Leitsatz (amtlich)
a) Zwischen einem Kreditinstitut und einem Dritten kommt mit der Vorlage einer Bankbescheinigung ein Auskunftsvertrag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Bescheinigung (auch) für den Dritten bestimmt und dem Kreditinstitut bewußt ist, daß sie für ihn von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde.
b) Für unrichtige Auskünfte eines Angestellten haftet eine Bank oder Sparkasse bereits dann, wenn er mit ihrem Wissen eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich bringt.
Normenkette
BGB § 676
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Urteil vom 22.01.1997) |
LG Ansbach (Urteil vom 27.11.1995) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 1997 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 27. November 1995 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Beklagte zu 2) wird dem Grunde nach verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) der Klägerin für die Arbeiten und Aufwendungen Schadensersatz zu leisten, die sie im Vertrauen auf die Bestätigung der Beklagten zu 2) vom 18. Mai 1993, die Finanzierung des Bauvorhabens Sozialzentrum E. sei gesichert, erbracht hat.
Zur Durchführung des Betragsverfahrens und zur Entscheidung über die Kosten, auch die des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Erteilung einer falschen Auskunft auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahre 1993 beabsichtigte eine Grundstücksgesellschaft den Bau eines Sozialzentrums in E. Generalübernehmerin sollte die B. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, Generalunternehmerin die L. Wohnbau GmbH werden. Als deren Subunternehmerin sollte die Klägerin Sanitärarbeiten durchführen.
Bei einer Besprechung im Mai 1993 machte der Vertreter der Klägerin die Beibringung einer Bankbürgschaft für die vertragsgemäße Erfüllung von Bauarbeiten u.a. davon abhängig, daß die Finanzierung des Gesamtobjekts gesichert sei. Der Beklagte zu 1) zeigte daraufhin eine auf Briefpapier der Beklagten zu 2), einer Sparkasse, ausgestellte und von deren damaligem Vorstandsmitglied D. sowie dem Kreditsachbearbeiter V. unterzeichnete „Bestätigung” vom 18. Mai 1993 vor. Darin wurde wahrheitswidrig erklärt, die Finanzierung des Bauvorhabens sei durch die Beklagte zu 2) sowie eine andere Bank „gesichert”. Die Klägerin brachte daraufhin eine Bankbürgschaft zugunsten der B. GmbH über eine Million DM bei, schloß mit der L. Wohnbau GmbH einen Bauvertrag und erbrachte Planungs- und Vorbereitungsarbeiten in einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist.
Am 30. Juni 1993 reichte der Beklagte zu 1) die Bestätigung vom 18. Mai 1993, die er wieder an sich genommen hatte, an den Kreditsachbearbeiter V. der Beklagten zu 2) mit dem Bemerken zurück, sie sei nicht an Dritte herausgegeben worden; wie besprochen stelle die Bestätigung keine Finanzierungszusage dar, sondern habe zur Erlangung einer Bürgschaft der Klägerin gedient.
Mit der Klage nimmt die Klägerin, die für die von ihr geleisteten Arbeiten von der insolventen L. Wohnbau GmbH keine Vergütung erhalten hat, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 292.902,46 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte zu 1) hat seine Passivlegitimation bestritten, da er für die B. GmbH gehandelt habe. Die Beklagte zu 2) macht geltend, D. und V., die mit dem Beklagten zu 1) zu ihrem Nachteil kollusiv zusammengewirkt hätten,hätten für die Ausstellung der inhaltlich falschen Bestätigung keine Vertretungsmacht gehabt; es habe sich um eine Finanzierungsbestätigung für einen Großkredit gehandelt, zu dessen Vergabe nur ihr Gesamtvorstand berechtigt gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1) dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für die Arbeiten und Aufwendungen Schadensersatz zu leisten, die sie im Vertrauen aus seine Erklärung, die Finanzierung sei gesichert, erbracht hat. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Klageantrag gegen die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 1) seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision des Beklagten zu 1) hat der erkennende Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin, über die allein noch zu entscheiden ist, ist begründet; sie führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2) zum Ersatz des Vertrauensschadens der Klägerin dem Grunde nach und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Durchführung des Betragsverfahrens.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Sparkasse im wesentlichen mit folgender Begründung versagt:
Ein Anspruch der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin aus Vertrag oder aus Verschulden bei Vertragsschluß scheitere an der nicht nachgewiesenen Vertretungsmacht von D. und V. für die Bestätigung vom 18. Mai 1993. Bei der Vergabe eines Darlehens von mehr als 15 Millionen DM habe nur der Gesamtvorstand die Beklagte zu 2) wirksam vertreten können. Allenfalls er sei deshalb berechtigt gewesen, eine der Bestätigung vom 18. Mai 1993 entsprechende Erklärung abzugeben.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung bestehe nicht. § 823 Abs. 1 BGB schütze das Vermögen nicht. Die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei nicht nachgewiesen. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 HGB) durch D. und V. fehlten ausreichende Anhaltspunkte.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Auf die Vertretungsmacht von D. und V. für den Abschluß eines Darlehensvertrages in Höhe von etwa 15 Millionen DM kommt es nicht an. Die Beklagte zu 2) ist der Klägerin wegen Erteilung einer falschen Auskunft zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Kreditinstitut, das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungsgemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft auf Schadensersatz haften (BGH, Urteil vom 12. Februar 1979 – II ZR 177/77, WM 1979, 548, 549 f.; Senatsbeschluß vom 27. Januar 1998 – XI ZR 145/97, WM 1998, 592 f.).
a) Zwischen dem Kreditinstitut und dem Dritten kommt mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung ein Auskunftsvertrag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Bescheinigung (auch) für den Dritten bestimmt und der Band oder Sparkasse bewußt ist, daß sie für ihn von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1976 – VI ZR 21/74, WM 1976, 498, 499 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 16. Oktober 1990 – XI ZR 165/88, WM 1990, 1990, 1991). Diese Voraussetzungen für einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag liegen auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) vor.
b) Die Bestätigung vom 18. Mai 1993 diente, wie der Beklagte zu 1) in seinem Schreiben vom 30. Juni 1993 unter Bezugnahme auf die mit dem Kreditsachbearbeiter V. von der Beklagten zu 2) getroffene Absprache ausgeführt hat, dem Zweck, die Klägerin zur Beibringung einer Bürgschaft zu veranlassen. Die Bürgschaft über eine Million DM sollte die vertragsgemäße Erfüllung von Bauarbeiten mit einem Volumen von fast drei Millionen DM durch die Klägerin sichern. Die Bestätigung war somit zur Vorlage an die Klägerin bestimmt, um sie zu einer wesentlichen Vermögensverfügung zu veranlassen. Dieser Zweck der Bestätigung war dem damaligen Vorstandsmitglied D. der Beklagten zu 2) sowie ihrem Kreditsachbearbeiter V. auch bewußt. Beide haben nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten Zu 2) mit dem Beklagten zu 1) kollusiv zusammengewirkt.
2. Aus dem danach stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag haftet die Beklagte zu 2) der Klägerin auch dann auf Ersatz ihres Schadens, wenn D. und V. die Beklagte zu 2) bei der Zusage oder der Vergabe eines Kredits von etwa 15 Millionen DM nicht wirksam vertreten konnten, weil nur der Gesamtvorstand der Beklagten zu 2) die für die Gewährung eines solchen Kredits erforderliche Vertretungsmacht besaß. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts läßt außer acht, daß es sich bei der Haftung der Beklagten zu 2) für eine unrichtige Auskunft nicht um eine Erfüllungs-, sondern nur um eine Vertrauenshaftung handelt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt fehlende Vertretungsmacht des Handelnden für den Abschluß eines Vertrages nur Erfüllungsansprüche gegen den Geschäftsherrn aus, flicht aber Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensinteresses. Im Bereich der Vertrauenshaftung ist dem Geschäftsherrn eine schädigende Handlung schon dann zuzurechnen, wenn der Handelnde sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Vertrauenshaftung des Geschäftsherrn zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1984 – II ZR 193/83, WM 1984, 1017, 1018). Für Auskünfte eines Angestellten haftet ein Kreditinstitut dementsprechend bereits dann, wenn er mit ihrem Wissen eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich bringt. Der Auskunftsempfänger darf alsdann darauf vertrauen, daß der Angestellte eine für diese Tätigkeit ausreichende Vollmacht besetzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 – VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 – II ZR 132/71, WM 1973, 635; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 – XI ZR 39/89, WM 1989, 1836, 1837).
b) Die Bestätigung, die Finanzierung des Bauvorhabens Sozialzentrum E. sei gesichert, trug die Unterschriften Von D. und V. Als Vorstandsmitglied bzw. als Kreditsachbearbeiten der Beklagten zu 2) waren D. und V. berechtigt, über die Finanzierung des genannten Bauvorhabens zu verhandeln. Ihre Verhandlungsvollmacht umfaßte das Recht, mit Zustimmung des Kunden über den Stand der Verhandlungen Auskunft zu geben. Nach der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen nicht angegriffenen Feststellung hat D. bei der Ausstellung der Bestätigung im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist danach mit der Vorlage der Bestätigung vom 18. Mai 1993 durch den Beklagten zu 1) ein Auskunftsvertrag wirksam zustande gekommen.
3. Miesen Vertrag haben D. und V., deren Verhalten sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen muß (§§ 31, 278 BGB), schuldhaft verletzt. Die von ihnen ausgestellte Bestätigung die Finanzierung des Sozialzentrums E. sei gesichert, war, was sie jedenfalls wissen mußten, inhaltlich falsch. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) hatte die Finanzierung des Projekts nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber V. abgelehnt.
4. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Finanzierungsbestätigung hat die Klägerin nicht nur eine Bürgschaft über eine Million DM beigebracht, sondern auch mit der L. Wohnbau GmbH einen Bauvertrag geschlossen und aufgrund dieses Vertrages Arbeiten für den Bau des Sozialzentrums ausgeführt. Den ihr entstandenen Vertrauensschaden kann die Klägerin von der Beklagten zu 2) ersetzt verlangen. Diese haftet zusammen mit dem Beklagten zu 1), den das Berufungsgericht dem Grunde nach zum Ersatz des Vertrauensschadens verurteilt hat, als Gesamtschuldnerin (§ 421 BGB).
Da der Umfang der von, der Klägerin ausgeführten Arbeiten streitig ist und das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, konnte auch die Beklagte zu 2) nur dem Grunde nach zum Ersatz des Vertrauensschadens verurteilt werden (§ 304 ZPO).
Auf die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil daher aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Unter Verurteilung der Beklagten zu 2) zum Schadensersatz dem Grunde nach war die Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder, Dr. Müller
Fundstellen
Haufe-Index 1392105 |
BB 1998, 1711 |
DB 1998, 1858 |
NJW 1999, 211 |
BauR 1999, 71 |
NJW-RR 1998, 1343 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 1771 |
ZAP 1998, 845 |
ZIP 1998, 1434 |
JA 1999, 1 |
MDR 1998, 1235 |
VersR 1998, 1244 |
VuR 1998, 381 |
ZBB 1998, 335 |
LL 1999, 1 |