Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn ein Straßenanlieger wegen Beeinträchtigungen seines Gewerbebetriebs durch Straßenarbeiten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche geltend macht.
Normenkette
GG Art. 14
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 24.06.1996) |
LG Magdeburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit April 1992 im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Pkw- und Lkw-Reparaturwerkstatt einschließlich eines Ersatzteilhandels. Zu dem Gewerbebetrieb gehörte zunächst auch eine Pkw-Waschanlage, deren Betrieb die Klägerin Ende Juli bzw. Anfang August 1994 eingestellt hat.
Die Beklagte führte von August 1992 bis August 1994 im Bereich der G. Straße und des M.wegs Straßenbau- und Kanalisationsarbeiten durch. In diesem Zeitraum war das Betriebsgelände der Klägerin für Kraftfahrzeuge nur über einen unbefestigten Feldweg erreichbar. Die Klägerin ist der Auffassung, daß bei sachgerechter Handhabung die Arbeiten innerhalb von drei Monaten so hätten durchgeführt werden können, daß eine „normale” Zuwegung zu ihrem Grundstück (wieder) möglich gewesen wäre. Für den Zeitraum von November 1992 bis zum Abschluß der Straßenarbeiten macht die Klägerin Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend, weil es infolge der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit zu starken Umsatzeinbrüchen im „Pkw-Waschgeschäft” gekommen sei; dies habe schließlich dazu geführt, daß sie, die Klägerin, kurz vor Beendigung der Straßenarbeiten den Betrieb der Pkw-Waschanlage hätte einstellen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im Falle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze entwickelt: Der Anlieger muß die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muß jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs.
Zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen der Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden. Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (vgl. nur Senat, BGHZ 57, 359, 361 f; Urteil vom 7. Juli 1980 – III ZR 32/79 – NJW 1980, 2703 f).
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Grundsätze auch maßgeblich dafür, ob die Klägerin nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 655) eine angemessene Entschädigung für Vermögensnachteile (Umsatzeinbußen) verlangen kann, die ihr durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff (Beeinträchtigung der Grundstückszugänglichkeit durch Straßenarbeiten) in ihr Eigentum (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) von Mitarbeitern oder Beauftragten eines Trägers öffentlicher Gewalt (Gemeinde) rechtswidrig zugefügt worden sind.
Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, daß die Straßenarbeiten durch die Beklagte verzögerlich bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Zwar habe die hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten beweispflichtige Klägerin keinen Einblick in die Planungen der Beklagten hinsichtlich der Arbeiten und die Organisation der einzelnen Arbeitsschritte gehabt; daher sei zu prüfen, ob es der Beklagten im Rahmen der Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten sei, der Klägerin eine prozeßordnungsgemäße Darstellung durch nähere Angaben über die betreffenden, zum Wahrnehmungsbereich der Beklagten gehörenden Umstände zu ermöglichen. Dies enthebe die Klägerin jedoch nicht gänzlich davon, jedenfalls im groben Rahmen zum zeitlichen Ablauf der Arbeiten vorzutragen, insbesondere darzulegen, von wann bis wann die Arbeiten etwa gänzlich ruhten oder nur so wenige Arbeiter an der Baustelle waren, daß die Arbeiten rein tatsächlich nicht mit der notwendigen Zügigkeit durchgeführt werden konnten. Der Hinweis auf die Gesamtdauer der Baumaßnahmen und die Ankündigung der Beklagten auf einem Bauschild, wonach die Arbeiten drei Monate dauern sollten, genüge nicht. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte wenigstens im Überblick zur Ablaufplanung vorgetragen und zwei konkrete Verzögerungsgründe (Frosteinbruch im Winter 1992/1993; Baustopp im Hinblick auf eine vorgefundene „Tankstellen-Altlast”) benannt habe.
3. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.
a) Vergeblich hält die Revisionserwiderung dem entgegen, bei der vom Berufungsgericht angewandten Norm des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt handele es sich um nicht revisibles Landesrecht, so daß auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen seien.
Zwar ist das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III mit den dort genannten Maßgaben im Beitrittsgebiet fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) – das eine verschuldensunabhängige, das allgemeine (richterrechtliche) Anspruchsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verdrängende staatliche Unrechtshaftung statuiert – ungeachtet seiner Einstufung als Landesrecht – weil auf derselben „länderübergreifenden” Rechtsquelle (Einigungsvertrag) beruhend – revisibel (Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 19. Dezember 1995 – III ZR 190/94 – NVWZ-RR 1997, 204, 205). Dieses Gesetz ist aber für den Geltungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt durch das obengenannte Gesetz vom 24. August 1992 so umfassend novelliert worden – geschuldet wird nicht mehr Schadensersatz, sondern nur eine angemessene Entschädigung; das in den §§ 5, 6 StHG-DDR vorgesehene „Vorschaltverfahren” vor Beschreiten des Rechtswegs ist entfallen –, daß das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt nunmehr dem nicht revisiblen Landesrecht zuzurechnen ist. Des weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Frage, wer im Prozeß welche Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. April 1992 – VIII ZR 97/91 – NJW-RR 1992, 1010; Senat, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81 – NJW 1983, 2033). Soweit die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts in Rede steht, ist daher dem Revisionsgericht die Nachprüfung des angefochtenen Urteils grundsätzlich auch insoweit verwehrt, als es um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast geht.
Ob dies selbst dann zu gelten hat, wenn – wie hier – zu fragen ist, ob und inwieweit zur Vermeidung von Unbilligkeiten im Einzelfall aus besonderen Gründen (Vorgänge im Wahrnehmungsbereich der anderen Partei; Unterlassen der gebotenen Sicherung von Befunden etc.) nur geminderte Anforderungen an die Substantiierungslast der an sich darlegungs- und beweispflichtigen Partei gestellt werden dürfen, erscheint zweifelhaft (verneinend BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 – V ZR 95/91 – NJW 1992, 3106 bezüglich der Anwendung ausländischen Rechts). Dies braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß bei der Frage, ob ein durch Straßenarbeiten geschädigter Anlieger nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt eine Entschädigung verlangen kann, auch hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast die gleichen Grundsätze zu gelten haben, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ansprüchen aus Amtshaftung bzw. enteignungsgleichem Eingriff entwickelt worden sind. Jedenfalls bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Berufungsgericht die von ihm selbst für maßgeblich gehaltenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beachtet hat.
b) Die Klägerin hat (unter Beweisantritt) vorgetragen, die Beklagte sei bei Beginn der Bauarbeiten selbst davon ausgegangen – was sie auch durch die Aufstellung entsprechender Bauschilder kundgetan habe –, daß die Bauarbeiten innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könnten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Hat aber der Träger der Straßenbaulast selbst zu erkennen gegeben, daß nach seiner eigenen (ursprünglichen) Erwartung die Arbeiten in weit kürzerer Zeit hätten beendet werden sollen, als dies tatsächlich der Fall war, so ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Arbeiten unverhältnismäßig lange dauerten. In diesem Falle ist es grundsätzlich Sache des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zumal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Einblick des geschädigten Anliegers weitgehend entzogen sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 1977 – III ZR 157/75 – NJW 1978, 373, 376, insoweit in BGHZ 70, 212 nicht abgedruckt; und vom 7. Juli 1980 aaO S. 2704).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, daß der Anlieger zunächst eine eigene „Grobdarstellung” des zeitlichen Ablaufs der Arbeiten gibt. Eine solche Darstellung könnte sich ohnehin nur auf den der (umfassenden) eigenen Wahrnehmung unterliegenden Bereich vor dem Anliegergrundstück beschränken und wäre daher notwendigerweise lückenhaft; das (teilweise) Ruhen der Arbeiten an einer bestimmten Stelle ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, ohne Kenntnis der „Gesamtplanung” kein hinreichendes Indiz für eine Pflichtverletzung. Somit wäre der Anlieger zu einer – kaum zumutbaren – ständigen Beobachtung der Baustelle vor dem eigenen Grundstück gezwungen, ohne daß aus der Einhaltung dieser (prozessualen) Obliegenheit für die entscheidende Frage – Überschreitung der verhältnismäßigen Bauzeit durch die Gemeinde – letztlich viel gewonnen wäre.
Die von der Beklagten vorgebrachten Verzögerungsgründe – Baustopp wegen des Auffindens einer „Tankstellen-Altlast”; Frosteinbruch im Winter 1992/1993 – führten, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer Unterbrechung der Arbeiten nur im Zeitraum vom November 1992 bis Juni 1993. Ausgehend von der ursprünglich ins Auge gefaßten Bauzeit bleibt eine Überschreitung des zeitlichen Rahmens um mehr als ein Jahr bestehen, für die die Beklagte eine plausible Erklärung nicht vorgebracht hat. Der Beklagtenvortrag zur „Ablaufplanung im Überblick” ist insoweit unergiebig. Daraus läßt sich im wesentlichen nur entnehmen, daß die Straßenarbeiten in drei Bauabschnitten durchgeführt wurden. Wie diese organisatorische Aufteilung der Arbeiten im einzelnen vorgenommen wurde und welche Überlegungen und Interessenabwägungen dieser Vorgehensweise zugrunde lagen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1964 – III ZR 125/63 – LM Art. 14 (Cf) GrundG Nr. 24), wird nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es trotz dieses „abgeschichteten” Bauablaufs zu keinem Zeitpunkt möglich war, eine auch nur „halbseitige” (asphaltierte) Zufahrtsmöglichkeit zu dem Betriebsgrundstück der Klägerin über die G. Straße zu schaffen.
4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich.
Unterschriften
Rinne, Dressler, Streck, Schlick, Ambrosius
Fundstellen
Haufe-Index 1383829 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 822 |
MDR 1998, 408 |
BayVBl. 1998, 378 |