Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutgläubiger Erwerb eines Vertragspfandrechts
Leitsatz (amtlich)
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ein zur Reparatur gegebenes Kraftfahrzeug dem Auftraggeber nicht gehört, so scheitert der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts des Unternehmers nicht schon daran, daß dieser sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen.
Normenkette
BGB §§ 1207, 932
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth |
OLG Nürnberg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. November 1975 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief des Pkw Mercedes-Benz 250 SE mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrgestell-Nummer 108014-10-034997 herauszugeben und die Verwertung dieses Kraftfahrzeugs wegen einer Forderung von 1.126,14 DM nebst 4% Zinsen seit 4. Juli 1974 zu dulden.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu ragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Klägerin erteilte ein gewisser F… am 28. August 1973 den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw Mercedes-Benz Typ 250 SE, Baujahr 1967, der der beklagten Bank sicherungsübereignet war und dessen Kraftfahrzeugbrief dieser übergeben war. Auf der Vorderseite des von F… unterzeichneten Auftragsformulars wurde auf die dort in Bezug. genommenen, umseitig abgedruckten „Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen” verwiesen. In deren Nr. VII 1 heißt es:
„Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Kundendiensten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, daß der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zum Auftragsnehmer verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.”
Die Klägerin führte den Auftrag aus und berechnete dafür 5.316,98 DM. F… holte den Kraftwagen nicht ab und bezahlte die Rechnung nicht. Unter der angegebenen Anschrift war F… nicht zu ermitteln. Die Klägerin baute daher den Austauschmotor wieder aus. Die Kosten für den Ein- und Ausbau betrugen 1.126,14 DM.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes des Pkw sowie zur Duldung der Verwertung des Kraftfahrzeuges zu verurteilen. Hilfeweise begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.126,14 DM nebst 13% Zinsen seit 4. Juli 1974 Zug um Zug gegen Herausgabe des genannten Fahrzeuges. Die Beklagte beantragte Klagabweisung.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klagantrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe an dem der Beklagten gehörenden Kraftwagen kein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 647 BGB, weil dieses nicht gutgläubig erworben werden könne. Eine Ermächtigung der Beklagten, das Kraftfahrzeug reparieren zu lassen, könne ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht nicht begründen; überdies habe die Beklagte als Sicherungsnehmerin nicht den Willen gehabt, sich aus dem Werkvertrag zu verpflichten. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei zwar vereinbart und die Pfandklausel sei wirksam. Die Klägerin habe aber gleichwohl kein vertragliches Pfandrecht erworben, weil sie nicht gutgläubig gewesen sei. Denn sie hätte sich vergewissern müssen, ob F… Eigentümer des Kraftwagens gewesen sei, und sich vor allem den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müssen, was sie nicht getan habe. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie ihre Verwendungen auf den Kraftwagen rückgängig gemacht habe.
II. Dem kann nicht in allem gefolgt werden.
1. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht gutgläubig erworben werden (BGHZ 34, 122, 124 und 34, 153). Gleichfalls entschieden ist, daß durch eine von dem Eigentümer den Besitzer erteilte Ermächtigung, die Sache reparieren zu lassen, ein gesetzliches Pfandrecht nicht entstehen kann (BGHZ 34, 1229 125). Insoweit erhebt die Revision keine Rüge.
2. Sie wendet sich auch nicht gegen die ihr günstige Ansicht des Berufungsgerichts, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei zwischen dieser und F… vereinbart und die Pfandklausel sei rechtswirksam. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein vertragliches Pfandrecht vereinbart werden kann (BGHZ 17, 1; vgl. auch BGHZ 60, 174; ebenso Mühl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 1205 Rdnr. 10). Voraussetzung ist allerdings, daß das Pfandrecht für Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis vereinbart wurde (BGHZ 17, 1, 5 ff.; vgl. auch Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971 Rdnr. 223 ff.).
b) Wie der Bundesgerichtshofs, insbesondere der erkennende Senat, in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt hat, muß allerdings derjenige, der durch die Aufstellung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, von vornherein die Interessen seiner künftigen Geschäftspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 63, 256, 258). Allgemeine Geschäftsbedingungen können daher der Rechtswirksamkeit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der üblicherweise an solchen Geschäftsbedingungen beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (BGHZ 54, 106, 109).
c) Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend dargelegt, daß hier das Pfandrecht für konnexe Forderungen vereinbart wurde und daß die Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin weder unangemessen noch überraschend ist. Das gilt jedenfalls für Nr. VII 1. S. 1 der Bedingungen der Klägerin. Nur um diesen Fall geht es hier. Überdies bestehen auch nach dem am 1. April 1977 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Bedenken gegen die Vereinbarung einer derartigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers (Löwe, Graf von Westphalen, Trinkner, Kommentar zum Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 9 Rdnr. 71).
3. Die Revision macht in erster Linie geltend, daß die Klägerin auch dann gutgläubig im Sinne der §§ 1207, 932 BGB gewesen sei, wenn sie sich beim Besitzerwerb den Kraftfahrzeugbrief nicht habe vorlegen lassen.
a) Das Revisionsgericht ist in der Nachprüfung, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall anzunehmen ist, beschränkt. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine tatrichterliche Frage, deren Beantwortung nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen kann (BGHZ 10, 14, 16). Hier hat das Berufungsgericht indessen nicht lediglich entschieden, ob im vorliegenden Fall grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei, sondern generell angenommen, daß grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1207, 932 BGB immer dann vorliege, wenn der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte sich nicht den Kraftfahrzeugbrief habe vorlegen lassen. Diese nicht nur im Einzelfall bedeutsame Frage kann das Revisionsgericht nachprüfen.
b) Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nur dann als gutgläubig anzusehen ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief aushändigen ließ. Sind Umstände vorhanden, die einen Verdacht erregen müssen, so besteht darüber hinaus eine Erkundigungspflicht beim letzten eingetragenen Halter des Fahrzeugs (BGH Urteile vom 2. Dezember 1958 – VIII ZR 212/57 – LM BGB § 932 Nr. 12 – WM 1959, 138, vom 23. Mai 1966 – VIII ZR 60/64 – LM BGB § 932 Nr. 21 – WM 1966, 678 und vom 5. Februar 1975 – VIII ZR 151/73 = LM BGB § 932 Nr. 31 – WM 1975, 362).
c) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Pfandrecht an einem Kraftwagen gutgläubig erworben werden kann, insbesondere, ob insoweit die gleichen Grundsätze wie beim Erwerb eines Gebrauchtwagens gelten, ist, soweit ersichtlich, in neuerer Zeit nicht höchstrichterlich entschieden worden.
aa) Das Reichsgericht hatte sich allerdings in zwei Entscheidungen mit der Frage befaßt, ob der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte aufgrund guten Glaubens gemäß §§ 1207, 932 BGB ein rechtswirksames Pfandrecht an dem im Eigentum eines Dritten stehenden Kraftwagen erwirbt. In HRR 1926 Nr. 1128 hat es ausgeführt, daß die Gefahren, die aus der Aushändigung eines nicht voll bezahlten, unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kraftwagens an den Käufer entstehen, in erster Linie der Verkäufer, der dem Käufer zu Unrecht Vertrauen geschenkt habe, zu tragen hat, daß also guter Glaube des Werkstattinhabers zu bejahen ist. In HRR 1927 Nr. 804 hat das Reichsgericht gemeint, die Frage, ob ein Werkstattinhaber gutgläubig sei, sei dann anders als in der zunächst erwähnten Entscheidung zu beantworten, wenn es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handle, der Werkstattinhaber infolgedessen im Hinblick auf die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts Anlaß habe, sich über die Eigentumsverhältnisse zu vergewissern und den Kaufvertrag einzusehen. Diese Entscheidungen sind jedoch insofern überholt, als heutzutage für die Frage der Gutgläubigkeit zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie auf die Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief abgestellt wird. Dieser ist jedoch erst durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 (RGBl I 303) eingeführt worden.
bb) In neuerer Zeit sind die Meinungen darüber, ob ein Werkstattinhaber ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief gutgläubig ein Pfandrecht erwerben kann, geteilt. Es wird die Auffassung vertreten, der Werkstattinhaber müsse sich zumindest überzeugen, daß sein Auftraggeber im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes sei (LG München II NJW 1957, 1237), bzw. sich durch Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief oder auf andere Weise über das Eigentum den Auftraggebers vergewissern (LG Düsseldorf MDR 1961, 769). Nach einer anderen Ansicht braucht sich der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte weder durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief noch auf andere Weise über die Eigentumsverhältnisse zu verlässigen (OLG Celle NJW 1953, 1470) bzw. hat er sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände durch Nachfrage nach dem Brief oder auf andere Weise über die Eigentumsverhältnisse zu unterrichten (OLG Hamburg MDR 1959, 1017; ebenso Hassinger NJW 1957, 1764).
d) Das Berufungsgericht stellt für die Frage der Gutgläubigkeit entscheidend darauf ab, ob die Klägerin sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen mußte oder nicht. Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Der Kraftfahrzeugbrief gibt zwar keinen Aufschluß über die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug, weil nicht der Eigentümer, sondern der Halter des Kraftwagens eingetragen Ist. Jedoch pflegen Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer den Brief zurückzubehalten oder sich übergeben zu lassen, so daß der Besitz des Briefes zwar keine rechtliche Bestätigung des Eigentums am Kraftfahrzeug bedeutet, aber tatsächlich dafür spricht, daß der Besitzer des Briefes Eigentümer des Kraftwagens ist.
bb) Indessen brauchen die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den guten Glauben dessen stellt, der ein gebrauchtes Fahrzeug zu Eigentum erwerben will, auf den Erwerb eines Pfandrechts nicht übertragen zu werden (OLG Hamburg a.a.O.; Raiser JZ 1961, 285, 286). Zwischen der Veräußerung eines Kraftwagens und dem Auftrag zu dessen Reparatur oder zur Vornahme sonstiger Arbeiten an dem Kraftfahrzeug besteht im Hinblick auf die Folgen des guten Glaubens ein wesentlicher Unterschied. Denn bei der Veräußerung eines Kraftwagens verlöre der Eigentümer sein Eigentum, wenn gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Briefübergabe möglich wäre. Bei einer Pfandklausel verliert er sein Eigentum nicht, dieses wird lediglich mit einem Pfandrecht belastet. Diese Belastung wird in aller Regel dadurch ausgeglichen, daß dem Eigentümer die Reparatur oder die an dem Kraftfahrzeug vorgenommenen Arbeiten zugute kommen, weil der Kraftwagen an Wert gewinnt. Das spricht dafür, an die Gutgläubigkeit eines Werkstattinhabers, der ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht für seine Forderung aus dem Auftrag des Bestellers vereinbart hatte, geringere Anforderungen zu stellen als an die Gutgläubigkeit eines Käufers bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftwagens.
cc) Es kommt hinzu, daß das Verlangen, ein Werkstattinhaber müsse sich, um gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht zu erwerben, den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen, praktisch kaum durchführbar ist.
Der Kraftfahrzeugbrief ist nach den auf dem Brief aufgedruckten Vorbemerkungen „als wichtige Urkunde vom Eigentümer sorgfältig – keinesfalls im Fahrzeug – aufzubewahren”. Hätte indessen ein Kraftfahrer bei jedem Reparaturauftrag sein Eigentum an dem Kraftfahrzeug durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes darzutun, so müßte er den Brief jederzeit mit sich führen, weil Schäden an einem Kraftwagen plötzlich auftreten können. Das Mitführen des Briefes widerspräche dem in den Vorbemerkungen zum Ausdruck gekommenen Sicherungszweck des Briefes. Da der Brief nicht so handlich ist, daß er ohne weiteres eingesteckt werden kann, wäre es unvermeidlich, daß er häufig – zumindest versehentlich – im Kraftfahrzeug verbliebe. Das hätte zur Folge, daß der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstätte oder ein ungetreuer Angestellter desselben den Kraftwagen unter Übergabe des Briefes an einen Gutgläubigen wirksam veräußern könnte.
Erwürbe ein Werkstattinhaber nur dann gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht an dem Kraftfahrzeug, wenn er sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen ließ, so würde das weitgehend eine „Lahmlegung der Reparaturtätigkeit” bedeuten, wie Hassinger (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat. Da die Mitführung des Kraftfahrzeugbriefes nicht nur unzweckmäßig, sondern aus den dargelegten Gründen auch unzumutbar ist, und da er infolgedessen vielfach nicht mitgeführt würde, könnte ein dem Werkstattinhaber unbekannter Fahrzeugbesitzer häufig, wenn nicht sogar in der Regel eine Reparatur seines Kraftwagens nicht erwarten, bevor er den Brief beigebracht hätte z.B. dann, wenn er sich etwa auf Reisen befindet und sich den Brief nachschicken lassen müßte. Sogar die Reparatur des Kraftwagens eines dem Werkstattinhaber bekannten Kunden würde möglicherweise bis zur Beibringung des Kraftfahrzeugbriefes zurückgestellt werden, weil der Kunde in der Zwischenzeit den Kraftwagen sicherungsübereignet haben könnte.
Es wäre zudem auch für die Inhaber von Kraftfahrzeugwerkstätten äußerst mißlich, wenn sie, um gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht zu erwerben, entgegen der bisherigen Übung sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müßten (vgl. dazu Gelhaar in der Anmerkung zu LM BGB § 647 Nr. 2 und 3).
dd) Auch die Interessenlage spricht dafür, daß der Werkstattinhaber sich nicht ohne besonderen Anlaß den Brief vorlegen lassen muß, um gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht zu erwerben. Einerseits hält sich die Benachteiligung des Eigentümers, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Pfandrecht belastet wird, in Grenzen, weil, wie dargelegt, durch die Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Kraftfahrzeug in aller Regel eine Wertvermehrung eintritt.
Andererseits wäre der Werkstätteninhaber, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, zwar nicht rechtlos, wenn man einen gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts ohne Vorlage des Briefes verneinte. Er wäre aber in seinem berechtigten Interesse, für seine Werklohnforderung gesichert zu sein, und diese baldmöglichst realisieren zu können, in einer Reihe von Fällen beeinträchtigt. Daß er ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB hat, hilft ihm wenig. Denn er will nicht das Kraftfahrzeug behalten, das ihm in seiner Reparaturwerkstätte nur Platz versperrt. Daß er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verwertungsrecht gem. § 1003 BGB hat (BGHZ 34, 122, 128 ff.), schützt ihn nicht ausreichend, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die Reparatur eines Kraftfahrzeugs ist dann keine Verwendung im Sinne der erwähnten Vorschrift, wenn der Werkstattinhaber infolge Nichtbezahlung seiner Rechnung einen in den Kraftwagen eingebauten nicht wesentlichen Bestandteil, wie einen Austauschmotor (BGHZ 61, 80), wieder ausbaut. Im übrigen ist nicht zweifelsfrei, ob alle Arbeiten an einem Kraftfahrzeug, beispielsweise auch ein Auswechseln der Reifen, eine Nachstellung der Bremsen, eine Inspektion des Kraftfahrzeugs, als Verwendungen anzusehen sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht sind zwar auch Arbeitsleistungen Verwendungen (Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 994 Rdnr. 3; Palandt/Bassenge, BGB 36. Aufl. § 994 Anm. 1; vgl. auch Mühl bei Soergel/Siebert, a.a.O. § 994 Rdnr. 21. Nach BGHZ 34, 122, 127/128 sind unter dem Begriff „Verwendungen” die auf eine Sache aufgewandten vermögenswerten Leistungen zu verstehen, worunter auch Arbeit und Stoffe fallen, die an der Sache selbst geleistet oder angewendet werden, also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Daraus ist indessen nicht ohne weiteres zu folgern, daß auch bloße Arbeitsleistungen Verwendungen sind. Des weiteren ist für die Geltendmachung von Verwendungsansprüchen durch den Besitzer gem. § 1003 BGB eine Vindikationslage erforderlich (BGHZ 34, 122, 132). Eine Vindikationslage braucht indessen in Fällen wie dem vorliegenden nicht immer gegeben zu sein. Denn eine Vindikationslage besteht dann nicht, wenn und solange die Zahlungen an die Bank, der das Kraftfahrzeug sicherungsübereignet ist, geleistet werden (BGH a.a.O. S. 128 f.). Schließlich ist die Verwertung einer Sache aufgrund eines Pfandrechts jedenfalls insofern einfacher als eine Verwertung gemäß § 1003 BGB, weil es im Falle des § 1003 BGB, wenn der Eigentümer den Verwendungsanspruch bestreitet, vor der Verwertung der Sache einer rechtskräftigen Feststellung des Betrags der Verwendungen bedarf. Dagegen ist nach § 1233 BGB für die Pfandverwertung grundsätzlich kein Titel notwendig. Zur Verwertung eines Kraftfahrzeugs ist allerdings ein Titel häufig erforderlich, weil, wenn der Eigentümer den Kraftfahrzeugbrief nicht freiwillig herausgibt, die Herausgabe des zur Verwertung erforderlichen Briefs nur so erzwungen werden kann. Ein möglicherweise langwieriger Streit über die Höhe der Verwendungen erübrigt sich indessen. Zudem braucht der Pfandgläubiger vor einer Verwertung der Sache nicht die Rechtskraft des die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs anordnenden Urteils abzuwarten, sondern kann bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs erreichen und dann das Kraftfahrzeug verwerten.
ee) Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte grundsätzlich nur dann gutgläubig ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht erwirbt, wenn er sich den Kraftfahrzeugbrief vom Besteller und Fahrzeugbesitzer vorlegen läßt. Er erwirbt vielmehr ein vertragliches Pfandrecht auch ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief gutgläubig, es sei denn er hätte Anlaß zur Annahme, daß der Auftraggeber nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist. Insoweit kommt etwa in Betracht, daß z.B. im gewerblichen Bereich, insbesondere im Transportwesen, eine Finanzierung bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen üblich ist. Ferner ist an den Fall zu denken, daß ein Auftraggeber nicht mit der im Kraftfahrzeugschein genannten Person identisch ist. Obwohl auch der Eintrag im Kraftfahrzeugschein nichts über das Eigentum am Kraftfahrzeug besagt, kann die Nichtübereinstimmung zwischen dem im Kraftfahrzeugschein Eingetragenen und dem Auftraggeber der Reparatur ein Anzeichen dafür sein, daß dieser nicht Eigentümer ist. Der Kraftfahrzeugschein ist ohnehin mitzuführen und wird bei einem Reparaturauftrag dem Werkstattinhaber übergeben, der ihn für etwaige Probefahrten benötigt. Von einer Überspannung der an den Werkstattinhaber zu stellenden Nachforschungspflicht kann daher keine Rede sein. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß F… nicht Eigentümer des Pkw war, sind hier indessen nicht behauptet und nicht festgestellt.
4. Da die Klägerin demnach ein Pfandrecht an dem ihr von F… übergebenen, jedoch der Beklagten gehörenden Kraftwagen erworben hat, kommt es auf Weiteres nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge der Revision aus § 139 ZPO berechtigt ist. Der von der Revision hilfsweise geltend gemachte Gesichtspunkt, daß eine Ermächtigung F…'s durch die Beklagte zur Vornahme der Reparatur anzunehmen sei und daß durch eine derartige Ermächtigung ein vertragliches Pfandrecht entstehen könne, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
III. Die Klage ist mithin begründet. Dem Antrag auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes ist in rechtsähnlicher Anwendung des § 952 BGB zu entsprechen (BGHZ 34, 122, 134). Der Anspruch auf Duldung der Verwertung des Kraftfahrzeugs ist gem. § 1233 Abs. 2 BGB begründet. Allerdings ist zur Klarstellung im Hinblick auf § 1247 BGB die Forderung zu bezeichnen, deretwegen ein Pfandrecht besteht (vgl. zur Urteilsformel Planck/Flad, BGB 5. Aufl. § 1233 Anm. 2 a ß und Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. S. 700).
Dem steht § 308 ZPO nicht entgegen, weil es sich insoweit um ein Weniger gegenüber dem Antrag der Klägerin handelt. Zu der Forderung, für die ein Pfandrecht vereinbart wurde, gehören nicht nur die Einbau-, sondern auch die Ausbaukosten, weil unter „Forderungen aus dem Auftrag” auch ein Schadensersatzanspruch zu verstehen ist, was das Revisionsgericht mangels einer Auslegung des Berufungsgerichts selbst beurteilen kann. Zinsen können nur in Höhe von 4% berücksichtigt werden, weil nicht dargetan ist, daß die Klägerin einen höheren Zinsverlust erlitt. Das Urteil des Berufungsgerichts war somit entsprechend zu ändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 609711 |
BGHZ, 323 |
NJW 1977, 1240 |