Entscheidungsstichwort (Thema)
Verurteilung des Mieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Verzug mit Mieterhöhungsbeträgen bei Zustimmungsklage. Verzug mit der Zahlung von Erhöhungsbeträgen. Kein Anspruch des Vermieters auf rückwirkende Verzinsung der Mieterhöhungsbeträge
Leitsatz (amtlich)
Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden.
Normenkette
MHG § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4; BGB §§ 286, 558b Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 20.02.2004; Aktenzeichen 8 S 78/03) |
AG Hannover (Urteil vom 29.07.2003) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover v. 20.2.2004 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Klägerin wird das am 29.7.2003 verkündete Urteil des AG Hannover wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1. 336,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 170,84 EUR seit dem 22.1.2003 sowie auf jeweils weitere 22,09 EUR seit dem 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6. und 4.7.2003 zu zahlen,
2. beginnend ab August 2003 und fällig im Voraus bis jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats jeweils eine Bruttomiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen und Garagenmiete i.H.v. 605,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 4. Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß § 6 Ziff. 1 des Mietvertrages ist der Mietzins im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung v. 23.2.2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete von 386,54 EUR auf 460,16 EUR, die die Beklagten verweigerten. Mit rechtskräftigem Urteil v. 20.12.2002 verurteilte das AG Hannover die Beklagten, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 EUR mit Wirkung ab dem 1.5.2001 zuzustimmen. Am 5.2.2003 zahlten die Beklagten die Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten u.a. Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit v. 1.5.2001 bis 4.2.2003, insgesamt 81,55 EUR, verlangt.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG der Klage überwiegend, u.a. wegen der Verzugszinsen, stattgegeben. Mit ihrer von dem LG zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag wegen der Verzugszinsen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf eine rückwirkende Verzinsung der erhöhten Miete ab Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrages sei zu bejahen. Dafür spreche die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die anderenfalls überflüssig wäre, weil der für eine Kündigung erforderliche Verzug für einen Zeitraum von 2 Monaten vor Ablauf von 2 Monaten ohnehin nicht vorliegen könne. Ferner werde in allen Fällen erst durch Urteil festgestellt, ob ein geltend gemachter Anspruch gegeben sei. Gleichwohl sei die Verzinsung einer Forderung von Beginn des Verzugs an selbstverständlich. Nachdem gem. § 558b Abs. 1 BGB die erhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldet sei, sei Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auch ohne Mahnung eingetreten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Verzugszinsen bejaht.
1. Wie die Revision zutreffend rügt (RB 4), ist das Berufungsgericht zunächst unrichtig davon ausgegangen, dass sich der Eintritt des Verzugs für sämtliche Erhöhungsbeträge nach § 286 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts richtet. Maßgeblich ist vielmehr - für den Zeitraum bis zum 31.12.2002 - § 284 BGB in der seit dem 1.5.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Lediglich soweit die Klägerin Verzug mit dem für Januar 2003 geschuldeten Mieterhöhungsbetrag geltend macht, ist § 286 BGB n.F. heranzuziehen (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
2. Das Berufungsgericht hat einen Verzug der Beklagten mit den nach Rechtskraft des Urteils des AG Hannover v. 20.12.2002 für die Zeit v. 1.5.2001 bis Januar 2003 zu zahlenden erhöhten Mietzinsraten zu Unrecht bejaht.
a) Ob der Mieter mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge rückwirkend in Verzug gerät, wenn er im Mieterhöhungsprozess verurteilt wird, dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, ist sowohl für Mieterhöhungsverlangen nach dem hier gem. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB noch einschlägigen § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) als auch für Mieterhöhungsverlangen auf Grund der seit dem 1.9.2001 geltenden Nachfolgeregelung der §§ 558 ff. BGB umstritten. Nach überwiegender Ansicht kann Verzug erst durch eine Mahnung nach Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird (§ 894 ZPO), eintreten. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge erst mit Rechtskraft jenes Urteils zur Entstehung gelange (AG Dortmund NZM 2002, 949; Meier, WuM 1990, 531 [532]; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III, Rz. 108, 726; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558b Rz. 55), dass er jedenfalls erst dann fällig werde (LG Köln WuM 1980, 76; AG Braunschweig WuM 1986, 343; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 558b Rz. 10; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rz. 146; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 2 MHG Rz. 99) oder dass trotz eines rückwirkend entstandenen und fälligen Anspruchs die besonderen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt wie die Bestimmbarkeit der zu erbringenden Leistung (AG Erlangen v. 6.6.1989 - 1 C 559/88, WuM 1989, 520), die gem. § 284 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Mahnung des Vermieters (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 2 MHG Rz. 124) oder das erforderliche Verschulden des Mieters (AG Charlottenburg, GE 1990, 765; LG Duisburg v. 14.7.1998 - 23 S 198/97, NJW-RR 1999, 12 [13]; zustimmend Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, § 558b Rz. 10; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 558b Rz. 7) fehlten.
Nach anderer Ansicht tritt Verzug mit der Pflicht zur Zahlung der erhöhten Miete rückwirkend ein, weil der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge mit Eintritt der Rechtskraft des Zustimmungsurteils rückwirkend zum Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entstehe und fällig werde (AG Köln WuM 1984, 134; LG Saarbrücken WuM 1997, 626 [627]; von Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III, A, Rz. 1149; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 558b Rz. 17; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 558b Rz. 17).
b) Der Senat hält im Ergebnis die erstgenannte Auffassung für richtig.
aa) Der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl gem. § 2 Abs. 3 und 4 MHG als auch gem. § 558b BGB in der seit dem 1.9.2001 geltenden Fassung eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung auf Grund des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben, d.h., die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, dass der Mieter nach § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558b Abs. 1 BGB den erhöhten Mietzins für die Zeit ab dem Dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonat schuldet.
bb) Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wann diese Schuld entsteht und fällig wird. Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 MHG ("schuldet den erhöhten Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab") und § 558b Abs. 1 BGB ("schuldet die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats") legt die Fiktion nahe, dass mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils die Vertragsänderung rückwirkend als bereits zu Beginn des Dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats eingetreten und damit die Forderung auf die Erhöhungsbeträge als zu dieser Zeit entstanden und fällig geworden gelten. Ein Vertragsschluss und eine Vertragsänderung können jedoch Rechte und Pflichten grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens an begründen, auch wenn sie auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände Bezug nehmen. Sollen ihre Rechtsfolgen als bereits vor der Schließung des Vertrages eingetreten gelten, bedarf es einer besonderen vertraglichen (vgl. § 2 VVG für die Rückwärtsversicherung) oder gesetzlichen (vgl. § 184 BGB für die Genehmigung) Regelung.
Dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 MHG bzw. § 558b Abs. 1 BGB für den Fall, dass der Mieter erst nach dem in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkt zur Zustimmung verurteilt wird, eine solche Anordnung treffen wollte, ist nicht erkennbar. In der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 MHG (Begründung zum RegE und Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/2011, 11 [16]) und des § 558b Abs. 1 BGB (Begründung zum RegE, BT-Drucks. 14/4553, 55) finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung des zur Zustimmung verurteilten Mieters mit dem Mieter, der sich freiwillig mit der Mieterhöhung einverstanden erklärt (vgl. § 2 Abs. 4 MHG i.d.F. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/2011, 5), wird in der Hauptsache genauso erreicht, wenn der Anspruch auf Zahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum ab dem in § 2 Abs. 4 MHG und § 558b Abs. 1 BGB genannten Datum erst mit Rechtskraft des die Zustimmung ersetzenden Urteils entsteht und fällig wird. Auch ein rückwirkender Eintritt der Vertragsänderung und der Fälligkeit könnte nichts mehr daran ändern, dass der Vermieter den erhöhten Mietzins vor Rechtskraft des den Mieter zur Zustimmung verpflichtenden Urteils nicht verlangen durfte.
Ein Unterschied ergibt sich lediglich hinsichtlich des Verzuges. Wird fingiert, dass die für die Mieterhöhung erforderliche Vertragsänderung bereits mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu Stande gekommen ist, kann der Mieter - sein Verschulden vorausgesetzt - theoretisch auch von diesem Zeitpunkt an mit der Zahlung der erhöhten Miete in Verzug geraten sein. Dagegen scheidet Verzug mit der Erfüllung der Zahlungspflicht vor Rechtskraft des Urteils, durch das er zur Zustimmung verurteilt wird, dann aus, wenn die Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des Urteils als vereinbart gilt (§ 894 ZPO) und deshalb der Anspruch auf die erhöhte Miete, auch soweit sie für die Vergangenheit geschuldet ist, erst in diesem Zeitpunkt entsteht und fällig werden kann. Der sich daraus ergebende Unterschied für die Verzugsfolgen ist jedoch gering, weil der Vermieter den Mieter nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 MHG bzw. des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB jedenfalls mit der Erfüllung der Pflicht, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, in Verzug setzen und einen etwaigen Verzögerungsschaden, auch einen Zinsschaden, nach § 286 BGB a.F. (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB n.F.) ersetzt verlangen kann (s. dazu unten unter 3). Lediglich die Anwendung von § 288 BGB und von § 291 BGB scheidet hinsichtlich des Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus, weil es sich dabei nicht um eine Geldschuld handelt (LG Duisburg v. 14.7.1998 - 23 S 198/97, NJW-RR 1999, 12 [13]; Staudinger/Löwisch, BGB, 2004, § 288 Rz. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558b Rz. 55; Meier, WuM 1990, 531 [533]; Erman/Hager, 11. Aufl., § 288 Rz. 6; a.A. Müller, GE 1990, 847 [848]; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rz. 146). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber (nur) im Hinblick darauf mit § 2 Abs. 4 MHG und § 558b Abs. 1 BGB das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits zu Beginn des Dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats fingieren wollte, auch wenn das Urteil, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, erst später Rechtskraft erlangt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung folgt eine andere Auslegung auch nicht aus § 9 Abs. 2 MHG (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB in der seit dem 1.9.2001 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verurteilt worden ist, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters mit dem Erhöhungsbetrag nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist aus der Vorschrift nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber davon ausging, bereits durch die Verurteilung des Mieters zur Zustimmung gerate dieser rückwirkend in Verzug mit der Zahlung der Miete. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 9 Abs. 2 MHG den Fall der Zahlungsklage im Blick hatte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) v. 19.4.1974 (BT-Drucks. 7/2011) sah in Art. 3 § 2 Abs. 3 zunächst vor, dass - sofern der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht binnen zwei Monaten zustimmte - der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten Klage auf Zahlung des erhöhten Mietzinses erheben konnte. Folgerichtig bestimmte Art. 3 § 7 Abs. 2 des Entwurfs (später § 9 Abs. 2 MHG, vgl. BR-Drucks. 679/74, 5), dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses kündigen konnte. Die Vorschrift sollte bewirken, dass der Mieter "in seinen Entschließungen, ob er einer geforderten Mieterhöhung zustimmen will, auch nicht mittelbar durch eine drohende Kündigung beeinflusst" werde (BT-Drucks. 7/2011, 13). Sie war nach dem oben Ausgeführten für den Fall der Zahlungsklage zum Schutz des Mieters erforderlich. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 2 Abs. 3 MHG auf Vorschlag des Bundesrates indes dahin geändert, dass die vom Vermieter zu erhebende Klage sich nicht auf Zahlung, sondern auf Zustimmung zur Mieterhöhung richten sollte (BT-Drucks. 7/2011, 16 [20]). § 7 Abs. 2 des Entwurfs blieb trotz eines entsprechenden Änderungsvorschlags des Bundesrates im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses unverändert (BR-Drucks. 679/74, Anlage, 3 = BT-Drucks. 7/2775, 2; BR-Drucks. 766/74). Durch das Mietrechtsreformgesetz v. 19.6.2001 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB übernommen. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB werden von der überwiegenden Meinung dahin ausgelegt, dass eine Kündigung nicht erst zwei Monate nach Verurteilung des Mieters zur Zahlung der erhöhten Miete, sondern lediglich für den Zeitraum von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung des Mieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ausgeschlossen sein soll (Schilling in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 569 Rz. 35; Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, § 569 Rz. 52; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 9 MHG Rz. 14; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 9 MHG Rz. 25; a.A. jedenfalls für die Zeit nach In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes Derleder, NZM 2001, 170 [1749]; Weitemeyer, NZM 2001, 563 [57] m.w.N.).
Angesichts der fehlenden redaktionellen Anpassung von § 9 Abs. 2 MHG (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F.) an § 2 Abs. 3 MHG (§ 558b Abs. 2 BGB n.F.) kann der Vorschrift eine Entscheidung des Gesetzgebers für einen rückwirkenden Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des erhöhten Mietzinses im Falle der Verurteilung des Mieters zur Zustimmung nicht entnommen werden. § 9 Abs. 2 MHG und § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F. sind auch nicht überflüssig und sinnlos, wenn sich an den Eintritt der Rechtskraft des Zustimmungsurteils noch nicht ipso iure die Verzugshaftung des Mieters knüpft. Denn es bleibt dem Vermieter unbenommen, bei dem zur Zustimmung verurteilten Mieter unmittelbar nach Rechtskraft die Zahlung der rückständigen Erhöhungsbeträge anzumahnen und den Mieter dadurch in Verzug zu setzen. Die Vorschriften hindern den Vermieter in diesem Fall daran, vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils wegen des Verzugs zu kündigen (Meier, WuM 1990, 531 [532 f.]).
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen wegen Verzugs der Beklagten mit der von ihnen geschuldeten Zustimmungserklärung zu (§§ 284, 286, 288 BGB a.F.). Der Mieter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das den Anforderungen des § 2 MHG (§§ 558 f. BGB n.F.) gerecht wird, zuzustimmen. Gerät er mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Vermieter Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens verlangen (s. oben unter 2b bb). Die Klägerin hat aber - wie die Revision zutreffend rügt - einen Verzugsschaden nicht konkret dargelegt. Deshalb kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Verzugseintritt vorliegen, insb., ob die Beklagten die verspätete Abgabe der Zustimmungserklärung zu vertreten haben (§ 285 BGB a.F.).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie Verzugszinsen gem. § 288 BGB nicht verlangen, weil - wie oben (unter 2b bb) bereits ausgeführt - ein etwaiger Verzug mit der Zustimmungserklärung keinen Verzug mit einer Geldschuld i.S.v. § 288 BGB darstellt. Die Notwendigkeit, einen Zinsschaden konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 BGB zurückgreifen zu können, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der dem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes wegen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraussetzt, so dass der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Änderung in Anspruch nehmen muss und nicht sogleich Zahlung verlangen kann.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht zusteht, ist die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 81,55 EUR für die Zeit v. 1.5.2001 bis 4.2.2003 verurteilt worden sind.
Fundstellen
DB 2005, 2021 |
NJW 2005, 2310 |
BGHR 2005, 960 |
DWW 2006, 34 |
JurBüro 2005, 556 |
NZM 2005, 496 |
ZAP 2005, 815 |
ZMR 2005, 699 |
JuS 2005, 944 |
MDR 2005, 1097 |
WuM 2005, 396 |
Info M 2005, 186 |
MietRB 2005, 226 |
NJW-Spezial 2005, 341 |
PA 2005, 103 |
RdW 2005, 611 |
ZGS 2005, 204 |
BBB 2005, 58 |
MK 2005, 143 |