzweck bestimmt gewesen sei, weil es die Lebensdauer der Kücheneinrichtung ersichtlich als geringer eingeschätzt hat. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf BGHZ 62, 49, 52; denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war das Gebäude als Hauptsache gerade nicht geeignet, auf Dauer dem Gewerbebetrieb zu dienen. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Widmung von Zubehör zu einem nur vorübergehenden Zweck nach der Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ausnahme darstellt, deren Voraussetzungen von demjenigen darzutun sind, der mit dieser Begründung die Zubehöreigenschaft verneinen will (RGZ 47, 197, 201 f; MünchKomm/Holch aaO § 97 Rdn. 29; Soergel/Mühl aaO § 97 Rdn. 26, 35; BGB-RGRK/Kregel aaO § 97 Rdn. 31; Staudinger/Dilcher aaO § 97 Rdn. 24; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 § 97 BGB Rdn. 2). Dazu hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen; die behauptete Sicherungsübereignung ist insoweit unerheblich, solange sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht beeinflußte.
Die gewollte Zuordnung des Mobiliars zum Gebäude selbst – im Gegensatz zu den persönlichen Bedürfnissen der damaligen Bewohner – drückt das Berufungsgericht erkennbar mit dem Hinweis darauf aus, daß die Einbauküche entsprechend den Bedürfnissen des Hauses angeschafft und für die konkreten Raummaße eingepaßt worden sei. Nach den insoweit unangefochtenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die serienmäßig hergestellten Einzelteile nach ihrer Zusammensetzung, Gestaltung, Farbe und Holzart (Eiche) gezielt ausgesucht, um gerade diesen Küchenraum in seiner Größe von 3,66 × 6,63 m vollständig einzurichten. Dementsprechend wirkte die Küche einschließlich der speziell angebrachten Kacheln als „komfortable Einheit”. Damit stimmt es überein, daß alle Einzelteile gemäß der Lieferbestätigung der Herstellerin zum einheitlichen Küchenprogramm „Exquisit-Stil 2” gehörten. Es kommt hinzu, daß das 1977 errichtete Einfamilienhaus nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten auf einem Grundstück von fast 2.500 m²mit einem umbauten Raum von mehr als 3.000 m³ als Massivbau errichtet wurde. In dem Gutachten, auf welches das Berufungsurteil verweist, war die Grundrißanordnung als „großzügig nach modernen Gesichtspunkten mit zum Teil übergroßen Räumen” beschrieben, die Ausstattung als „sehr aufwendig und genügt Ansprüchen für gehobenen Wohnkomfort”. Dazu gehört wesentlich eine entsprechend eingerichtete Küche.
Aus alledem konnte das Berufungsgericht als Tatrichter den Schluß ziehen, der Beklagte habe mit der Einfügung des Mobiliars dem Raum das besondere Gepräge einer großzügigen Küche herausgehobenen Stils in einem entsprechend gestalteten Wohnhause geben, das heißt die Einrichtung dem Wohnzweck des Gebäudes selbst widmen wollen. Einer solchen gezielten Zusammenstellung der Einbaumöbel mit dem Küchenraum zu einer wirtschaftlichen Einheit steht nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, das Mobiliar habe mit Abständen von 20 bis 40 cm vor Fenstern sowie Türen geendet und nicht bis zur Decke gereicht. Ferner ist die Frage, ob Wert und Nutzbarkeit des Hausgrundstücks objektiv wesentlich von der Verbindung des Inventars mit dem Grundstück abhängen, entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20; LG Köln WM 1988, 425, 426) für die Widmung aus Rechtsgründen unerheblich. Diese wird allein vom erkennbaren subjektiven Willen des Berechtigten bestimmt, so daß auch Sachen, die für den Zweck der Hauptsache entbehrlich oder ungeeignet sind, Zubehör sein können (vgl. RG JW 1909, 70 f; RG WarnR 1913 Nr. 127; MünchKomm/Holch aaO § 97 Rdn. 15, 19; Soergel/Mühl aaO § 97 Rdn. 19, 25; BGB-RGRK/Kregel aaO § 97 Rdn. 14; Staudinger/Dilcher aaO § 97 Rdn. 13, 14). Fehlender wirtschaftlicher Vorteil für die Hauptsache kann allenfalls ein Indiz für mangelnde Widmungsabsicht sein oder die Verkehrsanschauung über die Zubehöreigenschaft der Nebensache mit prägen.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einbauküche werde im Verkehr wenigstens als Zubehör neuzeitlicher Wohnhäuser betrachtet, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird in Rechtsprechung und Literatur teils vertreten (OLG Köln VersR 1980, 51, 52; Palandt/Heinrichs aaO § 57 Anm. 5), teils abgelehnt (LG Köln WM 1988, 425, 426 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Rehbein in WuB IV A. § 94 BGB 2.88; OLG Hamm, OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt jeweils aaO). Der Senat braucht die Rechtsfrage hier nicht allgemein zu entscheiden. Denn aus der Fassung des § 97 Abs. 2 BGB ergibt sich, daß die Beweislast derjenige trägt, der sich auf das Fehlen einer solchen Verkehrsanschauung beruft (RG JW 1909, 70 f; JW 1914 S. 460 Nr. 1; HRR 1930 Nr. 277; BGH, Urt. v. 19. März 1965 – V ZR 270/62, LM § 97 BGB Nr. 3 Bl. 4), hier also der Beklagte. Dessen Revision rügt zwar, daß das Berufungsgericht über diese Frage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Er selbst hatte aber die Zubehöreigenschaft in erster Instanz ausdrücklich „zugestanden” und sie erst in zweiter Instanz „bestritten”. Das Fehlen der regionalen Verkehrsanschauung hat er in den Tatsacheninstanzen nicht positiv behauptet, geschweige denn hierfür Beweis angeboten.
c) Der Kläger hat durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentum an den Möbelstücken als Grundstückszubehör ungeachtet des Umstandes erworben, daß der Beklagte – nach seiner Behauptung – die Einbauküche während des laufenden Versteigerungsverfahrens vom Grundstück entfernt hat. Bei ihrer gegenteiligen Ansicht übersieht die Revision, daß für die Enthaftung von Zubehör bei Grundstücken, die – wie hier – mit Hypotheken belastet sind, nicht nur die allgemeine Regel des § 97 Abs. 2 BGB, sondern die spezielle des § 1122 Abs. 2 BGB gilt (Soergel/Mühl aaO § 97 Rdn. 33 a.E.). Der bloße Wille, die frühere Zweckbestimmung zu lösen, reicht dann also nicht mehr aus (Erman/A. Schmidt aaO § 97 Rdn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1984 – V ZR 149/83 (NJW 1984, 2277, 2278) ergibt sich, anders als die Revision meint, nichts Abweichendes. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall gehörte das Zubehör nicht dem Grundstückseigentümer, gegen den die Versteigerung betrieben wurde, sondern einem Dritten, so daß es gemäß § 1120 letzter Halbsatz BGB von vornherein nicht in den Hypothekenhaftungsverband gefallen war. Die Voraussetzungen einer Enthaftung nach § 1122 Abs. 2 BGB werden durch die komplette Räumung des Hauses im Hinblick auf den – angeblich noch bevorstehenden – Eigentumsverlust in der Zwangsversteigerung nicht erfüllt, weil sich eine solche Entfernung nicht innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hält. Zudem erfolgte sie unstreitig nach der Beschlagnahme des Grundstücks zu Zwecken der Zwangsversteigerung.
Aus gleichartigen Gründen kommt es nicht auf die Behauptung des Beklagten an, er habe die Kücheneinrichtung schon 1984 seiner Tochter Almut Machens zur Sicherheit übereignet. Gemäß § 1121 Abs. 1 BGB werden Zubehörstücke im Falle der Veräußerung erst dann von der Haftung frei, wenn sie vor der Beschlagnahme vom Grundstück entfernt werden. Durch die Entfernung nach der Beschlagnahme konnte die Einbauküche hier auch nicht gemäß § 1121 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaftet werden, weil dies voraussetzt, daß der Erwerber bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme in gutem Glauben ist. Der Beklagte behauptet nicht, daß seine bei ihm lebende Tochter die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht gekannt hätte.
Unterschriften
Merz, Walchshöfer, Schmitz, Kreft, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 537937 |
BB 1990, 1094 |