Leitsatz (amtlich)
Ist ein mit „NN” bezeichneter Zeuge hinreichend individualisierbar, so darf das Gericht von seiner Vernehmung nicht absehen, ohne dem Beweisführer zuvor eine Frist zur Beibringung des Namens zu setzen.
Normenkette
ZPO § 356
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 23.10.1996) |
LG Augsburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Oktober 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin auf den Betrag von insgesamt 1.563.226,08 DM Zinsen ab jeweiliger Rechtshängigkeit der Teilbeträge aberkannt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bundesanstalt für Arbeit verlangt vom Beklagten der Ersatz ihres bei einer Überschwemmung erlittenen Schadens. Die Vorinstanzen haben der Klage mit insgesamt 1.563.226,08 DM stattgegeben. Die von der Klägerin zu höheren Prozentsätzen begehrten Zinsen sind ihr lediglich auf der Grundlage eines Zinsfußes von 4 % zugesprochen worden.
Mit der Revision greift die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als ihr ab jeweiliger Rechtshängigkeit der Teilbeträge der Hauptsache Zinsen aberkannt worden sind.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, meint, die Klägerin könne lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % beanspruchen. Die von ihr vorgelegte Tabelle über die nach ihrer Behauptung erzielten Anlagezinsen und die Anwendbarkeit dieser Tabelle auf den Streitfall seien vom Beklagten bestritten worden. Zwar sei die von der Klägerin beantragte Einholung einer amtlichen Auskunft ihres zuständigen Referats grundsätzlich ein mögliches Beweismittel; die Einholung einer solchen Auskunft sei hier jedoch nicht geboten gewesen, weil der Beklagte die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Tabelle angezweifelt habe und zu klären gewesen sei, ob die Klägerin, wenn sie die jeweils verauslagten Betrage zeitgerecht erhalten hätte, diese zu den in der Tabelle genannten Zinssätzen angelegt hätte.
II.
Das Berufungsurteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.
1. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben ist, weil es entgegen der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand enthält und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entbehrlich war.
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Parteien auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt, sein Urteil auf dieser Grundlage für nicht revisibel gehalten und deshalb angenommen, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes absehen zu dürfen. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 12. August 1997 ausgesprochen hat, daß der Wert der Beschwer der Klägerin 60.000 DM übersteigt.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfällt ein Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung durch das Revisionsgericht, wenn es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff.; Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – VI ZR 313/96 – NJW-RR 1997, 1486 m.w.N.). Anderes gilt nur dann, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Urteils ausreichend, d.h. in einer Weise ergibt, daß das Revisionsgericht seiner Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nachkommen kann (siehe Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – VI ZR 313/96 – a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist um so weniger anzunehmen, wenn es, wie hier, im Berufungsurteil bereits an einer Wiedergabe der gestellten Anträge fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1991 – I ZR 232/89 – NJW 1991, 3038, 3039 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 7 und vom 28. Juni 1995 – IV ZR 89/94 – BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich anhand der Akten selbst ein Bild vom Sach- und Streitstand zu verschaffen (BGHZ 73, 248, 250; BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 – III ZR 148/85 – BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4).
c) Selbst wenn aber der Senat im Streitfall verfahrensrechtlich befugt wäre, sich anhand der Schriftsätze der Parteien und der Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts Kenntnis von den nicht leicht zu überschauenden Zinsbegehren der Klägerin und dem Sachvortrag zu verschaffen, so könnte das Berufungsurteil aus den nachstehenden Gründen keinen Bestand haben.
2. Das Berufungsgericht hat dann verfahrensfehlerhaft Beweisanträge der Klägerin zur Höhe der von ihr begehrten Zinsen Übergängen.
a) Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung der von der Klägerin angebotenen und vom Berufungsgericht als grundsätzlich mögliches Beweismittel angesehenen Auskunft des zuständigen Referats der Klägerin abgelehnt hat. Daß der Beklagte die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin vorgelegten Tabelle zur Höhe der Anlagezinsen anzweifelte, entband das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, einem tauglichen Beweisangebot der Klägerin nachzukommen. Ob die Zweifel des Beklagten berechtigt waren, hätte erst im Rahmen der ohnehin erforderlichen Würdigung nach Eingang der Auskunft geprüft werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963 – V ZR 6/62 – MDR 1964, 223). Die vom Beklagten geltend gemachten Zweifel boten jedenfalls keine rechtliche Grundlage, um bereits von einer Erhebung des Beweises absehen zu können (zur Unzulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung siehe Senatsurteile vom 14. Januar 1958 – VI ZR 293/56 – VersR 1958, 170, 171 und vom 4. März 1958 – VI ZR 73/57 – VersR 1958, 340, 341; BGH, Urteil vom 13. Januar 1986 – II ZR 76/85 – VersR 1986, 545, 546).
b) Das Berufungsgericht hat auch noch einen weiteren erheblichen Beweisantrag der Klägerin übergangen. Wie die Revision mit Recht rügt, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zur Höhe der nach ihrer Behauptung im Verzugszeitraum auf dem Kapitalmarkt erzielten Anlagezinsen die Vernehmung eines von ihr mit „NN” benannten Zeugen beantragt, den sie als denjenigen Mitarbeiter ihres zuständigen Referats bezeichnet hat, der die betreffenden Zahlen ermittelt habe. Von einer Erhebung dieses Beweis hätte das Berufungsgericht nicht absehen dürfen.
aa) Das Vorbringen der Klägerin, daß sie täglich erhebliche, die Klagesumme bei weitem übersteigende Beträge auf dem Kapitalmarkt anlege und dafür die näher aufgelisteten Zinsen erziele, war geeignet, ihr Zinsbegehren zu begründen. Es konnte nach seinem objektiven Erklärungswert nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin hier auch die vom Beklagten geschuldeten Beträge bei rechtzeitiger Zahlung in dieser Weise und zu den genannten Zinssätzen angelegt hätte. Insoweit waren an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin auf der Grundlage des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 Abs. 1 ZPO ohnehin nur mal volle Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 80, 269, 279; Senatsurteil vom 20. Dezember 1994 – VI ZR 338/93 – VersR 1995, 471).
bb) Da die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. April 1996 und der mit diesem vorgelegten Tabelle über Anlagezinsen das bei ihr zuständige Referat mit „IV a 4” bezeichnet hat, war der angebotene Zeuge auch hinreichend individualisierbar. Das Berufungsgericht hätte der Klägerin deshalb gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Beibringung des Namens und, falls es dies über die ihm ohnehin bekannte Adresse der Klägerin hinaus für erforderlich hielt, auch der Anschrift des Zeugen setzen müssen und erst nach einem fruchtlosen Ablauf dieser Frist von einer Erhebung des Beweises absehen dürfen (BGH, Urteile von 5. November 1973 – II ZR 165/72 – NJW 1974, 188 f. und vom 31. März 1993 – VIII ZR 91/92 – BGHR ZPO § 356 Satz 1 Zeugenanschrift 4).
cc) Eine solche Frist ist der Klägerin nicht etwa durch die Verfugung des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 13. März 1996 gesetzt worden. Zum einen bezog sich diese Verfügung allein auf vorlegbare Beweismittel; zum anderen stellte sie nicht, wie für § 356 ZPO erforderlich, einen Beschluß des Gerichts dar (zu diesem Erfordernis siehe Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 356 Rdn. 6).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Groß, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler
Fundstellen
Haufe-Index 1392081 |
BB 1998, 1283 |
NJW 1998, 2368 |
BauR 1998, 892 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1998, 590 |
AP, 0 |
DAR 1998, 354 |
MDR 1998, 1115 |
MDR 1998, 855 |
VersR 1998, 913 |