Leitsatz (amtlich)
Gewerkschaftsmitglieder, die für eine von ihnen neu zu gründende konkurrierende Organisation werben, handeln treuwidrig und machen sich unter Umständen schadenseratzpflichtig; Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist insoweit kein Rechtfertigungsgrund, er verhindert aber eine unangemessene Erschwerung des Austrittsrechts.
Normenkette
GG Art. 9; BGB § 39
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 14.01.1976) |
LG Stuttgart (Urteil vom 29.07.1975) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 1976 und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag Ziff. 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Handlungen der Beklagten vor dem 1. Oktober 1975 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch die Aufforderung der Beklagten an ihre Mitglieder entstanden ist und noch entsteht, aus ihr auszutreten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gewerkschaft, zu deren Organisationsbereich gemäß § 2 ihrer Satzung in Verbindung mit dem Organisationskatalog auch die Verwaltung, Betriebe und Einrichtungen der Luft- und Raumfahrt sowie der Flughäfen gehören. Die Beklagten – Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Luftfahrt – gehörten zu ihren Mitgliedern. Sie hatten jeweils am 15. April 1975 ihre Mitgliedschaft gekündigt, die Beklagten zu 1 und 3 auf den 30. September 1975, der Beklagte zu 2 fristlos. Zusammen mit anderen Arbeitnehmern ihres Bereichs bildeten sie einen Ausschuß zur Gründung einer Vereinigung Luftfahrt und warben im letzten April-Drittel 1975 für diese Vereinigung durch ein auf den Flughäfen Frankfurt (Main), Berlin und im Raum Stuttgart verteiltes Flugblatt. In dem Flugblatt hieß es u.a.:
„Die Gewerkschaft ÖTV hat nachhaltig bewiesen, daß sie unfähig ist, Arbeitnehmer in der Luftfahrt zu vertreten! Solange Herr H. Tarifverhandlungen führt, ist mit dem Abbau arbeitgeberfreundlicher Tarifpolitik nicht zu rechnen. … Für uns Arbeitnehmer gibt es darauf nur eine Antwort: Sofortiger Austritt aus der ÖTV. Die Arbeitnehmer in der Luftfahrt brauchen eine Organisation, die mehr von Arbeitnehmerpolitik in der Luftfahrt versteht. … Wir werden konsequent und in Ruhe unsere neue Arbeitnehmerorganisation die Vereinigung Luftfahrt aufbauen. …
Ausschuß zur Gründung der Bereinigung Luftfahrt.”
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter 1 beantragt:
1. Die Beklagten haben es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 50.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren) oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
- zum Austritt aus der Klägerin aufzufordern,
die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
aa) die Klägerin betreibe eine arbeitgeberfreundliche Tarifpolitik und
bb) die Klägerin habe nachhaltig bewiesen, daß sie unfähig sei, Arbeitnehmer in der Luftfahrt zu vertreten.
Des weiteren verlangt sie im Wege der Stufenklage (Anträge zu 2) Widerruf der mit der Unterlassungsklage angegriffenen Behauptungen, dazu Auskunft über Auflage und Verteilung des Flugblatts und Überlassung von Flugblättern mit dem Widerruf sowie Erstattung der Kosten für deren Verteilung; mit dem Antrag zu 3 Feststellung, daß die Beklagten ihr sämtliche aus der Behauptung und Verbreitung der im Antrag 1 genannten Äußerungen und Aufforderungen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen haben. Hilfsweise zum Unterlassungsantrag hat sie auf Feststellung geklagt, daß die Beklagten die dort bezeichneten Handlungen „zu unterlassen hatten”.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsantrag 1 b bb, der Widerrufsantrag, der Auskunfts- und Leistungsantrag und der Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen werden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als sie den Antrag auf Feststellung weiterverfolgt, daß die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet seien. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
I. Die Unterlassungsklage (Anträge zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Einrede der Rechtshängigkeit steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, daß die Beklagten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das denselben Lebenssachverhalt wie hier zum Gegenstand hat, ausgeschieden sind.
2. Die Beklagten haben auch die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Unrecht gerügt.
Eine solche Unzuständigkeit kommt von vornherein nur in Betracht, soweit die Klägerin die Unterlassungsansprüche auf § 824 BGB stützt. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Personen und Dritten aus unerlaubten Handlungen ausschließlich zuständig, und dies auch nur, wenn es sich dabei um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt. Hierunter fallen in erster Linie die Aktivprozesse einer tariffähigen Partei, die auf § 823 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden (zu der aus der Rechtsprechung hergeleiteten Einschränkungen vgl. die Nachweise bei Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 1976, § 2 Rn. 72). Bei einer Klage aus § 824 BGB gehört dagegen die Vereinigungsfreiheit nicht zu den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen. „Fragen der Vereinigungsfreiheit” sind daher im allgemeinen hierbei nicht zu beurteilen, und § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG wird infolgedessen regelmäßig nicht eingreifen, auch wenn eine tariffähige Partei einen Dritten nach jener Vorschrift in Anspruch nehmen will. Im vorliegenden Fall ist allerdings dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen, daß die Beklagten das Flugblatt mit den beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung einer eigenen Koalition verbreitet haben. Deshalb ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß ihr Verhalten wegen ihres eigenen Rechts auf Vereinigungsfreiheit gerechtfertigt war, von ihnen mithin unter Berufung auf das Recht der unerlaubten Handlung etwas zu unterlassen verlangt wird, was nicht rechtswidrig wäre. Aus einem solchen („einwendungsbegründenden”) Sachverhalt könnte sich aber die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte allenfalls dann herleiten lassen, wenn – was von ihnen zu prüfen ist – der sonstige Klagevortrag überhaupt einen Unterlassungsanspruch nach §§ 824, 1004 BGB schlüssig ergeben würde. Ist schon das nicht der Fall und die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die Frage der Vereinigungsfreiheit ankommt, ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründet.
So liegt es hier. Nach §§ 824, 1004 BGB kommt ein Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn die Beklagten der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet hätten, die zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Klägerin geführt haben würden. Das Berufungsgericht hat aber in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei eine Frage des persönlichen Ermessens und dem Beweis nicht zugänglich, ob die Tarifpolitik einer Gewerkschaft „arbeitgeberfreundlich” sei; ebenso sei es eine reine Wertungsfrage, ob die Klägerin „unfähig” sei, die Arbeitnehmer der Luftfahrt zu vertreten; die Wertung könne je nach den persönlichen Interessen und Ansichten bei den verschiedenen Beteiligten verschieden ausfallen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH, Urt. v. 30. 5. 74 – VI ZR 174/72, LM BGB § 824 Nr. 18 11). Auch wenn man meint, daß sich das für Äußerungen über die angebliche Arbeitgeberfreundlichkeit und die Unfähigkeit einer Gewerkschaft zur Interessenwahrnehmung ihrer Mitglieder nicht schlechthin ausschließen läßt, so müssen diese Äußerungen doch jedenfalls hier im Zusammenhang des Flugblatts gesehen werden, dessen Tatsachengehalt so substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung ganz in den Hintergrund tritt.
3. Soweit die Unterlassungsklage auf eine Verletzung der vereinsrechtlichen Treuepflicht gestützt ist, sind die ordentlichen Gerichte ohne weiteres zuständig. Die Klage hat aber aus diesem Rechtsgrund ebenfalls keinen Erfolg. Hierbei kann die im Schrifttum streitige Frage unerörtert bleiben, ob der Verein gegen ein Mitglied, das seine Treuepflicht verletzt, überhaupt auf Unterlassung klagen kann (dafür H. Westermann in Erman, BGB, 6. Aufl. § 38 Anm. 2, dagegen Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl. § 38 Bem. 7 unter Berufung auf RG HRR 1928 Nr. 1551). Die Beklagten sind aus der klagenden Gewerkschaft ausgeschieden und ihr seither nicht mehr zur Vereinstreue, also vereinsrechtlich auch nicht zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verpflichtet.
4. Andere Klagegründe, die vor dem ordentlichen Gericht hätten geltend gemacht werden können und von der Klägerin geltend gemacht worden wären, können die Unterlassungsklage nicht rechtfertigen. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge zu 1 a und 1 b aa als unzulässig angesehen und nur die Klägerin Revision eingelegt hat (BGHZ 46, 281).
5. Für den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagten die beanstandeten Äußerungen und Aufforderungen „zu unterlassen hatten”, fehlt es schon am Rechtsschutzbedürfnis (§ 256 ZPO). Eine solche Feststellung hätte allenfalls Bedeutung als Grundlage für Schadensersatzansprüche. Insoweit hat die Klägerin jedoch einen besonderen Feststellungsantrag gestellt.
II. Den Widerrufsanspruch und die zu ihrer Unterstützung geltend gemachten Nebenansprüche (Anträge zu 2) hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Hierbei kann die Frage auf sich beruhen, ob der Verstoß gegen Mitgliedspflichten als solcher überhaupt einen Widerrufsanspruch zu begründen vermag und ob, bejahendenfalls, der Anspruch im konkreten Fall daran scheitern würde, daß eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die Äußerungen der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fortgedauert hat.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Widerruf nur solcher Äußerungen erzwungen werden, deren Wahrheitsgehalt sich objektiv überprüfen läßt. Bloße Werturteile sind, weil sie eine subjektive Meinung wiedergeben, dem Widerrufsverlangen auch dann entzogen, wenn die in ihnen ausgedrückte Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird (BGH, Urt. v. 13. 10. 64 – VI ZR 167/63, LM BGB § 1004 Nr. 75; Urt. v. 4. 6. 74 – VI ZR 68/73, LM GG Art. 5 Nr. 35 unter 2 a m.w.N.). Zwar ist diese Rechtsprechung im Hinblick auf deliktische und negatorische Widerrufsansprüche entwickelt worden. Es besteht jedoch kein Grund dafür, sie nicht anzuwenden, wenn es um die Voraussetzungen für einen aus Vertragsverletzung oder der Verletzung von Mitgliedspflichten hergeleiteten Widerrufsanspruch geht. Auch die vertragliche oder verbandsrechtliche Grundlage würde es nicht rechtfertigen, mit Rechtszwang einen Druck dahin auszuüben, daß sich jemand von einer Wertung lossagt.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es eine Frage des persönlichen Ermessens und dem Beweis nicht zugänglich, ob eine Tarifpolitik der Gewerkschaft „arbeitgeberfreundlich” ist. Ebenso sieht es darin, ob jemand unfähig sei, bestimmte Interessen zu vertreten, eine reine Wertungsfrage. Die Wertung könne je nach den persönlichen Interessen und Ansichten bei den verschiedenen Beteiligten verschieden ausfallen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch, wie sich aus den Ausführungen zu I 2 ergibt, auf die verwiesen wird.
III. Das Berufungsgericht hat auch Schadensersatzansprüche der Klägerin für unbegründet gehalten und die darauf abzielende Feststellungsklage (Antrag zu 3) abgewiesen. Insoweit hat die Revision Erfolg.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kommt allerdings nicht in Betracht, soweit sich die Klägerin auf § 824 BGB stützt; die Ausführungen zu I 2 gelten hier sinngemäß. Schadensersatzansprüche sind jedoch mit einer für den Erlaß des beantragten Feststellungsurteils hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vereinsrechtlicher Treupflichten begründet, die in der auf abwertende Äußerungen über die Tarifpolitik der Klägerin gestützten Aufforderung zum Austritt lag. Die Treupflicht besteht in erster Linie darin, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. Dies ist bei Maßnahmen zur Beeinträchtigung des Mitgliederbestandes der Fall. Die Verletzung einer vereinsrechtlichen Treupflicht kann auch Schadensersatzansprüche auslösen, z.B. hier auf Erstattung von Abwehraufwendungen, die in einem angemessenen, vernünftigen Verhältnis zu der durch die Flugblatt-Aktion hervorgerufenen Beeinträchtigung des Vereinszwecks stehen, und auf den Ersatz entgangener Mitgliedsbeiträge, soweit der Schaden nicht durch den Wegfall von Leistungspflichten der Klägerin gegenüber den zum Austritt veranlaßten Mitgliedern ausgeglichen worden ist.
Das Berufungsgericht hat allerdings den Schadensersatzanspruch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG für unbegründet gehalten: Die Beklagten dürften hierdurch nicht in ihrem Grundrecht auf Bildung einer neuen Gewerkschaft behindert werden. Diese Begründung trägt jedoch die Klagabweisung nicht. Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur jedermann in seinem Recht, sich mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen, sondern auch die Koalition als solche und deren Recht, die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Mit dieser doppelten Schutzfunktion würde es sich nicht vertragen, der individuellen Koalitionsfreiheit schlechthin den Vorrang vor dem Recht der Koalition selbst zu geben, wenn beide – wie im vorliegenden Fall – in Konflikt zueinander geraten. Es muß vielmehr abgewogen werden, wie die beiden Rechte aufeinander abgestimmt und angemessen berücksichtigt werden können. Das bedeutet hier, daß man einer Gewerkschaft, damit sie ihre grundgesetzlich geschützten Betätigungsrechte wirksam ausüben kann, den Anspruch zugestehen muß, von den ihr (noch) angehörenden Mitgliedern die vereinsrechtlich gebotene Loyalität uneingeschränkt bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Es liegt auf der Hand, daß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG kein Recht auf gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren miteinander konkurrierenden Gewerkschaften gewährleistet. Ebensowenig geht aber die individuelle Koalitionsfreiheit so weit, daß sie demjenigen, der sich bereits einer Gewerkschaft angeschlossen hat und alle Rechte dieser Mitgliedschaft genießt, die Freiheit gäbe, in dieser Gewerkschaft für eine neu zu gründende konkurrierende Organisation zu werben und dadurch die Wirkungskraft ihrer koalitionsmäßigen Betätigung zu gefährden. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist mit anderen Worten bis zur Wirksamkeit des Austritts kein Rechtfertigungsgrund für derartige Treupflichtverletzungen. Die individuelle Koalitionsfreiheit muß sich, um ein ausgewogenes Verhältnis zu den Rechten der Koalition als solcher herzustellen, in der Weise durchsetzen, daß dem Gewerkschaftsmitglied, das sich anderswo organisieren möchte, nicht unangemessen erschwert werden darf, sich von seiner bisherigen Gewerkschaft zu lösen. Das gilt auch für zeitliche Austrittshindernisse. Die nach § 39 Abs. 2 Halbs. 2 BGB für Vereine grundsätzlich zulässige Kündigungsfrist von zwei Jahren wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar; sie würde denjenigen, der die Gewerkschaft wechseln oder eine neue gründen will, von einer koalitionsmäßigen Wahrnehmung seiner geschützten Interessen durch eine Organisation eigener Wahl für einen Zeitraum fernhalten, der viel zu lang wäre, um noch durch berechtigte Belange seiner „alten” Gewerkschaft gerechtfertigt zu sein. Andererseits ginge es zu weit, aus jener Vorschrift die Unzulässigkeit jeglicher Kündigungsfristen herzuleiten und den bloßen Willen zum Gewerkschaftswechsel gleichsam immer als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu behandeln. Die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist ist dem Mitglied in der Regel zuzumuten und keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Individualrechte, wenn es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann. Andererseits ist anzuerkennen, daß einer Gewerkschaft, die ihren Mitgliedern verschiedenartigste Leistungen erbringt und dafür langfristige Vorkehrungen treffen muß, nicht von heute auf morgen unerwartete Entwicklungen im Mitgliederbestand zuzumuten sind, sondern sie Zeit braucht, um sich auf das Ausscheiden von Mitgliedern einzustellen. Die in § 5 Buchst. a der Satzung der Klägerin bestimmte dreimonatige Kündigungsfrist ist daher als zulässig anzusehen; in schwerwiegenden Fällen, in denen die weitere Zugehörigkeit zur bisherigen Gewerkschaft für das Mitglied aus besonderen Gründen nicht mehr tragbar ist, bietet die – auch im Satzungswege nicht zu beseitigende – Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinreichenden Schutz.
Hieraus ergibt sich folgendes: Alle drei Beklagten haften (nur) für den Schaden der Klägerin, der ihr durch die Flugblatt-Aktion entstanden ist, soweit diese bis zu ihrem Ausscheiden stattgefunden hat; von da ab waren sie der Klägerin nicht mehr zur Treue verpflichtet. Der Austritt ist für alle drei Beklagten am 30. September 1975 wirksam geworden. Für die Beklagten zu 1 und 3, die von dem ordentlichen Austrittsrecht Gebrauch gemacht haben, ergibt sich diese Rechtsfolge aus der Satzung. Bei dem Beklagten zu 2 ist das nicht anders. Er hat zwar am 15. April 1975 seine Mitgliedschaft fristlos gekündigt. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, daß er hierzu berechtigt gewesen wäre. Nach dem Urteil (S. 8) des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1975 in dem Verfahren 17 0 167/75 zwischen denselben Parteien wegen einstweiliger Verfügung, dessen Akten beigezogen worden sind, war ein Grund zur fristlosen Kündigung offensichtlich nicht gegeben. Es hätte erwartet werden können, daß der Beklagte zu 2 die Gründe für einen fristlosen Austritt demgegenüber näher darlegte, wenn er diese Rechtsverteidigung aufrechterhalten wollte. Hierzu gibt sein Vortrag jedoch nichts her. Zum Schadensersatz sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet. Zwar hat jeder seine ihm ganz persönlich obliegende Treupflicht verletzt, dies jedoch im Zusammenwirken mit den anderen Beklagten. Hiermit ist zwischen ihnen eine nicht nur zufällig und absichtslos zustande gekommene rechtliche Zweckgemeinschaft auf Ersatz des von ihnen herbeigeführten Schadens begründet worden (vgl. BGHZ 43, 227, 230 f).
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer und Dr. Kellermann sind infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Stimpel, Dr. Skibbe
Fundstellen
Haufe-Index 1502399 |
Nachschlagewerk BGH, (zu III) |