Leitsatz (amtlich)
Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind.
Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.
Normenkette
BauGB § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
LG Darmstadt |
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung B. der Stadt L. (Beteiligte zu 2). Die Flächen liegen im Geltungsbereich des am 1. Juni 1995 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 8.4 „I. d. K. – H. d. B.”. Dieser Bebauungsplan weist im nordwestlichen Bereich, in dem auch die Grundstücke der Beteiligten zu 1 liegen, ein durch Verbreiterung des G.-Weges sowie eine neue Straße zu erschließendes allgemeines Wohngebiet und im südöstlichen Bereich ein Dorfgebiet südlich der bereits vorhandenen Straßen bzw. Wege „A. d. B.” und „W.-Weg”, an die schon nach einem früheren Bebauungsplan auf der Nordseite angebaut werden konnte, aus.
Die Beteiligte zu 2 beschloß zur Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 8.4 die Umlegung, wobei sowohl der Bereich „I. d. K.” als auch der Bereich „H. d. B.” einbezogen wurden. Der am 6. November 1997 bekannt gemachte Umlegungsplan vom 1. Oktober 1997, der eine Verteilung der Umlegungsmasse nach Flächen vorsieht, unterscheidet bei der Berechnung der Zuteilungen jeweils nach der Lage der eingeworfenen Flächen in dem einen oder dem anderen der beiden genannten Bereiche: Zum einen erfolgt der für die Verbreiterung des G.-Weges und die Anlage der neuen Erschließungsstraße im nordwestlichen Bereich erforderliche Flächenabzug nur zu Lasten der in diesem Bereich eingeworfenen Flächen (11,2 %), während in dem südöstlichen Bereich ein solcher Flächenabzug unterbleibt. Zum andern vermindert sich in dem zuerst genannten Bereich der Sollanspruch der betroffenen Eigentümer um einen Flächenbeitrag wegen der durch die Umlegung eingetretenen Vorteile in Höhe von 30 %, wogegen in dem zuletzt genannten Bereich der betreffende Flächenbeitrag nur mit 8 % angesetzt wird. Den Grund für diese Unterscheidung sieht die Umlegungsstelle darin, daß der Bereich „A. d. K.” im Zusammenhang mit der Umlegung erstmalig erschlossen wird – wozu einerseits 764 qm Erschließungsflächen benötigt werden, was andererseits eine Wertsteigerung des bisherigen Rohbaulandes von 56 DM/qm auf mindestens 80 DM/qm bewirkt –, während in dem Bereich „H. d. B.”, der bereits über die erforderlichen Erschließungsflächen verfügt, der durch die Umlegung eintretende Vorteil der Eigentümer sich in der Ersparnis von Verwaltungskosten (Vermessungs-, Notar-, Gerichtskosten usw.) erschöpfe.
Die Beteiligten zu 1 haben den Umlegungsplan, der zu ihren Gunsten 616 qm als eingeworfene Fläche berücksichtigt, unter Abzug des genannten Flächenbeitrags von 30 % ihren Sollanspruch mit 431 qm errechnet und im Ergebnis – bei einer tatsächlichen Zuteilung von 511 qm – eine Geldleistung der Beteiligten zu 1 von 6.400 DM (80 qm × 80 DM) festsetzt, nach vergeblichem Widerspruch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. In erster Instanz haben sie beantragt, den sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan insoweit aufzuheben, als dort ein höherer Flächenbeitrag als 8 % festgesetzt wurde, im Berufungsverfahren haben sie zusätzlich die Hilfsanträge angebracht, den Umlegungsplan insoweit aufzuheben, als er in ihr Eigentum eingreife, bzw. den Umlegungsplan insgesamt aufzuheben. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung – in den in den Instanzen unterschiedlichen Fassungen – zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Begehren mit den zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aufhebung des sie betreffenden Teils des Umlegungsplans, soweit er einen höheren Flächenbeitrag als 8 % festsetzt, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Kammer für Baulandsachen mit der zutreffenden Erwägung abgewiesen, daß im Rahmen der hier vorgenommenen Aufteilung der Verteilungsmasse nach Flächen (§§ 56, 58 BauGB) die unstreitige Wertsteigerung der Grundstücke der Beteiligten zu 1 aufgrund der Umlegung jedenfalls von 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den Berechnungen der Beteiligten zu 2 sogar um mehr als 62 %, durch einen – nach dem Gesetz mit 30 % höchstmöglichen, sich im Streitfall auch bei Anrechnung des vorgenommenen Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB für die benötigten öffentlichen Flächen nicht verringernden – Flächenbeitrag ausgeglichen werdenmuß (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Bei einer im Rahmen des Hauptantrags der Beteiligten zu 1 nur auf den diese betreffenden Teil des Umlegungsplans begrenzten Betrachtung kann es, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hervorhebt, auch keine Rolle spielen, ob, wie die Beteiligten zu 1 geltend machen, auch die Eigentümer in dem südöstlichen Bereich „H. d. B.” statt mit einem Flächenbeitrag von lediglich 8 % mit einem solchen von 30 % hätten belastet werden müssen; denn die Beteiligten zu 1 hätten, selbst wenn ihre Argumentation insoweit zuträfe, keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, also auf Wiederholung eines – nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 – gemachten Fehlers der Verwaltung (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 9. Aufl. Art. 3 Rn. 33; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 3. Aufl. Art. 3 Rn. 25). Diesem Gesichtspunkt vermag auch die Revision der Beteiligten zu 1 nichts entgegenzuhalten. Eine andere Frage ist, ob der Umlegungsplan als solcher – also über die Belastung der Beteiligten zu 1 mit einem 30 %igen Flächenbeitrag hinaus – wegen nicht gerechtfertigter Bevorteilung der Grundeigentümer aus dem anderen Bereich des Umlegungsgebiets rechtswidrig ist (dazu unten II). Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 betrifft dies nicht.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch stand, soweit das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 abgewiesen hat. Die Beteiligten zu 1 können die Aufhebung des Umlegungsplans vom 7. November 1997 weder „insoweit, als er in ihr Eigentum eingreift” (erster Hilfsantrag), noch insgesamt (zweiter Hilfsantrag) beanspruchen, ohne daß es auf die nähere inhaltliche Abgrenzung dieser Anträge ankommt.
1. Ausgangspunkt für die weitere Beurteilung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Umlegungsgebiet „I. d. K. – H. d. B.” zwei von einander abgrenzbare Bereiche umfaßt, auf die sich die Umlegung unterschiedlich auswirkt.
a) Im Teilgebiet „A. d. K.” wurden zur Verwirklichung des Bebauungsplans 764 qm (= 11,2 %) für Erschließungsflächen (Straßen- bzw. Wege- und Grünflächen) benötigt. Umgekehrt führt die hierdurch verwirklichte erstmalige Erschließung dieses Gebiets zu einer Wertsteigerung der Grundstücke der beteiligten Eigentümer von jedenfalls 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellten Berechnungen der Beteiligten zu 2 sogar um mehr als 62 %. Dagegen wurden die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke im Bereich „H. d. B.” nicht erst durch das Umlegungsverfahren bebaubar. Mit den Straßen „W.-Weg” und „A. d. B.” standen hinreichende Erschließungsflächen zur Verfügung.
b) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 im Revisionsverfahren weiterhin geltend, auch der Bereich „H. d. B.” habe einen Umlegungsvorteil von mindestens 30 % erfahren. Die Rügen von Verfahrensmängeln gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, für einen Umlegungsvorteil von mehr als 8 % in diesem Bereich seien keine Umstände ersichtlich, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2. Ausgehend hiervon – nämlich daß es sich, was die Notwendigkeit und Folgen der Umlegung angeht, bei den Gebieten „A. d. K.” und „H. d. B.” um wesentlich unterschiedliche Bereiche handelt – wenden sich die Beteiligten zu 1 auch ohne Erfolg gegen den Umlegungsplan, soweit er bei der Aufteilung der Verteilungsmasse gerade diesen Unterschieden Rechnung trägt.
a) Das Berufungsgericht hält allerdings den Umlegungsplan im Ansatz für bedenklich, weil die Berechnungen der Umlegungsstelle gegen das Gebot verstießen, sowohl Flächenabzüge nach § 55 Abs. 2 BauGB als auch Flächenbeiträge nach § 58 Abs. 1 BauGBgleichmäßig vorzunehmen. Seien, wie hier, zwei Gebiete vorhanden, für die der Zuteilungsanspruch unterschiedlich bemessen sei, so hätte von vornherein die Aufteilung in zwei getrennte Umlegungsgebiete nahe gelegen. Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, selbst wenn man von der Notwendigkeit einer solchen Aufteilung in zwei Umlegungsgebiete ausgehe, folge daraus im Streitfall nicht ein Mangel „des Umlegungsplans”. Die unterlassene (förmliche) Aufteilung betreffe lediglich das Umlegungsverfahren, nicht aber die Festsetzungen des Umlegungsplans für das gesamte Umlegungsgebiet, die inhaltlich denjenigen entsprächen, die sich bei einer Aufteilung in zwei Umlegungsgebiete ergeben hätten. Die Beteiligten zu 1 würden hierdurch auch nicht in ihren Rechten verletzt; ein Sonderopfer im Verhältnis zu den anderen Beteiligten des Umlegungsverfahrens werde ihnen nicht auferlegt.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Es trifft schon nicht zu, daß das von der Beteiligten zu 2 gewählte Verfahren rechtserhebliche Mängel aufweist, soweit sie statt – wie das Berufungsgericht es für richtig hält – zwei förmlich getrennte Umlegungsverfahren („A. d. K.” einerseits, „H. d. B.” andererseits) durchzuführen, bei der Zuteilung der Umlegungsmasse in den beiden Teilbereichen unterschiedliche Berechnungen im Blick auf § 55 Abs. 2 BauGB und § 58 Abs. 1 BauGB vorgenommen hat.
aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß nach dem gesetzlichen Leitbild der Umlegung als eines den Interessen aller Beteiligten gleichermaßen dienenden Bodenordnungsverfahrens die Institute sowohl des Flächenabzugs – im Sinne der Vorwegausscheidung der zur öffentlichen Nutzung bestimmten Flächen aus der Umlegungsmasse zur Ermittlung der Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 2, 4 BauGB) – als auch des Flächenbeitrags – als im Falle der Verteilung der Masse nach dem Verhältnis der Flächen gebotener Ausgleich für die durch die Umlegung erwachsenen Vorteile bei der Ermittlung des Zuteilungsanspruchs (§ 58 Abs. 1 BauGB) – typischerweise alle im Umlegungsgebiet belegenen Grundstücke gleichmäßig treffen. Das Berufungsgericht verweist im Zusammenhang mit dem Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB im Ansatz mit Recht auf § 55 Abs. 1 BauGB, wonach die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke nach ihrer Fläche rechnerisch zu „einer” Masse (Umlegungsmasse) vereinigt werden, so daß grundsätzlich auch nur ein einheitlicher Flächenabzug und – danach – eine einheitliche Verteilungsmasse in Betracht kommen. Auch der Flächenbeitrag nach § 58 Abs. 1 BauGB ist grundsätzlich als einheitlicher prozentualer Abzug für alle Zuteilungsgrundstücke gedacht (vgl. Stemmler/Otto, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 58 Rn. 6).
bb) Diese Grundsätze, die auch der Vorstellung entsprechen, daß Umlegungsgebiete möglichst qualitativ homogene Flächen enthalten sollen (vgl. Stemmler/Otto aaO) – was bei der zweckmäßigen Gestaltung des Umlegungsgebiets nach Maßgabe des § 52 BauBG ein wichtiger Maßstab ist –, können jedoch – gerade vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht hervorgehobenen, das Wesen der Umlegung als Maßnahme zur Inhaltsbestimmung des Eigentums ausmachenden, Prinzips der gleichmäßigen Belastung und der wertgleichen Landabfindung (vgl. Breuer, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. § 45 Rn. 9, 10; Stang, in: Schrödter, BauGB aaO § 55 Rn. 11) – nicht ausnahmslos gelten.
(1) Bezüglich des Flächenbeitrags nach § 58 Abs. 1 BauGB ist dies in der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Oberlandesgerichte schon verschiedentlich zum Ausdruck gekommen. In seinem Urteil vom 2. April 1981 (III ZR 131/79 – NJW 1981, 2124, 2125) hat der Senat ausgesprochen, daß dann, wenn die Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung unterschiedliche Bedeutung hat und dies dazu führt, daß den einzelnen Flächen nicht die gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen, diese Vorteile für die einzelnen Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen. Von diesem – gerade mit der Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) – Standpunkt (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl. auch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993 – III ZR 63/93 – BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende Berufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen, besteht kein Grund. Entgegen der Revision enthält das Senatsurteil vom 2. April 1981 aaO durch den Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedliche Bedeutung der Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick „auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung” keine sachliche Einschränkung, die eine Übertragung auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausschließt.
(2) Aus ähnlichen Überlegungen kann aber auch – ausnahmsweise – der vorwegzunehmende Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB, der zu einer Verringerung der Verteilungsmasse und damit, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, im Ergebnis zu einer Verkürzung des für jeden beteiligten Eigentümer zu errechnenden Sollanspruchs bei der Verteilung der Masse führt, auf einzelne Gruppen der im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke beschränkt sein, wenn nur so den gegebenenfalls wesentlich unterschiedlichen Zielen der Umlegung und deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücke Rechnung getragen werden kann. Auch insoweit geht es letztlich um die Durchsetzung einer gerechten Verteilung, und zwar hier schon bei der Ermittlung der für die Verteilung maßgeblichen Teilungsmasse. Die Vorwegausscheidung der für eine öffentliche Nutzung vorgesehenen Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur ein gedanklicher, kein zeitlich „vorweg” zu nehmender Vorgang. Die Ausscheidung erfolgt – ebenso wie die Verteilung der verbleibenden Masse an die beteiligten Grundeigentümer – im Umlegungsplan (Stang aaO § 55 Rn. 10). Wenn ausnahmsweise das Umlegungsgebiet so beschaffen ist, daß die in Rede stehenden öffentlichen Flächen (hier im wesentlichen: öffentliche Verkehrsflächen) nur einem bestimmten, abgegrenzten Bereich des Umlegungsgebiets zugute kommen, so ist es – wiederum unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Belastung der Eigentümer im Umlegungsgebiet – nicht ausgeschlossen, sondern gegebenenfalls sogar geboten, in das „Gesamtrechenwerk”, aus dem sich die Verteilungsmasse wie auch der Anteil der Eigentümer an derselben ergeben, einen Flächenabzug im Sinne des § 55 Abs. 2 BauGB nur für einen sachlich begrenzten Teil des Gebiets anzusetzen.
cc) Als Alternative hierzu käme in einem Fall, wie er hier vorliegt, nur – wie es das Berufungsgericht für richtiger hält – eine Gestaltung des Umlegungsverfahrens dahin in Betracht, daß von vornherein zwei Umlegungsgebiete festgesetzt, also zwei getrennte Verfahren, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Verteilungsmaßstäben (§ 56 BauGB), durchgeführt werden müßten. Zwingende Gründe dafür, daß nur eine solche Verfahrensweise gewählt werden könnte, gibt es jedoch nicht. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt (§ 52 Abs. 1 BauGB). Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine Ermessensentscheidung, die angesichts der Vielgestaltigkeit der verschiedenen Planungssituationen, der Eigentums- und Flächenverhältnisse, der Bodenwerte, der Lage der Flächen, der planerischen Zielsetzungen, aber auch der Auswirkungen einer Einbeziehung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Umlegung, einen erheblichen Spielraum erfordert (vgl. Stang aaO § 52 Rn. 6). Im Streitfall kann darin, daß die Umlegungsstelle statt zweier Umlegungsverfahren mit zwei getrennten Umlegungsgebieten das Umlegungsgebiet „A. d. K.” – „H. d. B.” einheitlich festgesetzt, dafür aber bei den Berechnungen nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 2 BauGB bzw. 58 Abs. 1 BauGB den Unterschieden der beiden Gebietsarten Rechnung getragen hat, kein Ermessensfehler gesehen werden. Immerhin bilden die beiden Teile des Umlegungsgebiets – auf der Grundlage eines einheitlichen Bebauungsplans – ein räumliches und funktionelles Ganzes. Zu einem solchen Fall kann der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür sprechen, beide Teile ungeachtet der bestehenden Unterschiede einem einheitlichen Bodenordnungsverfahren zu unterwerfen.
c) Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang zwischen (materiellen) Mängeln des Umlegungsplans – die nicht gegeben seien – und einem letztlich für unschädlich gehaltenen bloßen Verfahrensfehler – der von ihm angenommenen unterlassenen (förmlichen) Aufteilung in zwei Umlegungsgebiete – unterscheiden will, kommt es danach nicht mehr an. Auf den ersten Blick erscheint bei dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts dessen Auffassung, die Beteiligten zu 1 seien nicht in eigenen Rechten verletzt, bedenklich. Da die vorliegende Umlegung zur Umgestaltung des Eigentums auch der Beteiligten zu 1 führt – wenn auch nicht im Sinne einer Enteignung, sondern einer Inhaltsbestimmung des Eigentums –, machen auch bloße Verfahrensfehler den die Eigentumsverhältnisse gestaltenden Umlegungsplan rechtswidrig und betreffen dadurch auch das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 1 (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1993 aaO). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen „aus den besonderen Gründen des Einzelfalles” unbeachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere Beurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier nicht gegeben. Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vorausgegangenen und – wie zu unterstellen ist – unangefochten gebliebenen Beschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umlegungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Gestaltung des Umlegungsgebiets später – im Zusammenhang mit der Anfechtung des Umlegungsplans – grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 – III ZR 130/80 – NVwZ 1982, 331, 332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 – III ZR 141/89 – BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1). Darüber hinaus könnte hier nach den Überlegungen des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zum Tragen kommen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung der Sache nicht beeinflußt hat. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung dieser Vorschrift, daß die Aufhebung allein wegen Fehlern im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden soll, soweit dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. § 46 Rn. 2), könnte von Bedeutung sein, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Umlegungsstelle im Umlegungsverfahren getroffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht anders ausgefallen wären – mithin die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 keine andere wäre –, wenn die Umlegungsstelle die vorliegende Umlegung in zwei formell getrennten Verfahren abgewickelt hätte. Auf diese Fragen näher einzugehen, gibt der Streitfall jedoch keine Veranlassung.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Dörr, Galke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.10.2000 durch Fitterer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556250 |
NJW 2001, 1138 |
BGHR |
BauR 2001, 295 |
BauR 2001, 681 |
NVwZ 2001, 233 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 2390 |
ZfIR 2001, 66 |
AgrarR 2001, 147 |
ZfBR 2001, 123 |
DVBl. 2000, 1849 |
NZBau 2001, 89 |
UPR 2001, 117 |
GuG 2001, 248 |