Leitsatz (amtlich)
›Eine Widerklage, die gegen eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person erhoben wird, begründet für sie keinen Gerichtsstand nach § 33 ZPO.‹
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 73773, 33 DM aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent, der Widerbeklagte und Revisionskläger, war als Bauingenieur für die Beklagte tätig. Die Beklagte, die nach ihrer Behauptung an den Zedenten eine Überzahlung von 18770 DM geleistet hat, verlangt mit einer als Widerklage bezeichneten Klage von dem Zedenten, der ursprünglich nicht an dem Prozeß beteiligt war, die Rückzahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt, das Berufungsgericht hat die Berufung des Widerbeklagten zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Widerbeklagte die Abweisung der Widerklage als unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil; die Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts und zur Abweisung der Klage als unzulässig.
I. Das Berufungsgericht hat die gegen den Widerbeklagten erhobene Drittwiderklage im wesentlichen mit folgenden Erwägungen für zulässig erachtet:
Die Widerklage könne in diesem Fall ausnahmsweise bei dem Gericht des Hauptprozesses erhoben werden. Die Parteierweiterung durch die Widerklage, die als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO anzusehen sei, sei sachdienlich und damit zulässig; Klage und Widerklage würden dasselbe streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Widerbeklagten betreffen.
Der Widerbeklagte habe bei dem Gericht des Hauptprozesses, dem Landgericht K., zwar keinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand. In der vorliegenden Fallkonstellation, in der eine enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung zwischen der Klageforderung und der Forderung der Widerklage gegeben sei, ergebe sich aber der Gerichtsstand des Widerbeklagten, der nicht zugleich Kläger sei, aus dem Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO.
II. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht und das Landgericht hätten die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu Unrecht festgestellt, ist begründet.
1. Die Drittwiderklage ist schon deshalb unzulässig, weil ein Gerichtsstand des Widerbeklagten bei dem Gericht der Widerklage nicht gegeben ist.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - I ARZ 71l/90 = NJW 1991, 2838 = BGHR ZPO § 33 Drittbeklagter 3 = EWiR 1992, 925 Müller) begründet § 33 ZPO keinen Gerichtsstand für den Widerbeklagten, der nicht zugleich als Kläger an dem Verfahren beteiligt ist. Das Gericht der Klage ist für eine Widerklage, die gegen den sogenannten Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, der Drittwiderbeklagte die mangelnde örtliche Zuständigkeit nicht rügt und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmt. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn durch die Widerklage ausschließlich ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Dritter in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluß vom 19. November 1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 = BGHR ZPO § 33 Gerichtsstand 1). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an einem Gerichtsstand des Widerbeklagten bei dem Gericht der Drittwiderklage.
2. Ob die Drittwiderklage auch deshalb unzulässig ist, weil die Beklagte die Widerklage ausschließlich gegen einen bisher nicht am Prozeß Beteiligten erhoben hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Widerklage des Beklagten in der Regel dann unzulässig, wenn sie nicht vorher oder zugleich gegen den Kläger des Verfahrens erhoben wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 = NJW 1971, 466 f; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228; Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 = BGHZ 69, 37, 43 f; Nichtannahmebeschluß vom 22. März 1990 - III ZR 221/88 = BGHR ZPO § 33 Drittbeklagter 2).
Fundstellen
Haufe-Index 2993199 |
BB 1993, 1762 |
NJW 1993, 2120 |
BGHR ZPO § 33 Drittbeklagter 4 |
BauR 1993, 635 |
DRsp IV(408)182Nr. 1 |
MDR 1993, 1121 |
ZfBR 1993, 220 |