Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 25.02.2003) |
LG Görlitz |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Dresden v. 25.2.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der damals 9-jährige Kläger besuchte am 20.10.1999 gemeinsam mit seiner Mutter und Bekannten das Hallenbad der Beklagten in G. Im Außenbereich dieses Bades befindet sich eine 46m lange Wasserrutsche in Form einer komplett geschlossenen Röhre. Der Zugang erfolgt über eine in einem Rutschenturm gelegene Treppe. Der Auslauf mündet im Innenbereich des Bades. Am unteren Eingang zum Rutschenturm und oben etwa 4m vor dem Einstieg zur Rutsche befinden sich Tafeln mit Benutzungshinweisen. Für im Eingangsbereich der Rutsche stehende Badegäste ist der weitere Rutschenbereich nicht einsehbar. Die Rutsche ist mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet. Der Benutzer passiert unmittelbar nach dem Start eine Lichtschranke und schaltet damit die am Rutscheneingang installierte Ampel von Grün auf Rot. Kurz vor dem Ende der Rutsche befindet sich eine zweite Lichtschranke, bei deren Passieren die Ampel wieder auf Grün geschaltet wird. Der Einstieg und der Auslauf der Rutsche können von der Schwimmmeisterzentrale aus über eine Video-Überwachungsanlage eingesehen werden, die wahlweise Bilder des Rutscheneinstiegs, des Ausstiegs oder anderer Überwachungskameras zeigt. Die Schwimm-Meister können den Bereich der Rutsche persönlich aufsuchen oder mit Lautsprecherdurchsagen erreichen.
Der Kläger, der die Rutsche nach seiner Behauptung bei Grün betreten und ordnungsgemäß benutzt hat, kollidierte innerhalb der Röhre mit einem anderen Badegast, einer älteren Dame. Er schlug nach dem Aufprall mit dem Gesicht auf der Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden Schneidezähne mit den Wurzeln herausgerissen. Ein weiterer Schneidezahn brach ab.
Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller und weiterer immaterieller Schäden gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Anlage der Rutsche entspreche der maßgeblichen DIN-Norm. Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch alle Badegäste gewährleiste die sensorgesteuerte Ampel, dass sich immer nur eine Person in der Rutsche befinde, eine Kollisionsgefahr also ausgeschlossen sei. Die Einhaltung der Regeln könne von den Bademeistern überwacht werden. Weiter gehende Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen seien der Beklagten nicht zuzumuten. Zum einen resultiere nach allgemeiner Lebenserfahrung bei weitem nicht aus jeder Kollision eine ernst zu nehmende Verletzung. Zum anderen würden mechanisch wirkende Einrichtungen, die so beschaffen sein müssten, dass sie von Badegästen, insbesondere von Kindern, nicht überwunden werden könnten, ihrerseits Unfallgefahren bergen (zum Beispiel durch Quetschungen). Zudem seien sie - ebenso wie eine weiter gehende Beaufsichtigung der Badegäste - mit dem Charakter des Schwimmbades als Freizeiteinrichtung und dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen nicht zu vereinbaren.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades verpflichtet ist, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, MDR 1990, 611 = VersR 1990, 498 [499]; v. 4.12.2001 - VI ZR 447/00, MDR 2002, 453 = BGHReport 2002, 321 = VersR 2002, 247 [248]; vgl. auch v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367 [375] = MDR 1994, 206; Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 99/90, MDR 1993, 424 = VersR 1993, 586 [587]; und Urt. v. 13.6.1996 - III ZR 40/95, MDR 1996, 1016 = VersR 1997, 109 [111]). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02, BGHReport 2003, 1200 = MDR 2003, 1352 = VersR 2003, 1319 m. w. N.).
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.1980 - VI ZR 11/79, MDR 1980, 479 = VersR 1980, 863 [864]). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt (BGH, Urt. v. 21.3.2000 - VI ZR 158/99, MDR 2000, 884 = VersR 2000, 984). Wird das Schwimmbad - wie im Streitfall - nicht nur von Erwachsenen besucht, ist für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zudem in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen (BGH, Urt. v. 21.2.1978 - VI ZR 202/76, VersR 1978, 561 f.; und v. 29.1.1980 - VI ZR 11/79, MDR 1980, 479 = VersR 1980, 863 [864]; Urt. v. 28.6.1962 - III ZR 37/61, VersR 1962, 825 [826 f.]).
2. Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige Gefahren mit sich. Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen (vgl. OLG München VersR 1974, 200) kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, dass Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen (vgl. OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Karlsruhe v. 22.5.1992 - 14 U 83/89, VersR 1993, 709; OLG Saarbrücken mit NA-Beschluss des Senats, OLG Saarbrücken v. 5.12.1995 - 4 U 673/93-130, VersR 1997, 377; vgl. auch Fritzweiler/Scheffen, SpuRt 1998, 148 [150 f.]) oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. OLG Köln v. 24.11.1987 - 22 U 164/87, VersR 1989, 159; KG v. 9.12.1988 - 9 U 964/88, VersR 1990, 168; OLG Karlsruhe v. 22.5.1992 - 14 U 83/89, VersR 1993, 709; OLG Hamm ZfS 1999, 50; OLG Köln v. 20.7.2000 - 7 U 201/97, OLGReport Köln 2001, 32 = VersR 2002, 859; mit NA-Beschluss des BGH v. 26.6.2001 - VI ZR 309/00; OLG Stuttgart v. 24.9.2003 - 4 U 119/03, MDR 2003, 1355 = OLGReport Stuttgart 2003, 508 = NJW-RR 2003, 1531; OLG Celle v. 24.9.2003 - 9 U 80/03, OLGReport Celle 2004, 37 = NJW-RR 2004, 20; LG Berlin v. 19.3.1993 - 3 O 34/93, VersR 1994, 998; LG Aachen ZfS 1995, 323; AG Friedberg v. 27.7.1988 - C 1468/87, NJW-RR 1989, 738). Ursächlich hierfür können unterschiedliche Rutschtechniken und die damit einhergehenden voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs (vgl. Tücks, VersR 2000, 422 [423]).
3. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Feststellung von Inhalt und Umfang der die Beklagte bezüglich der Wasserrutsche treffenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069-2 mit herangezogen hat. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e. V." handelt (vgl. BGH v. 10.3.1987 - VI ZR 144/86, MDR 1987, 832 = VersR 1987, 783 [784]), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338 [341 f.] = MDR 1988, 766; und v. 11.12.1979 - VI ZR 141/78, MDR 1980, 480 = VersR 1980, 380 [382]). Wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, entspricht die Anlage der Rutsche den Anforderungen der hier maßgeblichen DIN-Norm. Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen hat. Anerkannt ist nämlich, dass Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.; und v. 13.3.2001 - VI ZR 142/00, MDR 2001, 808 = BGHReport 2001, 496 = VersR 2001, 1040 [1041], jeweils m. w. N.).
4. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für den Schutz der Besucher von Schwimmbädern (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 - VI ZR 158/99, MDR 2000, 884 = VersR 2000, 984 f.). So richten sich Art und Umfang der gebotenen Sicherungsvorkehrungen u. a. nach der Größe und der Lage des Bades, der Überschaubarkeit der Anlage, dem Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Videokameras), der Anzahl der Besucher und der hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen" (vgl. BGH v. 2.10.1979 - VI ZR 106/78, MDR 1980, 133 = VersR 1980, 67) und auch nach den Gefahren, die von einer besonderen Einrichtung wie hier der Röhrenrutsche deswegen ausgehen, weil ihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf nicht einsehen können. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass für den in die Rutsche einsteigenden Badegast die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem noch in der Rutsche befindlichen anderen Badegast nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar ist, weil er den Vordermann ggf. erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt; zu diesem Zeitpunkt ist ihm im Allgemeinen ein Abbremsen nicht oder kaum mehr möglich, weil er in der Rutsche keinen Halt findet. Für den zuerst eingestiegenen Badegast ist die Gefahr eines Aufpralls des Hintermannes erst recht nicht vorhersehbar und kontrollierbar. Dieses Gefahrenpotenzial erfordert besondere Sicherungsvorkehrungen.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um ihrer besonderen Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Wasserrutsche zu genügen. Die sowohl am unteren Eingang zum Rutschenturm als auch oben etwa 4m vor dem Einstieg ausgehängte Rutschanleitung enthält eine Reihe von Verhaltensaufforderungen. So signalisiert eines der auf den Tafeln zu sehenden Piktogramme das - auch textlich wiedergegebene - Gebot, beim Rutschen Abstand zu halten. Kindern im Alter bis zu sechs Jahren ist die Benutzung untersagt. Ein weiteres Piktogramm fordert zusammen mit einem entsprechenden Text dazu auf, den Bereich des Rutschenauslaufs nach dem Rutschen unverzüglich zu verlassen. Neben der Anordnung von Verhaltensmaßregeln hat die Beklagte technische Vorkehrungen getroffen, die es den Schwimm-Meistern ermöglichen, von ihrer Zentrale aus den Rutscheneinstieg mittels einer Video-Kamera zu beobachten und die sich dort aufhaltenden Badegäste über Lautsprecher anzusprechen. Alle diese Maßnahmen zielen auf eine ordnungsgemäße und damit möglichst gefahrlose Benutzung der Wasserrutsche ab. Um deren Verkehrssicherheit noch weiter zu erhöhen und einen zeitlichen und räumlichen Abstand zwischen den Benutzern der Rutsche zu gewährleisten, hat die Beklagte diese mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet, die so angelegt ist, dass die Freigabe (bei ordnungsgemäßer Benutzung) jeweils dann erfolgt, wenn der jeweilige Benutzer den Rutschenauslauf erreicht. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass die am Rutscheneingang wartenden Benutzer den weiteren Verlauf der Röhre nicht einsehen können und deshalb für die Einhaltung eines ausreichenden Rutschabstandes ohne Ampel auf eine bloße Schätzung der seit dem Einstieg des Vordermannes verstrichenen Zeit angewiesen wären (vgl. OLG Köln v. 20.7.2000 - 7 U 201/97, OLGReport Köln 2001, 32 = VersR 2002, 859). Zum anderen werden mit dieser Technik - im Unterschied zu zeitgesteuerten Signalanlagen (vgl. dazu KG v. 9.12.1988 - 9 U 964/88, VersR 1990, 168; und AG Friedberg v. 27.7.1988 - C 1468/87, NJW-RR 1989, 738) - die für den Zeitpunkt der Freigabe der Rutsche bedeutsamen unterschiedlichen Rutschgeschwindigkeiten der Badegäste berücksichtigt.
b) Die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen gewährleisten im Zusammenwirken ein relativ hohes Maß an Verkehrssicherheit. Sie können - wie der Streitfall zeigt - Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche allerdings nicht gänzlich verhindern. Wenn ein Badegast bei Rot in die Rutsche einsteigt, wird nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand zu dessen Vordermann unterschritten, sondern gleichzeitig auch die Funktion der Signalgebung aufgehoben, denn die Ampel schaltet in diesem Fall schon in dem Moment auf Grün, in dem der Vordermann den Rutschenauslauf erreicht. Tatsächlich ist die Rutsche zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht frei, weil sich der "Rotlichtsünder" noch in der Röhre befindet. Der nächste Badegast läuft deshalb Gefahr, in der Rutsche mit dem "Rotlichtsünder" zu kollidieren. Betritt er die Rutsche zudem sehr schnell nach Aufleuchten des Grünlichts, und zwar bevor der "Rotlichtsünder" den Rutschenauslauf erreicht, kommt es ein weiteres Mal zu einer irreführenden Wirkung der Ampel, weil diese schon in dem Moment wieder auf Grün umschaltet, in dem der "Rotlichtsünder" die Lichtschranke am Rutschenauslauf passiert, während der nachfolgende Badegast sich noch in der Röhre befindet. Auf diese Weise kann bei einer entsprechend raschen Folge der Rutschenden das sinnvolle Funktionieren der Signalanlage infolge eines einzigen Rotlichtverstoßes theoretisch auf Dauer beeinträchtigt sein. Dazu bedarf es allerdings einer Verkettung unglücklicher Umstände. Ob der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen zur Abwehr einer solchen doch eher fern liegenden Gefahr zu treffen hat, erscheint zweifelhaft. Anerkannt ist nämlich, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre unrealistisch (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urt. v. 15.4.1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812 f.; v. 10.10.1978 - VI ZR 98, VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163 [1164]; und v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, VersR 1987, 1014 [1015]).
Im Streitfall ist indessen nicht eine mehrfache, sondern nur eine einmalige Fehlfunktion festgestellt. Die Gefahr, dass es dazu kommt, ist weniger fern liegend, denn hierzu bedarf es lediglich eines einzigen Rotlichtverstoßes. Mit der Möglichkeit, dass irgendwann einmal ein Badegast das Signal der Ampel missachtet und zu früh in die Rutsche einsteigt, kann und muss der Verkehrssicherungspflichtige rechnen. Das gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche - wie hier - nicht allein von Erwachsenen, sondern auch - oder sogar vorwiegend - von Kindern und Jugendlichen benutzt wird, die erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten, eine Erscheinung, die gerade in Schwimmbädern häufig zu beobachten ist. Deshalb gebietet die Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass ein Badegast bei Rotlicht in die Rutsche einsteigt und auf diese Weise sich und andere gefährdet.
c) Indessen gab es nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls keine geeignete und zumutbare Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen.
aa) Die Installation einer mechanisch wirkenden Sperre hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht sachdienlich erachtet. Eine solche Einrichtung könnte nur dann verlangt werden, wenn sie die Sicherheit der Badegäste tatsächlich erhöhen würde. Das aber ist nicht gewährleistet, da eine solche Einrichtung, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihrerseits neue Unfallgefahren mit sich bringen würde. Es liegt zum Beispiel nicht fern, dass Kinder versuchen könnten, die Sperre zu überwinden, um - vorschriftswidrig - zu mehreren gemeinsam zu rutschen. Dabei könnten sie sich an der Sperre klemmen oder auf andere Weise (z. B. durch Quetschungen) verletzen, womit die Unfallgefahr im Ergebnis lediglich verlagert würde.
bb) Eine geeignete Maßnahme, mit der sich Unfälle im Bereich der Rutsche weitgehend verhindern ließen, könnte eine lückenlose Beaufsichtigung der Badegäste am Rutscheneinstieg durch einen dort präsenten Bademeister sein. Die Gewährleistung einer solchen ununterbrochenen direkten Aufsicht "vor Ort" war der Beklagten aber nicht zumutbar. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich (vgl. BGH v. 2.10.1979 - VI ZR 106/78, MDR 1980, 133 = VersR 1980, 67; OLG Hamm VersR 1979, 943; OLG Köln v. 24.11.1987 - 22 U 164/87, VersR 1989, 159; KG v. 9.12.1988 - 9 U 964/88, VersR 1990, 168 f.; Tücks, VersR 2000, 422 [424]). Dieser für die allgemeine Badeaufsicht entwickelte Grundsatz gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Bades, wie Sprungbrettern, Sprungtürmen und Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohen an vielen Stellen Gefahren. Ihnen durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen, ist weder geboten noch möglich. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führen kann (§ 823 Abs. 1 BGB), umfasst nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme. Ihr ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (BGH, Urt. v. 16.2.1972 - VI ZR 111/70, VersR 1972 559, [560]; und v. 15.7.2003 - VI ZR 155/02, BGHReport 2003, 1200 = MDR 2003, 1352). Der Besucher eines Schwimmbades kann eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose "Rundum"-Kontrolle erwarten. Sie wird deshalb auch nicht geschuldet.
cc) Ein Unterlassen anderer denkbarer Sicherungsvorkehrungen kann der Beklagten im Streitfall nicht zum Vorwurf gereichen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte hätte die Ampelanlage mit einem "Gedächtnis" ausstatten müssen, um sicherzustellen, dass sie nur auf Grün schaltet, wenn ebenso viele Personen, wie oben eingestiegen, unten aus der Röhre herausgekommen sind. Ob dies technisch möglich und mit zumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen wäre, kann hier dahinstehen. Die Revision vermag nämlich weder Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu aufzuzeigen, dass eine solche Ampelschaltung oder anderweitige technische Sicherheitsvorkehrungen für Rutschen vor dem Unfall des Klägers, also im Jahre 1999, überhaupt zur Verfügung gestanden hätte, noch, dass der Beklagten ein Nachrüsten der Signalanlage mit einer solchen "intelligenten" Technik seinerzeit finanziell zumutbar gewesen wäre. Das Maß der im Streitfall erforderlichen Verkehrssicherheit bestimmt sich nicht nach dem heute Möglichen und eventuell Zumutbaren, sondern richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schädigung. Ob eine sensorgesteuerte Ampelschaltung, wie sie hier installiert war, heute noch den Sicherheitserfordernissen genügt, ist deshalb nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1124908 |
NJW 2004, 1449 |
BGHR 2004, 736 |
EBE/BGH 2004, 2 |
EBE/BGH 2004, 99 |
JuS 2004, 628 |
MDR 2004, 748 |
VersR 2004, 657 |
ZfS 2004, 252 |
GV/RP 2004, 577 |
KommJur 2004, 234 |
RdW 2004, 276 |
r+s 2005, 170 |
FuBW 2004, 564 |
FuHe 2005, 153 |
JWO-VerbrR 2004, 108 |
LL 2004, 368 |