Orientierungssatz

Der im Recht der Personengesellschaft geltende Grundsatz, wonach die Rechte der Gesellschafter unübertragbar sind und einzelne Rechte im allgemeinen nur insoweit abgetreten werden können, als das Gesetz selbst Ausnahmen zuläßt, gilt auch für die dem stillen Gesellschafter nach HGB § 338 zustehenden Informationsrechte und Überwachungsrechte. Aus der – zulässigen – Abtretung des Anspruchs auf den Gewinnanteil ergibt sich jedoch für die Gesellschaft die Verpflichtung, dem Abtretungsempfänger den errechneten Gewinnanteil der Höhe nach mitzuteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650054

NJW 1976, 189

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