Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergibt bei der Stufenklage die erteilte Auskunft, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht ein. Bei einseitiger Erledigterklärung kommt ein Kostenausspruch zugunsten des Klägers weder nach ZPO § 91 noch in entsprechender Anwendung des ZPO § 93 in Betracht. Dem Kläger kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung BGH, 1979-05-14, II ZR 15/79, WM IV 1979, 1128; BGH, 1981-01-28, VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275 und BGH, 1981-02-04, VIII ZR 43/80, WM IV 1981, 386.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 93, 254, 263; BGB § 286

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.06.1993; Aktenzeichen 15 U 4/92)

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 19.09.1991; Aktenzeichen 10 O 510/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542253

NJW 1994, 2895

GRUR 1994, 666

JZ 1994, 1009

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