Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungshemmung durch Widerrufsvergleich in Güteverhandlung
Leitsatz (amtlich)
Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfassten Schadensersatzanspruches gem. § 203 S. 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.
Normenkette
BGB § 203 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des LG Berlin v. 12.3.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung in dem Haus K. Straße in B. Nach dem Mietvertrag v. 31.12.1970 hatte sie die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Durch Kaufvertrag v. 26.9.2001 erwarb der Kläger die Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der L. Handelsgesellschaft mbH. Mit Schreiben v. 23.4.2002 an die Hausverwaltung kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31.7.2002. Mit weiterem Schreiben v. 26.5.2002 lehnte die Beklagte ggü. der Bevollmächtigten des Klägers die Ausführung von Schönheitsreparaturen ab. Am 10.7.2002 übergab der Sohn der Beklagten die Wohnungsschlüssel an die Bevollmächtigte des Klägers.
Mit der am 13.9.2002 zugestellten Klage hat der Kläger in der Eigenschaft als Wohnungseigentümer die Beklagte auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls in Anspruch genommen. Insgesamt hat er Zahlung von 13.244,95 EUR nebst Zinsen verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagte sämtliche weiteren Schäden auf Grund der Übergabe der Wohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zu ersetzen habe. Am 9.10.2002 ist der Kläger im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen worden. Dies ist der Beklagten am 21.10.2002 durch Einsicht eines ihrer Prozessbevollmächtigten in das Grundbuch bekannt geworden. In der Güteverhandlung vor dem AG am 28.11.2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, wonach die Beklagte 10.000 EUR in zwei Raten an den Kläger zahlt. Weiter heißt es in dem protokollierten Vergleich unter Nr. 2:
"Die Parteien sind sich dahin einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind betreffend das Wohnverhältnis über die Wohnung K. Str. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heizkosten."
Die Beklagte hat den Vergleich am 15.1.2003, dem letzten Tag der vereinbarten Widerrufsfrist, widerrufen. Anschließend hat sie geltend gemacht, dass der streitige Schadensersatzanspruch dem Kläger nicht zustehe, da dieser erst am 9.10.2002 und damit nach Ende des Mietverhältnisses und Entstehung des streitigen Schadensersatzanspruchs Eigentümer der Wohnung geworden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz v. 28.2.2003, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.3.2003 übergeben worden ist, unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Voreigentümerin der Wohnung behauptet, diese habe ihm bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem Mietvertrag über die verkaufte Wohnung v. 31.12.1970 ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 1.7.2002 entstehenden Forderungen abgetreten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das AG hat der Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen i.H.v. 10.168,86 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das LG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom LG zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2004, 626 abgedr. ist, hat ausgeführt:
Der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen sei nicht gem. § 548 BGB n.F. verjährt. Die Hemmung der Verjährung sei nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst auf Grund des am 6.3.2003 zugestellten Schriftsatzes v. 28.2.2003 eingetreten. Denn die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts stelle eine Klageänderung dar. Die Verjährung werde aber nur in Bezug auf den zunächst rechtshängigen Streitgegenstand gehemmt. Die Verjährungsfrist sei nicht bereits seit der Schlüsselrückgabe am 10.7.2002 oder dem Ende des Mietvertrages am 31.7.2002 gelaufen, sondern seit dem 13.9.2002. Denn wenn eine Fristsetzung auf Grund einer Erfüllungsverweigerung des Schuldners - hier Schreiben der Beklagten v. 26.5.2002 - entbehrlich sei, bedürfe es einer Ablehnungserklärung des Schuldners (richtig: Gläubigers), durch die erst der Schadensersatzanspruch bei gleichzeitigem Untergang des Erfüllungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB) entstehe. Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch könne indes nicht vor dessen Entstehen liegen. Durch § 548 BGB n.F. sei insoweit keine Änderung eingetreten. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Regelung eine § 198 BGB a.F. vorrangige Sonderregelung sei, sei im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gekommen. Zwar sei § 198 BGB aufgehoben worden. Die Neufassung der Verjährungsvorschriften enthalte in § 200 BGB jedoch eine gleich lautende Regelung.
Die Verjährung sei auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten. Die Parteien hätten vor Ablauf der Verjährungsfrist, die frühestens mit Rückgabe der Schlüssel am 10.7.2002 begonnen habe, am 28.11.2002 Verhandlungen über den Anspruch gem. § 203 BGB n.F. aufgenommen, indem sie einen Vergleich mit einer Widerrufsmöglichkeit bis zum 15.1.2003 geschlossen hätten. Mit ihrem Widerruf am 15.1.2003 habe die Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB n.F. abgelehnt. Demzufolge habe die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf von weiteren drei Monaten, d.h. nicht vor dem 15.4.2003 geendet.
II.
Diese Ausführungen halten mit der in zweiter Linie gegebenen Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der von dem Kläger - zuletzt gem. § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH - gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in der bereits in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Höhe von 10.168,86 EUR nicht nach § 548 BGB verjährt ist.
1. § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist hier gem. Art. 229 § 5 EGBGB noch anzuwenden, da das Mietverhältnis zwischen der L. Handelsgesellschaft mbH und der Beklagten vor dem 1.1.2002 entstanden und vor dem 1.1.2003 beendet worden ist. Die in der Revisionsinstanz allein noch streitige Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist dagegen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach den seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überleitungsbestimmung auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1.1.2002 noch nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 114/04, BGHReport 2005, 481 m. Anm. Langenberg = MDR 2005, 439 = NJW 2005, 739, unter II 2b).
2. Demgemäß hat das Berufungsgericht hier zutreffend die Verjährungsregelung des § 548 BGB herangezogen. Nach deren Abs. 1 S. 1 verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, zu denen auch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. gehört, in sechs Monaten. Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 S. 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (BGH v. 12.4.1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179 [184] = MDR 1989, 808; v. 28.1.1998 - XII ZR 63/96, BGHZ 138, 49 [51] = MDR 1998, 461; Urt. v. 17.3.1999 - XII ZR 101/97, MDR 1999, 733 = WM 1999, 1136, unter 6; ferner KG v. 2.12.1996 - 8 REMiet 3802/96, NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 S. 2 BGB i.S.d. § 200 S. 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 114/04, BGHReport 2005, 481 m. Anm. Langenberg = MDR 2005, 439 = NJW 2005, 739, unter II 3).
Hier hat die Verjährung daher bereits mit der Rückgabe der Wohnungsschlüssel durch den Sohn der Beklagten an die Bevollmächtigte des Klägers am 10.7.2002 begonnen. In diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Wohnung i.S.d. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB zurückerhalten. Zum einen liegt in der Rückgabe der Wohnungsschlüssel die erforderliche vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieterin; zum anderen ist der Kläger in die Lage versetzt worden, sich durch die nunmehr erworbene unmittelbare Sachherrschaft ungestört ein Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen (BGH, Urt. v. 19.11.2003 - XII ZR 68/00, BGHReport 2004, 216 = MDR 2004, 268 = WM 2004, 537, unter II 3a, m.w.N.). Der Kläger war zwar nicht Vermieter, da er erst am 9.10.2002 im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen wurde und deswegen zu keinem Zeitpunkt nach § 566 BGB anstelle der L. Handelsgesellschaft mbH in das zum 31.7.2002 gekündigte Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten ist. Die Übergabe der Wohnungsschlüssel an ihn bzw. seine Bevollmächtigte erfolgte jedoch ersichtlich mit Einwilligung der Vermieterin, die dem Kläger ausweislich ihrer Bestätigung v. 26.2.2003 bereits im Juni 2002 sämtliche aus dem Mietverhältnis mit der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am 1.7.2002 entstehenden Forderungen abgetreten hatte.
3. Die mithin gem. §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 S. 1 BGB regulär mit Ablauf des 10.1.2003 eintretende Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon durch die Erhebung der Klage am 13.9.2002 gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB gehemmt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH v. 16.3.1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6 [12] = MDR 1988, 668; v. 27.3.1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240 [243] = MDR 1996, 820; Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, MDR 1996, 151 = WM 1996, 125 = NJW 1996, 117, unter II 2a; Urt. v. 23.3.1999 - VI ZR 101/98, MDR 1999, 884 = WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110, unter II 2, jeweils m.w.N.). Für die nach neuem Recht an die Stelle der Unterbrechung getretene Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nichts Anderes (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 204 Rz. 13). Danach ist hier durch die Erhebung der Klage keine Hemmung der Verjährung des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. eingetreten. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch gemäß dem Schriftsatz v. 28.2.2003 nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH, die ihm nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die Forderung im Juni 2002 übertragen hatte. In der Klageschrift hat er den Anspruch dagegen zunächst - zu Unrecht, weil er mangels Eintragung noch nicht nach § 566 BGB anstelle der L. Handelsgesellschaft mbH in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten war (vgl. oben unter II 2) - aus eigenem Recht als neuer Wohnungseigentümer geltend gemacht. Damit hatte die ursprüngliche Klage einen anderen Streitgegenstand. In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urt. v. 17.10.1995 - VI ZR 246/94, MDR 1996, 151 = WM 1996, 125 = NJW 1996, 117, unter II 2c aa; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, MDR 1999, 693 = WM 1999, 704, unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rz. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rz. 7; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 263 Rz. 16; ferner BVerfG v. 29.4.1980 - 2 BvR 1441/79, BVerfGE 54, 117 [127 f.] = MDR 1980, 823; anders BGH v. 23.3.1999 - VI ZR 101/98, MDR 1999, 884 = WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110, unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent auf Grund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).
4. Die Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist jedoch nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts vor ihrer Vollendung am 10.1.2003 gem. § 203 S. 1 BGB durch den im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien v. 28.11.2003 gehemmt worden. Dadurch sind die Parteien in Verhandlungen über den Anspruch eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass der von dem Kläger zuletzt aus abgetretenem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH verfolgte Anspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen und zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht geänderten Klage gewesen ist. Ungeachtet dessen erfasst der Vergleich auch diesen Anspruch. Das ergibt eine Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, da sie das Berufungsgericht unterlassen hat und dazu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Nach Nr. 2 des Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig, "dass mit Abschluss dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind betreffend das Wohnverhältnis über die Wohnung K. Str. in B. mit Ausnahme etwaiger Betriebs- und Heizkosten." Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Abgeltungsklausel haben die Parteien sämtliche Ansprüche betreffend das Wohnverhältnis der Beklagten mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Betriebs- und Heizkosten zum Gegenstand des Vergleichs gemacht. Zu den von dem Vergleich erfassten Ansprüchen gehört danach nicht nur der vom Kläger mit der ursprünglichen Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht, sondern auch der von ihm zuletzt verfolgte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht, da dieser ebenfalls das Wohnverhältnis der Beklagten und sogar den nämlichen Schaden betrifft. Das erscheint auch insoweit unbedenklich, als der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bei Abschluss des Widerrufsvergleichs durch vorherige Einsicht in das Grundbuch bekannt war, dass der Kläger darin erst am 9.10.2002 als Eigentümer der Wohnung eingetragen worden war.
5. Die auf Grund des Widerrufsvergleichs v. 28.11.2002 schwebenden Verhandlungen der Parteien sind durch den Widerruf der Beklagten im Schriftsatz v. 15.1.2003, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.1.2003 zugestellt worden ist, beendet worden, da die Beklagte mit dem Widerruf die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB geendet. Gemäß § 203 S. 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Zuvor und damit in unverjährter Zeit hat der Kläger mit Schriftsatz v. 28.2.2003, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.3.2003 durch Übergabe zugestellt worden ist, den Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der L. Handelsgesellschaft mbH gerichtlich geltend gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 1373065 |
DB 2005, 1905 |
NJW 2005, 2004 |
BGHR 2005, 1165 |
NZM 2005, 535 |
ZAP 2005, 935 |
AnwBl 2005, 100 |
MDR 2005, 1153 |
NZV 2005, 469 |
WuM 2005, 381 |
ZfS 2005, 590 |
PA 2005, 172 |
ZGS 2005, 245 |