Leitsatz (amtlich)
Der Schuldner kann der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO eine nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses mit dem Gläubiger abgeschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung entgegenhalten.
Normenkette
ZPO § 767
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die (weitere) Zwangsvollstreckung der Beklagten aus zwei Urteilen. Er ist in einem Vorprozeß der Parteien durch Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 17.9.1986 zur Zahlung von 840.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9.1.1982 und durch Schlußurteil desselben Gerichts vom 13.1.1988 zur Zahlung von 12% Zinsen aus gestaffelten Beträgen für die Zeit vom 22.11.1976 bis zum 8.1.1982 sowie zu 8% Zinsen aus 840.000 DM seit dem 9.1.1982 an die Beklagte verurteilt worden. Die gegen diese Urteile gerichteten Revisionen des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschlüsse vom 26.5.1987 – VI ZR 254/86 – und vom 18.10.1988 – VI ZR 51/88 – nicht angenommen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils forderte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Kläger über dessen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11.6.1987 auf, „den Hauptsachebetrag des … Teilurteils in Höhe von 840.000 DM zuzüglich titulierter Teilzinsen bis 9.6.1987 in Gesamthöhe von 182.000 DM”, mithin 1.022.000 DM, an die Beklagte zu zahlen. Am 26.6.1987 überwies der Anwalt des Klägers die geforderte Summe und teilte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch Schreiben vom selben Tage mit, daß die Beträge „gemäß Ihrem Schreiben vom 11.6.1987” angewiesen worden seien. Nachdem auch das Schlußurteil rechtskräftig geworden war, begehrte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.1988 die Zahlung weiterer 1.017.441,05 DM, damit die titulierte Schuld ausgeglichen sei. Der Rechtsanwalt des Klägers überwies aber am 15.11.1988 lediglich 880.000 DM, über die er mit Schreiben vom 12.11.1988 abrechnete. Dabei ging er davon aus, daß die Hauptsumme von 840.000 DM zusammen mit den durch das Urteil vom 17.9.1986 titulierten Teilzinsen durch die Zahlung vom 26.6.1987 getilgt worden sei und nur noch die Zinsen aus dem Schlußurteil zu begleichen seien. Die Beklagte verrechnete jedoch beide Zahlungen des Klägers zunächst auf die von ihr insgesamt geforderten Zinsen. Sie macht geltend, bei Eingang der Überweisung vom 26.6.1987 habe unter Einbeziehung der ihr im Schlußurteil zuerkannten Zinsforderungen allein an Zinsen ein die Zahlung des Klägers übersteigender Betrag von 1.064.949,80 DM offengestanden. Von der Hauptforderung sei deshalb zu dieser Zeit noch nichts getilgt worden; sie sei erst durch die weitere Zahlung vom 15.11.1988 teilweise erloschen. Offen stünden jetzt noch 141.860,48 DM nebst 12% Zinsen seit dem 16.11.1988. In Höhe dieses Betrages hat die Beklagte am 17.1.1989 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit dem ihr angebliche Forderungen des Klägers gegen seine Bank zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil und dem Schlußurteil für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Zwangsvollstreckung der Beklagten sei auch weiterhin zulässig. Die titulierten Forderungen seien erst teilweise erfüllt; es stehe noch ein Betrag von mehr als 140.000 DM nebst Zinsen offen. Der Zinstenor des Schlußurteils begrenze die zugesprochenen „8% aus 840.000 DM seit 9.1.1982” nicht auf die Zahlung vom 26.6.1987, die vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 9.12.1987 erfolgt sei. Deshalb seien der Beklagten auch für die Zeit danach Zinsen in dieser Höhe zuerkannt worden. Zwar sei dem Gericht bei Erlaß des Schlußurteils die Zahlung des Klägers vom 26.6.1987 nicht bekannt gewesen; der Beklagten wären aber Zinsen für die spätere Zeit auch dann zuerkannt worden, wenn das Gericht von der Zahlung des Klägers gewußt hätte. Der Kläger habe der Beklagten wegen seiner Mithaftung für den Verlust von 840.000 DM, die damals für ein gewinnbringendes Devisengeschäft hätten eingesetzt werden sollen, u.a. den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Dieser sei wegen der Möglichkeit der Anlage sowohl des Hauptsachebetrages von 840.000 DM als auch der Zinsen auf dem Kapitalmarkt für die Zeit ab 9.1.1982 in abstrakt-typisierender Berechnung auf 12% festgelegt worden. Der Zinsanspruch bilde deshalb zusammen mit dem Anspruch auf die Hauptsache einen Gesamtanspruch der Beklagten auf Ersatz ihres sich fortwährend weiterentwickelnden Schadens. Dieser Ersatzanspruch könne nicht im Sinne von § 367 Abs. 1 BGB in Haupt- und Nebenforderung aufgespalten werden. Den Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Parteien vom 11. und 26.6.1987 sei auch keine einvernehmliche Regelung dahin zu entnehmen, daß zuerst die Kapitalforderung und dann die noch offenen Zinsen getilgt würden. Bei der vorliegenden Fallgestaltung komme schließlich auch eine einseitige Anrechnungsbestimmung des Klägers nach § 367 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit Recht beurteilt das Berufungsgericht das prozessuale Begehren des Klägers als Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO. Hierfür spricht nicht nur die vom Kläger der Klageschrift vorangestellte Bezeichnung „Vollstreckungsgegenklage”; die Klageart ergibt sich klar auch aus dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzziel. Der Kläger stellt nicht etwa den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch der Beklagten in Frage, was er, soweit dem nicht die Rechtskraft entgegenstünde, nur mit einer Feststellungsklage erreichen könnte (BGH, Urteil vom 19.6.1984 – IX ZR 89/83 – LM § 767 ZPO Nr. 63). Auch will der Kläger nach seinem Vorbringen nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB einen seiner Ansicht nach materiell unrichtigen Titel bekämpfen (vgl. dazu BGHZ 101, 380, 383 f.; 103, 44, 45 f.). Der Kläger begehrt vielmehr mit Blick auf die von der Beklagten gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckung, die Vollstreckbarkeit des Teil- und des Schlußurteils in Wegfall zu bringen, ohne die Rechtskraft dieser Entscheidungen in Frage zu stellen, und er möchte dies mit der Einwendung erreichen, die titulierten Forderungen nach der jeweiligen Urteilsverkündung erfüllt zu haben. Das aber ist genau der Streitgegenstand, für den § 767 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage eröffnet (BGHZ 85, 367, 371; 100, 211, 212; BGH, Urteil vom 23.5.1989 – IX ZR 57/88 – WM 1989, 1514, 1516). Da sich der Charakter einer Klage nach dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzziel richtet, kann es für die Einordnung des Klagebegehrens hier dahinstehen, welcher Bedeutung der von der Beklagten vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung zukommt, das Ziel ihres Rechtsmittels sei es, die Auffassung des Landgerichts über die Tilgung der Hauptsumme durch die Zahlung vom 26.6.1987 als unrichtig zu erweisen; sie werde keinen Anspruch auf Beträge erheben, die ihr in eventuellem Widerspruch zur materiellen Rechtslage allein deshalb zuerkannt worden seien, weil dem Oberlandesgericht bei Erlaß des Schlußurteils die Zahlung vom 26.6.1987 nicht bekannt gewesen sei; aus einem solchen Irrtum Vorteile zu ziehen, empfinde sie als dolos. Auch hat die Beklagte nicht etwa ihrerseits eine auf das Fortbestehen der Hauptforderung gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erhoben.
2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Zahlung des Klägers vom 26.6.1987 sei die in dem Teilurteil vom 17.9.1986 titulierte Hauptforderung der Beklagten von 840.000 DM nicht erloschen, so daß darauf auch weiterhin Zinsen angefallen seien.
a) Nicht zu folgen ist der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, die Vorschrift des § 367 BGB finde im Streitfall schon deshalb keine Anwendung, weil die im Tenor ausgewiesenen Zinsen auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 BGB gerichtet seien und deshalb materiell-rechtlich mit dem Hauptsachebetrag eine Einheit bildeten. Daß die Beklagte sowohl den vom Kläger geschuldeten Kapitalbetrag als auch die mit ihm erzielbaren Zinsen auf dem Geldmarkt hätte gewinnbringend anlegen können, ändert nichts daran, daß sie im Vorprozeß den Betrag von 840.000 DM als Hauptforderung und die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht hat. Gerade die damit verdeutlichte Abhängigkeit der Zins- von der Kapitalforderung führt aber zur Anwendbarkeit des § 367 BGB (vgl. Heinrichs in MünchKomm, BGB 2. Aufl., § 367 Rdnr. 5 i.V.m. von Maydell, ebenda, § 246 Rdnr. 15). Eine andere Betrachtung ist hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb geboten, weil es sich bei dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung des entgangenen Gewinns um eine aus der Addition von Hauptsachebetrag und Zinsen bestehende einheitliche Forderung auf Ersatz eines sich fortwährend weiterentwickelnden Schadens handele, die nicht in Haupt- und Nebenanspruch aufgespalten werden könne. Denn sobald der Kläger den Hauptsachebetrag an die Beklagte gezahlt hatte, konnte diese das Geld gewinnbringend anlegen mit der Folge, daß ihr insoweit für die Zukunft kein weiterer Gewinn mehr entging.
b) Rechtlich nicht haltbar ist ferner die weitere Begründung des Berufungsgerichts, daß auch auf dem Boden des § 367 BGB die vom Kläger gewünschte Tilgungsreihenfolge nicht gerechtfertigt sei. Dabei mag es dahinstehen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, durch die Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Parteien vom 11. und 26.6.1987 sei keine einverständliche Regelung dahin zustande gekommen, daß zunächst die Hauptforderung (zusammen mit der Zinsforderung aus dem Teilurteil) getilgt werden solle. Selbst wenn man dem folgt, so hat doch der Rechtsanwalt des Klägers mit seinem Schreiben vom 26.6.1987 in Bezug auf die Leistung der 1.022.000 DM einseitig im Sinne von § 367 Abs. 2 BGB eine Anrechnung dahin bestimmt, daß dem Kläger von der überwiesenen Summe 840.000 DM auf die Hauptforderung und 182.000 DM auf die Zinsen gutzubringen seien. Diese Auslegung des Inhalts der Erklärung vom 26.6.1987 im Sinne einer einseitigen Erklärung, die das Berufungsgericht nicht angestellt hat, kann der erkennende Senat selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22). Für sie spricht aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten als der Empfängerin der Erklärung bereits die im Schreiben vom 26.6.1987 erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11.6.1987, mit dem ausdrücklich der Hauptsachebetrag von 840.000 DM und Zinsen in Höhe von 182.000 DM angefordert worden waren. Schon diese Bezugnahme auf das Anforderungsschreiben ging über eine bloß stillschweigende Bestimmung hinaus, die nach der Rechtsprechung bereits ausreichen würde (Senatsurteil vom 28.5.1963 – VI ZR 156/62 – VersR 1963, 981, 982). Zudem mußte es sich für die Beklagte hier geradezu aufdrängen, daß der Kläger mit der Überweisung der 1.022.000 DM nicht auch schon Zinsforderungen der Beklagten erfüllen wollte, über deren Berechtigung die Parteien noch bis zu dem Schlußurteil weiter stritten mit der durchaus möglichen Folge, daß diese Forderungen der Beklagten rechtskräftig aberkannt wurden.
Der Anrechnungsbestimmung des Klägers steht schließlich auch nicht der vom Berufungsgericht genannte Umstand entgegen, daß die Beklagte, obwohl der Kläger nach § 266 BGB grundsätzlich keine Teilleistungen erbringen durfte, hier wegen des Teilurteils vom 17.9.1986 verpflichtet war, die Zahlung vom 26.6.1987 anzunehmen (vgl. dazu Keller in MünchKomm, a.a.O., § 266 Rdnr. 11). Denn da das Teilurteil nur zu Höhe und Dauer der vom Kläger zu zahlenden Zinsen eine Zäsur machte und die Beklagte vom Kläger ausdrücklich den ihr in diesem Urteil zuerkannten Hauptsachebetrag und die titulierten Teilzinsen anforderte, ohne dabei den Willen zu einer Verrechnung des Gesamtbetrages in der Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zum Ausdruck zu bringen und für den Fall, daß der Kläger auf anderweitiger Verrechnung beharren sollte, die Annahme des Geldes abzulehnen, hat die auf die Anforderung der Beklagten bezugnehmende Zahlung des Klägers allein die titulierten Forderungen betroffen (s. auch LG Hamburg NJW-RR 1986, 1445).
3. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß der Kläger mit seinem Einwand, durch die Zahlung vom 26.6.1987 sei die Hauptforderung der Beklagten erfüllt worden, im vorliegenden Verfahren gehört werden kann.
a) Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind. Im Streitfall war der Einwand der Erfüllung der Hauptforderung der Beklagten von 840.000 DM im Zeitpunkt der Zahlung vom 26.6.1987 und damit zwar nach dem Erlaß des Teilurteils, aber vor der zum Schlußurteil vom 13.1.1988 führenden Verhandlung vom 9.12.1987 entstanden. Das bedeutet, daß der Kläger mit seinem Einwand, er habe durch seine Zahlung vom 26.6.1987 die Hauptforderung erfüllt, nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr mit dem Ziel gehört werden kann, daß er auf den Hauptsachebetrag von 840.000 DM ab Eingang der Zahlung keine weiteren Zinsen mehr zu zahlen hätte.
b) Nun kann aber dem Kläger in dieser Hinsicht noch eine weitere Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO zustehen. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Verhandlung vom 16.5.1990 erklärt, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Beträge erhebe, die ihr wegen der Unkenntnis des Gerichts von der Zahlung vom 26.6.1987 im Widerspruch zur materiellen Rechtslage zuerkannt worden seien, und daß sie aus dem Schlußurteil insoweit nicht vollstrecken werde. In dieser Erklärung und ihrer Annahme durch den Kläger kann eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung liegen, die von den Parteien erst nach der zeitlichen Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist und die deshalb der Vollstreckung der Beklagten entgegengehalten werden könnte. Denn daraus, daß § 767 Abs. 2 ZPO die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern will (BGHZ 85, 64, 74; BGH, Beschluß vom 14.5.1987 – BLw 5/86 – NJW-RR 1987, 1022, 1023) und die Rechtskraft als solche nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH, Urteil vom 28.1.1987 – IVb ZR 12/86 – NJW-RR 1987, 642, 643), folgt nicht, daß die Parteien auch gehindert wären, ihre Rechtsbeziehungen abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung neu zu gestalten (BSG, Urteil vom 13.12.1960 – 2 RU 189/56 – JZ 1961, 504). Insbesondere kann sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner rechtswirksam verpflichten, von einem erwirkten Titel ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl., S. 380 ff., 388; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl., S. 122 Rdnr. 202). Durch eine solche Vereinbarung nehmen die Parteien dem Titel zwar nicht die Vollstreckbarkeit, wohl aber wird durch sie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, gegen die weitere Zwangsvollstreckung im Wege der Klage nach § 767 ZPO vorzugehen (BGH, Urteile vom 12.7.1955 – V ZR 11/53 – NJW 1955, 1556; vom 11.12.1967 – III ZR 115/67 – NJW 1968, 700 mit Anm. Gaul in JuS 1971, 347 und vom 19.5.1982 – IVb ZR 705/80 NJW 1982, 2072, 2073; Brox/Walker, a.a.O., S. 123 f. Rdnr. 204).
c) Ob und welche Bedeutung der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16.5.1990 vor diesem Hintergrund zukommt, ist bislang nicht festgestellt. Der Erklärung ist, wie das Berufungsgericht sagt, eine ausführliche Erörterung mit den Parteien vorausgegangen, die in den Akten nicht näher festgehalten ist und die deshalb keinen Aufschluß darüber gibt, ob und mit welchem Inhalt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger ein Angebot zu einem vollstreckungsbeschränkenden Vertrag gemacht hat, das von diesem angenommen worden ist.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung über den etwaigen Abschluß und die Auswirkung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung der Parteien an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte in der neuen Verhandlung eine der Vollstreckung entgegenstehende Einwendung des Klägers festgestellt werden, so wird das Berufungsgericht bei der Berechnung des Umfangs der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (s. dazu BGH, Urteile vom 17.4.1986 – III ZR 246/84 WM 1986, 1032, 1033 und vom 19.2.1991 – XI ZR 202/89 zur Veröffentlichung bestimmt) auch zu beachten haben, daß die Zahlungen des Klägers die Forderungen der Beklagten nicht schon am Tage der Überweisungen, sondern erst mit der Erteilung entsprechender Gutschriften in deren Umfang zum Erlöschen bringen konnten (BGHZ 58, 108, 109).
Fundstellen
Haufe-Index 609600 |
BB 1991, 1222 |
NJW 1991, 2295 |
ZIP 1991, 611 |