Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche des Nacherben eines Lastenausgleichsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Im Verhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben gebührt der Zinszuschlag gem. § 250 Abs. 3 LAG dem Vorerben als Nutzung.
Normenkette
BGB § 2111 Abs. 1 S. 1; LAG § 250 Abs. 3; BGB §§ 259, 2041; LAG § 232 Abs. 2, § 229 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 2313, 100, 246
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 1980 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Auskunftserteilung wegen eines 15.482 DM (Teilbertrag aus dem 1975 gezahlten Zinszuschlag in Höhe von 97.950,40 DM) übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind die Nacherben eines Lastenausgleichsberechtigten, der Beklagte ist Erbe der Vorerbin. Die Parteien streiten darüber, ob der nach § 250 Abs. 3 LAG gewährte Zinszuschlag im Verhältnis zwischen Nacherben und Vorerbin als Nutzung gemäß § 2111 BGB der Vorerbin gebührt. Der am 14. Dezember 1955 verstorbene Erblasser hatte durch Erbvertrag seine zweite Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Nach deren Tod sollten die Kläger, nämlich seine Tochter aus erster Ehe und seine Enkelkinder, Nacherben sein. Die Vorerbin hat von dem Ausgleichsamt Ludwigshafen am Rhein Lastenausgleichsleistungen für sogenannte Zonenschäden erhalten, die dem Erblasser entstanden waren. Die Hauptentschädigung gemäß Bescheid vom 25. März 1971 betrug insgesamt 167.458,80 DM. Sie bestand aus dem Endgrundbetrag von 157.980 DM und aus dem sogenannten Zinszuschlag von 9.478,80 DM für die Zeit ab 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1971. Im Jahre 1975 erhielt sie eine weitere Hauptentschädigung, bei welcher der Zinszuschlag 97.950,40 DM ausmachte. Erstmals im Revisionsverfahren trägt der Beklagte dazu vor, dieser Zinszuschlag umfasse auch den Zeitraum vom 1. Januar 1953 bis zum Tod des Erblassers; auf diesen Zeitraum entfalle ein Anteil von 15.482 DM. Die Zinszuschläge ließ die Vorerbin anders als die Grundbeträge auf dasjenige der beiden von ihr für die Lastenausgleichsleistungen eingerichteten Konten überweisen, welches sie für die ihr allein zustehenden Beträge aus dem Nachlaß vorgesehen hatte.
Die Vorerbin verstarb am 10. Dezember 1976. Sie wurde von dem Beklagten, ihrem Sohn, beerbt. Dieser hat die Lastenausgleichsgrundbeträge an die Nacherben ausbezahlt.
Die Zinszuschläge sieht er als Zinsen und Kapitalerträge an. Diese habe er von der Vorerbin geerbt, weil es sich um ihr gebührende Nutzungen handele.
Die Kläger halten die Zinszuschläge nicht für Zinsen, sondern für einen zur Ausgleichsleistung und zum Nachlaß gehörenden Teil. Sie verlangen vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Verbleib der Zinszuschläge, insbesondere durch Vorlage der Unterlagen betreffend das genannte Konto, sowie die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft. Landgericht und Oberlandesgericht haben der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag eingeschränkt weiter, nämlich soweit er zur Auskunft über mehr als 15.482 DM (Zinszuschlag bis zum Tod des Erblassers) verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg, weil der gemäß § 250 LAG Abs. 3 gewährte Zinszuschlag als Nutzung der Vorerbin gebührt, § 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB.
1.
Das Berufungsurteil hat die Auskunftspflicht des Beklagten gemäß §§ 2130 Abs. 2, 260 - gemeint ist wohl 259 - BGB bejaht. Es handele sich bei den Zinszuschlägen nicht um Nutzungen, sondern um einen Teil der Lastenausgleichsleistung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. April 1972 (IV ZR 128/70 - LM BGB § 2041 Nr. 3), die bei einer Klage des Pflichtteilsberechtigten den Grundbetrag und den Zinszuschlag gleichermaßen als Ersatzvorteil im Sinne der Surrogationsvorschriften angesehen hat, sei auch auf das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben anzuwenden.
Die Revision meint, bei dem Zinszuschlag handele es sich nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes um echte Zinsen, Jedenfalls aber um eine Entschädigung für entgangene Nutzungen des Kapitals, wie sich aus anderen Vorschriften des LAG ergebe. Es könne nicht vom Arbeitstempo der Lastenausgleichsämter abhängig gemacht werden, ob der Vorerbe Nutzungen aus der Entschädigung erhalte. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf einen Sonderfall; sie könne nicht für den Fall gelten, daß der Vorerbin die Nutzung gebühre.
2.
Das Berufungsurteil geht mit Recht davon aus, daß Lastenausgleichsleistungen den erbrechtlichen Surrogationsvorschriften unterliegen.
a)
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Lastenausgleichsanspruch könne "im Rahmen des Lastenausgleichsrechts nicht als Ersatz im Sinne des § 2041 BGB für den ... Schaden am Nachlaßgegenstand angesehen werden" (BVerwGE 24, 87, 89; ähnlich NJW 1963, 1266). Damit hat es jedoch nur zu dem Verfahren des Lastenausgleichsrechts, nämlich zur Frage der Anspruchsberechtigung und Durchsetzbarkeit gegenüber der Behörde Stellung genommen, nicht dagegen dazu, wem im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben die Lastenausgleichsleistung letztlich verbleiben soll (vgl. BVerwGE ZLA 1964, 243). Der Grund für diese Besonderheit des Lastenausgleichsverfahrens liegt darin, daß in § 229 Abs. 1 LAG für die Person des Geschädigten, der anspruchsberechtigt ist, deshalb Fiktionen aufgestellt sind, weil nach § 232 Abs. 2 LAG der maßgebliche Stichtag für das Entstehen des Anspruches nicht der Tag des wirklichen Schadenseintritts, sondern der 1. April 1952 ist. Aus diesem Grunde gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG der Nacherbe allein in dem Fall als Geschädigter, in dem der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten und der Erblasser schon vor dem Schadenseintritt verstorben ist, während sonst immer der Vorerbe und ggfs. sein Erbe als Geschädigter und Anspruchsberechtigter gelten (ständige Rechtsprechung des BVerwG vgl. BVerwGE 13, 12 sowie RLA 1963, 233 = ZLA 1963, 150 u. ZLA 1964, 243).
b)
Diese verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts können jedoch im materiellen Erbrecht keine Wirkung entfalten. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb im Jahre 1965 für das allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Verhältnis des Nacherben zum Vorerben entschieden, daß Lastenausgleichsleistungen der Surrogation gemäß § 2111 BGB unterliegen können (BGHZ 44, 336 ff). In jenem Fall war der Erblasser schon 1937 verstorben; sein Nachlaß hatte vornehmlich aus einem im Vertreibungsgebiet gelegenen Gut bestanden. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung bestätigt, daß der Anspruch auf Hauptentschädigung zur Erbschaft gehöre. Dabei hat er zur Frage einer Unterscheidung zwischen Grundbetrag und Zinszuschlag als den in § 250 LAG genannten Bestandteilen der Hauptentschädigung nicht Stellung genommen.
Diese Rechtsprechung hat der frühere IV. Zivilsenat weiter entwickelt. In einem Fall, in dem der Schaden noch der Erblasserin entstanden, diese aber vor dem Stichtag des 1. April 1952 verstorben war, hat er die Surrogationsvorschriften zugunsten eines Vermächtnisnehmers für entsprechend anwendbar erklärt (Urteil vom 19. April 1972 - IV ZR 138/70 - LM BGB § 2164 Nr. 1). Auch hier ist auf die Art der Lastenausgleichsleistung nicht abgestellt und damit die Hauptentschädigung nicht differenziert betrachtet worden.
Das geschah in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des IV. Zivilsenats vom gleichen Tage (IV ZR 128/70 - LM BGB § 2041 Nr. 3). Danach ist die dem Erben geschuldete Lastenausgleichsleistung bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2311 BGB mit der gesamten Hauptentschädigung - Grundbetrag und Zinszuschlag - zu berücksichtigen. Der Zinszuschlag sei seiner Wesensart nach Teil der Hauptentschädigung. Das werde durch die Gesetzessystematik des LAG bestätigt. "Vor allem" aber müßten Pflichtteilsberechtigte am Zinszuschlag deshalb beteiligt werden, weil sie nach § 2313 BGB durch die in § 252 LAG geregelte Wartezeit ebenso betroffen seien wie der Erbe.
3.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der frühere IV. Zivilsenat damit auch die hier allein entscheidende Frage beantwortet habe, ob der Zinszuschlag Nutzung im Sinne von § 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist.
a)
Die Besonderheit des in LM BGB § 2041 Nr. 3 entschiedenen Falles lag darin, daß sich die Verzögerung der Entschädigungsleistung in gleicher Weise zu Lasten des Erben wie zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten ausgewirkt hatte, weil der Erbfall, der die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ausgelöst hatte, bereits im Jahre 1945 eingetreten war. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Es erschien daher durchaus gerecht, den Pflichtteilsberechtigten auch an dem Zinszuschlag zu beteiligen. Dies hat der frühere IV. Zivilsenat denn auch "vor allem" damit begründet, es fehle im Hinblick darauf, daß der Pflichtteilsberechtigte nach § 2313 BGB durch die in § 252 LAG geregelte Wartezeit ebenso betroffen werde wie der Erbe, jeder Sachgrund für eine gegenteilige Entscheidung. Daraus kann aber für die hier zu entscheidende, ganz andere Frage, wem der Zinszuschlag nach § 2111 BGB im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben letztlich zukommt, nichts Entscheidendes hergeleitet werden.
b)
Dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil liegt ebenso wie den beiden anderen genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Überlegung zugrunde, daß wegen der Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts und -verfahrens kein Anlaß besteht, die erbrechtlichen Surrogationsvorschriften nicht anzuwenden. Maßgeblich war dabei das Verhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben. Weil die Pflichtteilsberechtigten Ansprüche gegen den Erben als solchen erhoben, kam es nicht auf den - dort zufällig vorliegenden - Umstand an, daß die Beklagte in jenem Verfahren auch Vorerbin war. Deshalb brauchte auf die Frage der rechtlichen Einordnung des Zinszuschlages als Nutzung im Verhältnis zum Nacherben nicht eingegangen zu werden. Die Entscheidung ist darauf auch nicht eingegangen (a.A. wohl RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2111 Rdn. 3 und WM 1973, 530, 538).
c)
Diese Frage stellt sich nur für das Verhältnis des Vorerben zum Nacherben. Nur in der dieses Verhältnis betreffenden Vorschrift des § 2111 BGB sind die Nutzungen als dem Vorerben gebührend hervorgehoben und deshalb von der Surrogation ausgeschlossen worden. In den übrigen erbrechtlichen Surrogationsvorschriften bestand dafür kein Anlaß (vgl. dazu auch Lange/Kuchinke, Lehrbuch des, Erbrechts, 2. Aufl., § 43 I 2 und insbesondere II, 1). Deshalb trifft die in § 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB festgelegte Einschränkung ("sofern...") der Surrogation nur das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. Das Reichsgericht hat bereits hervorgehoben, daß § 2111 BGB nur zugunsten des Nacherben und nur für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge Vorsorgen will (Recht 1913 Nr. 2308, vgl. auch Recht 1928 Nr. 1856), so daß diese Vorschrift in anderer Beziehung nicht eingreifen kann.
4.
Die hier allein entscheidende Frage, ob der Zinszuschlag als Nutzung anzusehen ist, muß im Sinne der Revision beantwortet werden.
a)
Welche Nutzungen von § 2111 BGB erfaßt werden, ist nicht ausdrücklich gesagt. Da aber der Nacherbe erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles Erbe wird und bis dahin nur der Vorerbe diese Stellung hat, stehen dem Vorerben ganz allgemein die Nutzungen während der Dauer seiner Erbenstellung, also vom Beginn bis zum Ende der Vorerbschaft zu (RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2111 Rdn. 13; Staudinger/Seybold 11. Aufl. § 2111 Rdn. 9). Nutzungen sind nach § 100 BGB Gebrauchsvorteile oder die in § 99 BGB genannten Früchte einer Sache oder eines Rechts. Auch diejenigen Zinsen, die ohne dahingehende Vereinbarung als Nebenforderung von Gesetzes wegen dem Kapitalgläubiger zustehen, wie vor allem Verzugszinsen, sind Früchte im Sinne von § 99 Abs. 3 BGB (vgl. Soergel/Baur 11. Aufl. Rdn. 15; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. Rdn. 15 jeweils zu § 99).
b)
Der Zinszuschlag ist im LAG als von Gesetzes wegen gewährte Zinsleistung ausgestaltet. Er ist insgesamt einer solchen Leistung jedenfalls soweit angenähert, daß er als Nutzung im Sinne von § 2111 Abs. 1 Satz 1, 100 BGB angesehen werden muß.
aa)
Schon die im Gesetz gewährte Bezeichnung "Zinszuschlag" ist ein gewichtiges Argument, Hätte das Gesetz wie in den sonstigen Fällen des "Zuschlages" (vgl. z.B. §§ 248, 249 a LAG) einen spezifischen, aus der Besonderheit des Lastenausgleichsgedankens gewährten Zuschlag zu erkennen wollen, dann hätte ein anderer Begriff nahegelegen. Anders als jene Zuschläge wird der Zinszuschlag nicht lediglich als ein Berechnungsfaktor des Grundbetrages ausgewiesen. Er allein tritt ausdrücklich neben den zuerkannten Kapitalbetrag, nämlich den Endgrundbetrag, und er ist aus ihm allein in Verbindung mit dem Zeitablauf errechenbar. Seine Höhe ist vom Gesetzgeber bewußt dem gesetzlichen Zinsfuß des § 246 BGB entnommen (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung zum Lastenausgleich, Ausgabe B, LAG § 250 Anm. 4). Lediglich die im Lastenausgleichsverfahren vorrangigen Gründe der Verwaltungsvereinfachung waren für die pauschale Regelung des Zinsbeginns und für die einmalige Auszahlung entscheidend (vgl. Kühne/Wolff aaO); für viele Zinsansprüche hat das 13. ÄndGLAG ohnehin ab 1. Januar 1963 die jährliche Auszahlung gemäß § 252 Abs. 2 LAG gebracht. Mit Recht hat der Beklagte auf die Bedeutung der Regelung hingewiesen, daß nach § 250 Abs. 7 LAG gerade für den hier vorliegenden Fall der Zonenschäden die Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter auf den Zinszuschlag anzurechnen sind, über die der Geschädigte nach Eintritt der Zinszuschlagspflicht verfügt hat. Diese Anrechnungsbestimmung wie auch die dem § 367 Abs. 1 BGB ähnliche für die Entschädigungsrente in § 283 LAG weisen den Zins-Zuschlag als zinsgleiche oder jedenfalls zinsähnliche Nutzung des zugrundeliegenden Kapitalbetrages aus. Gerade eine solche Nutzung soll nach dem Willen des Erblassers dem Vorerben zukommen.
bb)
Angesichts dieser Gesetzeslage hat das Bundesverwaltungsgericht den Zinszuschlag immer selbstverständlich als "Zinsanspruch", als "gesetzliche Nebenforderung", als "Zinsen" bezeichnet und vom "Verzinsungszeitraum" und der "Nebenforderung auf Zinsen" (zuletzt BVerwGE 58, 306, 310 ff) oder von "Frühverzinsung" (ZLA 1977, 172, 173; RLA 1978, 40 ff) gesprochen. Es hat sogar im Zusammenhang mit der Frage nach der Zubilligung von Prozeßzinsen ausdrücklich ausgeführt:
"Von seiner Zielsetzung her, wegen der vorgesehenen Verteilung der Auszahlung der Hauptentschädigung über einen längeren Zeitraum hin den Geschädigten einen gewissen Ausgleich für die Wartezeit und damit für die "verzögerte Erfüllung" zu geben, nähert sich dieser Zinszuschlag zur Hauptentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis den Verzugszinsen des § 288 BGB an." (BVerwGE 51, 287, 298).
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen.
5.
Mit der Einschränkung seiner Revision will der Beklagte dem gemäß § 101 Nr. 2 BGB bedeutsamen Umstand Rechnung tragen, daß der Zinszuschlag als Nutzung der Vorerbin erst ab 14. Dezember 1955, dem Zeitpunkt des Erbfalls, zustehen konnte. Demgemäß steht zwar fest, daß der im Bescheid vom 15. März 1971 ausgewiesene Zinszuschlag von 9.478,80 DM nicht den Nacherben gebührt, so daß dafür keine Auskunftspflicht besteht. Ob aber und in welchem Umfang der 1975 gewährte Zinszuschlag aus dem Verzinsungszeitraum bis zum Erbfall herrührt, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht entscheiden. Deshalb kann die Revision nur zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, soweit dieses durch die Beschränkung der Revision nicht rechtskräftig geworden ist. Im übrigen muß die Sache zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht die für den Umfang der Auskunftspflicht notwendigen Feststellungen treffen und abschließend - auch hinsichtlich der zweiten Stufe - entscheiden kann.
Unterschriften
Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs
Fundstellen
Haufe-Index 1456043 |
BGHZ, 8 |
NJW 1981, 2350 |
JZ 1982, 27 |