Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.02.1977) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 1/7 dem Kläger zu 1 und zu 3/7 der Klägerin zu 2 zur Last. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der im Jahre 1905 geborene Kläger zu 1, dessen Ehefrau die Klägerin zu 2 ist, stand von März 1934 bis 1945, zuletzt als Vorstandsmitglied, in den Diensten der beklagten Aktiengesellschaft. Diese schloß im Mai 1943 mit ihm einen Pensionsvertrag ab. Über die Gültigkeit dieses Vertrags und die Ansprüche aus ihm kam es zu einem langjährigen Rechtsstreit, der durch einen gerichtlichen Vergleich vom 30. März 1966 beendet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger zu 1 bei Erreichung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 800 DM und nach seinem Tode der Witwe eine solche von 500 DM zu zahlen. Der Kläger zu 1 erklärte, „daß er aus dem am 6./10. Mai 1943 geschlossenen Pensionsvertrag keine Rechte herleitet”.
Die Kläger verlangen eine Anpassung ihrer im Vergleich vereinbarten Renten. In erster Linie haben sie sich unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung darauf berufen, daß die Beklagte – wie diese bei Vergleichsabschluß verschwiegen habe – seit 1961 Vorstandsmitgliedern und Prokuristen zugesagt hatte, die ihnen versprochenen Pensionen bei Steigerung eines bestimmten Tarifgehalts um mehr als 10 % in Höhe von 6/10 des tariflichen Steigerungssatzes ebenfalls zu erhöhen. In zweiter Linie haben die Kläger geltend gemacht, ihre Renten müßten an die bis Oktober 1974 um über 40 % gestiegenen Lebenshaltungskosten angeglichen werden; insoweit hat sich die Beklagte zu Verhandlungen mit den Klägern bereit erklärt, ohne jedoch mit ihnen zu einer Einigung zu gelangen.
Das Landgericht hat der zunächst auf Zahlung von zusätzlichen 4.680 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Oktober 1975 gerichteten Klage in Höhe von 3.120 DM (30 % von 800 DM für 13 Monate) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1975 über den ihm zuerkannten Erhöhungsbetrag von 3.120 DM hinaus weitere 2.190 DM und für die spätere Zeit anstelle der seit dem 1. Oktober 1974 gezahlten Rente von (800 + 240 =) 1.040 DM monatlich insgesamt 1.222,72 DM gefordert. Die Kläger haben ferner beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Rente des Klägers zu 1 nach dem 1. Januar 1976 bei Eintritt der erwähnten, mit Vorstandsmitgliedern und Prokuristen vereinbarten Bedingungen nach demselben Maßstab weiter erhöhen müsse, daß sie der Klägerin zu 2 nach dem Tode des Klägers zu 1 anstelle der im Vergleich vereinbarten Rente von monatlich 500 DM eine solche von 733,65 DM zu zahlen habe, und daß sie diese Rente nach dem 1. Januar 1976 entsprechend dem zuvor erwähnten tariflichen Maßstab weiter erhöhen müsse.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage setze, soweit sie als Abänderungsklage nach § 323 ZPO erhoben worden ist, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluß des Vergleichs vom 30. März 1966 voraus. Die Bedenken gegen diese Auffassung können auf sich beruhen (vgl. hierzu Finger, MDR 1971, 350, 352 f; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. IV 1, 2 m.w.N.). Denn ob eine Partei gemäß § 323 Abs. 4 ZPO die Änderung eines gerichtlichen Vergleichs verlangen kann, beurteilt sich allein nach den Grundsätzen des sachlichen Rechts, wie sie namentlich in der Lehre von der Geschäftsgrundlage herausgebildet worden sind (BGH, Urt. v. 9.7.63 – VI ZR 197/62, LM RVO § 1542 Nr. 42). Nach diesen Grundsätzen vermögen die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen, soweit sie vor Vergleichsabschluß liegen, ihr Abänderungsverlangen nicht zu rechtfertigen.
Zwar hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrere Jahre vor Vergleichsabschluß damit begonnen, Vorstandsmitgliedern und Prokuristen eine Anhebung ihrer Altersrenten für den Fall zuzusagen, daß sich die Endstufe eines bestimmten Tarifgehalts um mehr als 10 % erhöhte, und zwar um jeweils 6/10 des tariflichen Erhöhungssatzes. Mit Rücksicht hierauf könnten die Kläger aber eine Anpassung der im Vergleich vereinbarten Rentenbeträge wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage allenfalls verlangen, wenn beide Seiten ihren Geschäftswillen aufgrund der Vorstellung gebildet hätten, bei der Beklagten bestünden keine solche Anpassungsvereinbarungen, oder wenn diese Vorstellung wenigstens für den Kläger zu 1 Vergleichsgrundlage gewesen wäre und die Beklagte dies erkannt und nicht beanstandet hätte. Dafür ist nichts vorgetragen. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger zu 1 bei den Vergleichsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Frage des Vorhandenseins und der Übernahme etwaiger Anpassungsabreden mit anderen Versorgungsberechtigten auch in die ihm erteilte Rentenzusage spiele für ihn eine entscheidende Rolle.
2. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung kann das Verlangen der Kläger, die ihnen versprochenen Renten sollten nach denselben Maß Stäben, wie sie die Beklagte seit 1961 mit Vorstandsmitgliedern und Prokuristen verabredet hat, an die gestiegenen Tarifgehälter angeglichen werden, ebenfalls nicht rechtfertigen. Das folgt allerdings nicht schon aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Beklagten beruhten nicht mehr auf dem über 20 Jahre vor dem Vergleich beendeten dienstvertraglichen Treueverhältnis, aus dem die betriebliche Altersversorgung fließe, sondern hätten in dem Vergleich von 1966 eine „Anspruchsgrundlage eigener Art”. Es handelt sich hier um einen typischen Prozeßvergleich über dem Grunde nach streitig gewesene dienstvertragliche Pensionsansprüche. Durch ihn wurden zwar, wie immer bei solchen Einigungen, die Rechtsbeziehungen der Parteien im Wege beiderseitigen Nachgebens neu geregelt. Gegenstand dieser Regelung waren und blieben aber die aus dem früheren Dienstverhältnis des Klägers zu 1 herrührenden Versorgungsansprüche; ein anderer Zweck des Rentenversprechens als der, die Altersversorgung der Kläger im Hinblick auf jenes Dienstverhältnis – wenn auch zu anderen Bedingungen als im ursprünglichen Pensionsvertrag – verbindlich festzulegen, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Mit der Erklärung des Klägers zu 1, er leite aus dem Pensionsvertrag von 1943 keine Rechte her, war lediglich klargestellt, daß für die Vertragsbeziehungen der Parteien künftig allein das im Vergleich Vereinbarte maßgebend sein sollte. An dem Charakter dieser Beziehungen als Versorgungsverhältnis aus früherer Diensttätigkeit änderte das nichts.
Trotzdem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es für eine Übernahme der mit anderen Personen vereinbarten Anpassungsklauseln in die Rentenvereinbarung der Parteien unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung an einem gleichartigen Tatbestand fehlt. Dienstverträge zwischen Kapitalgesellschaften und den Mitgliedern ihres gesetzlichen Vertretungsorgans werden im Gegensatz zu Arbeitsverträgen weitgehend nach individuellen Gesichtspunkten ausgehandelt. Bei ihnen ist daher für eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung sowohl im Verhältnis zu anderen Betriebsangehörigen als auch im Verhältnis der Organmitglieder zueinander im allgemeinen kein Raum (Urt. d. Sen. v. 8.3.73 – II ZR 134/71, WM 1973, 506 zu 2; v. 17.2.69 – II ZR 19/68, WM 1968, 686 zu II). Das schließt es nicht aus, bei der noch zu erörternden Frage, inwieweit Versorgungsleistungen nach § 242 BGB an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen sind, die tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Angleichung auf die Gesamtheit der betrieblichen Versorgungsverhältnisse nach billigem Ermessen mit zu berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.5.73 – II ZR 58/71, NJW 1973, 1599 zu VII, insoweit in BGHZ 61, 31 nicht abgedr.; BAGE 25, 146, 168 = WM 1973, 566 zu B V 8). Die Forderung nach einer automatischen Gleichstellung mit anderen Versorgungsberechtigten läßt sich damit aber nicht begründen.
3. Zu der allgemeinen Unvergleichbarkeit der zwischen der Beklagten und ihren einzelnen – aktiven oder pensionierten – Vorstandsmitgliedern bestehenden Vertragsbeziehungen kommen hier weitere Umstände hinzu, die den Rentenansprüchen der Kläger ein besonderes Gepräge geben, ohne ihnen freilich, wie schon erwähnt, den Charakter von betrieblichen Versorgungsansprüchen zu nehmen. Die Ansprüche gehen auf eine Pensionszusage zurück, die der Kläger zu 1 im Mai 1943 nach neunjähriger Tätigkeit bei der Beklagten erhalten hat. Schon etwa zwei Jahre später schied er aus zeitbedingten Gründen aus den Diensten der Beklagten aus. Es kam dann zu einem langjährigen Rechtsstreit über seine Pensionsberechtigung, der erst mit der Einigung von 1966 sein Ende fand. In Anbetracht dieses in mancher Hinsicht ungewöhnlichen Sachverhalts lag ein Vergleich mit den Pensionsverträgen, die seit 1961 zwischen der Beklagten und einer Reihe von Vorstandsmitgliedern und Prokuristen zustande gekommen waren, nicht so nahe, daß sich die Beklagte der Notwendigkeit hätte bewußt sein müssen, den Kläger zu 1 bei den Vergleichsverhandlungen den Inhalt jener Verträge und namentlich deren Anpassungsklauseln ungefragt zu offenbaren.
Damit entfällt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen.
4. Es bleibt die Anhebung der im Vergleich vereinbarten Rentenbeträge wegen gestiegener Lebenshaltungskosten, die das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht dem Kläger zu 1 vom 1. Oktober 1974 an nur in Höhe, von 30 % zugebilligt haben. Dabei sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß seit dem hier maßgebenden Stichtag, dem 30. März 1966 (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.5.77 – II ZR 44/76, WM 1977, 778), bis zum Anfangsdatum der geforderten Erhöhung (1. Oktober 1974) der Preisindex für die Lebenshaltung über 40 % angestiegen und deshalb die Voraussetzungen eingetreten waren, unter denen ein Betriebspensionär vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) v. 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 19. Dezember 1974 eine Anpassung seiner Bezüge verlangen konnte (vgl. BGHZ 61, 31; aber auch Urt. d. Sen. v. 4.11.76 – II ZR 148/75, WM 1977, 53). Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Bestimmung des Anpassungssatzes sind sie jedoch hinter der festgestellten Preissteigerungsrate um rund 10 % zurückgeblieben. Die dem zugrundeliegenden Erwägungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision stand.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, bildet der amtliche Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen- Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen im allgemeinen einen brauchbaren Anpassungsmaßstab. (Nicht auf diesem Index, sondern auf dem hier nicht verwertbaren Index für Renten- und Sozialhilfeempfänger beruht die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 8. April 1975; vgl. dazu den Preisindex für die Lebenshaltung im langfristigen Vergleich, BAnz 1978 Nr. 37 S. 9.) Es ist Sache der Parteien, besondere Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine nach oben oder unten abweichende Festsetzung rechtfertigen (Urt. d. Sen. v. 23.5.77 – II ZR 44/76, WM 1977, 778 zu 4 m.w.N.; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.76 – 3 AZR 795/75, AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG = NJW 1977, 828 zu VI 1). Keine Bedeutung kommt dabei der vom Berufungsgericht gebilligten Überlegung des Landgerichts zu, wenn man den schon im Jahre 1966 voraussehbaren Kaufkraftschwund mit ca. 15 % im Laufe von neun Jahren ansetze, sei eine Anpassung von 30 % im Verhältnis zu den von den Klägern verlangten 45 % durchaus angemessen. Denn das läuft auf eine Minderung des Anpassungssatzes wegen voraussehbarer „normaler Geldentwertung” hinaus, die nicht gerechtfertigt ist (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 a.a.O. zu 3 b, 4; BAG, Urt. v. 16.12.76 – 3 AZR 795/75 a.a.O. zu VI 2). Ebenso muß in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache außer Betracht bleiben, daß der Kläger nur elf Jahre für die Beklagte tätig gewesen ist. Denn die Länge der bei Eintritt des Versorgungsfalles zu verzeichnenden Dienstzeit hat schon in den Rentensätzen ihren Niederschlag gefunden, die im ursprünglichen Pensionsvertrag festgelegt waren und dann im Vergleich von 1966 noch gekürzt worden sind.
Dagegen könnten ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten, insbesondere bei Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen einer Pensionserhöhung auf die Gesamtheit der Versorgungsverhältnisse im Unternehmen, unter Umständen einen unter der Preissteigerungsrate liegenden Anpassungssatz rechtfertigen. Dabei käme es in erster Linie auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt an, in dem die Anpassung erstmals gefordert werden konnte und gefordert worden ist (Urt. d. Sen. v. 28.5.73 – II ZR 58/71, WM 1973, 902 zu IV a. E., VII, insoweit in BGHZ 61, 31 nur teilweise abgedr.; v. 4.11.76 – II ZR 148/75, WM 1977, 53 zu 4; BAGE 25, 146, 167 – WM 1973, 566 zu B V 6). Hierfür bedarf es aber eines konkreten und substantiierten Sachvortrags. Der allgemeine, auf die Lage Ende 1975 bezogene Hinweis des Landgerichts auf die konkrete wirtschaftliche Situation der Beklagten, die „gerichtsbekannt durch die gegenwärtige Rezession mitgeprägt” werde, reicht dazu ebensowenig aus wie der Vortrag der Beklagten, sie habe im Geschäftsjahr 1976 einen Bilanzverlust von über 10 Mio. DM erlitten. Auch wird sich die Beklagte gegenüber den Klägern schwerlich darauf berufen können, eine volle Anpassung des Ruhegehalts an den gestiegenen Preisindex sei für sie mit Rücksicht auf dadurch ausgelöste Forderungen anderer Betriebsrentner unzumutbar, wenn sie tatsächlich die Bezüge ihrer pensionierten Vorstandsmitglieder sonst in mindestens gleichem Umfang angehoben hat.
5. Eine weitere Anpassung des Ruhegehalts mit Rücksicht auf die seit dem 1. Oktober 1975 erneut gestiegenen Lebenshaltungskosten lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, sie komme gemäß § 16 BetrAVG erst nach einer Wartezeit von drei Jahren seit dem letzten Anpassungsstichtag – hier dem 1. Oktober 1974 – in Frage. Auch in diesem Punkt hat die Revision Erfolg. Richtig ist zwar, daß ein Pensionär vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes nach einer verbindlichen Pensionsangleichung eine weitere Anpassung erst verlangen konnte, wenn die „Stillhaltegrenze”, bis zu der er eine Kaufkraftminderung seines Ruhegehalts mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragstreue hinnehmen mußte, erneut überschritten war. Das gilt aber nicht für die Lage unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Anpassungsregelung des § 16 BetrAVG, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die den Klägern versprochenen Bezüge anwendbar ist; wie schon erwähnt, ändert die Tatsache, daß diese Bezüge hier durch einen gerichtlichen Vergleich zuletzt geregelt worden sind, nichts an ihrem Charakter als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der §§ 1, 16 BetrAVG, die aus Anlaß der früheren Tätigkeit des Klägers zu 1 für das Unternehmen der Beklagten versprochen worden sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.76 – 3 AZR 761/75, AP Nr. 3 zu § 16 BetrAVG = VersR 1977, 675; Urt. d. Sen. v. 23.5.77 – II ZR 44/76, WM 1977, 778).
Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung solcher Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, bedeutet dies, daß erstmals zum 1. Januar 1975 alle Leistungen zu überprüfen waren, die an diesem Tage drei Jahre und länger liefen, und zwar auch dann, wenn sie in dem vorausgegangenen Dreijahreszeitraum schon einmal angepaßt worden waren (BAG, Urt. v. 1.7.76 – 3 AZR 791/75 u. 3 AZR 37/76, VersR 1977, 239 u. 946 = WM 1977, 29 u. 425; v. 16.12.76 – 3 AZR 795/75 a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht begründet dies in eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte, der Materialien, der Gesetzessystematik und des Gesetzeszwecks vor allem mit der einleuchtenden Erwägung, es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Wirksamkeit der Neuregelung hinauszuschieben, so daß sich zunächst eine regelungslose, nur durch die auf § 242 BGB beruhende bisherige Rechtsprechung ausgefüllte Zeitspanne ergeben hätte. Vielmehr habe sich, auch im Interesse der Rechtssicherheit, alsbald ein nahtloser Übergang auf die gesetzliche Regelung vollziehen sollen. Der gleichbleibende Dreijahresrhythmus, wie er durch eine erstmalige Anpassung aller mindestens drei Jahre laufenden Renten zum 1. Januar 1975 ohne Rücksicht auf frühere Anpassungen ausgelöst werde, diene auch dem Interesse der Arbeitgeber, die nicht hätten damit belastet werden sollen, eine Vielzahl von Renten ständig im Hinblick auf einen etwaigen Teuerungsausgleich einzeln zu überwachen; das setze voraus, daß sich der Beginn der Dreijahresfrist in jedem Fall eindeutig feststellen lasse. Dieser Auffassung ist zuzustimmen; der Senat hat sich ihr bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1977 (a.a.O. zu 6) beiläufig angeschlossen. Daß es sich hier um Versorgungsansprüche eines früheren Vorstandsmitglieds und nicht eines Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinne handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da das Gesetz in diesem Punkt nur einheitlich ausgelegt werden kann.
Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Frage einer weiteren Rentenanpassung zum 1. Januar 1975 sachlich nicht geprüft.
6. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit es mit dem Landgericht für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1975 und danach eine über 30 % hinausgehende Anpassung der den Kläger zu 1 zustehenden Pension abgelehnt und demgemäß die Zahlungsanträge des Klägers zu 1 abgewiesen hat. Es bedarf hierzu einer nochmaligen Erörterung mit den Parteien unter den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten und gegebenenfalls einer erneuten Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Hinblick auf § 16 BetrAVG.
7. Dagegen haben die Vorinstanzen die Feststellungsanträge der Kläger im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Mit ihnen fordern die Kläger eine automatische Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge nach dem Maßstab eines bestimmten Tarifgehalts, die ihnen, wie ausgeführt, nicht zusteht. Das gilt auch für die Klägerin zu 2. Soweit diese mit ihrem Feststellungsantrag ihre Rentenforderung beziffert hat, läßt sich dieser Antrag zwar dahin auslegen, daß sie auch unabhängig von der zu Unrecht geltend gemachten Bindung an ein Tarifgehalt eine Anpassung mindestens nach § 16 BetrAVG verlangt. Insoweit scheitert der Antrag aber schon daran, daß eine solche Anpassung durch gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn der Versorgungspflichtige die Bestimmung verweigert, verzögert oder sie nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; BAG, Urt. v. 16.12.76 – 3 AZR 795/75 a.a.O. zu V) und diese Voraussetzungen für die Klägerin zu 2 erst in der Zukunft eintreten könnten.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist daher die Revision zurückzuweisen.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh
Fundstellen