Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit von selbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs als Gegenstand des Grund- und Betrags-, erstinstanzlichen und Berufungsverfahrens; deliktische Haftung hinsichtlich fiktiver Grundstücksreparaturkosten, für Nutzungsausfall einer Garage und Nutzungsbeeinträchtigung der Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind, gehört in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs iSd ZPO § 304.
2. Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im Grundurteil ausgeklammerte Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit der Schadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierüber sachdienlich ist.
3. Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung BGH, 1981-10-02, V ZR 147/80, BGHZ 81, 385).
4. Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig.
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.
Orientierungssatz
1. Kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs der selbstgenutzten Wohnung sind nach Deliktsrecht nicht entschädigungspflichtig (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, daß sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahekommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen dürfen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen waren.
2. Weitere Zitierungen zu Leitsatz 3: Abgrenzung BGH, 1976-03-23, VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; BGH, 1985-03-05, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469 und BGH, 1986-11-06, VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81.
Normenkette
ZPO §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3, § 540; BGB § 249 S. 2, § 823 Abs. 2, § 909
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.02.1991; Aktenzeichen 7 U 206/89) |
LG Hanau (Entscheidung vom 23.08.1989; Aktenzeichen 4 O 565/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 537967 |
NJW 1993, 1793 |
DNotZ 1993, 694 |