Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.
Normenkette
BGB § 852 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mannheim |
OLG Karlsruhe |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Zeuge W. brachte mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine im Auftrag der Eheleute Wa. Spritzmittel auf deren Radieschenfelder auf. In der Folgezeit gingen die Radieschen ein. Der Zeuge hatte zuvor eigene Felder mit einem von der Beklagten hergestellten landwirtschaftlichen Spritzmittel R. bearbeitet. In dem auf der Zugmaschine montierten Spritzmitteltank befanden sich noch Rückstände von R., als der Zeuge für die Eheleute Wa. tätig wurde.
Die Klägerin ist der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherer des Zeugen W.. Sie hat im Zuge der Schadensregulierung an die Eheleute Wa. vergleichsweise einschließlich Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.141.437,21 DM gezahlt. Die Eheleute Wa. haben die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Eheleute Wa. haben am 19. Mai 1992 ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Zeugen W. und die Beklagte beantragt, in dem auch der Sachverständige P. ein Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist den Geschädigten am 8. Juli 1992 übermittelt worden.
Mit der am 15. November 1995 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz in Höhe von 95% des von ihr aufgewendeten Betrages. Sie führt die Schäden auf die Rückstände des Pflanzenschutzmittels der Beklagten zurück und hält die Produktinformation der Beklagten für nicht ausreichend.
Die Beklagte bestreitet eine Ersatzverpflichtung und beruft sich auf Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Regreßanspruch aus § 426 BGB zu, weil weder sie noch ihr Versicherungsnehmer den Eheleuten Wa. als Gesamtschuldner mit der Beklagten gehaftet hätten. Ansprüche der Eheleute Wa. aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1, 3 ProdHG gegen die Beklagte, die an die Klägerin abgetreten seien, seien verjährt. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis gemäß §§ 852 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1 ProdHG der Eheleute Wa. von dem Schaden, ihrer Schadensbetroffenheit und der Person des Schadensersatzverpflichteten sei jedenfalls mit Zugang des Gutachtens des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren bei deren Prozeßbevollmächtigtem am 8. Juli 1992 anzunehmen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei bei Klageeinreichung am 15. November 1995 abgelaufen gewesen.
Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht in ausreichendem Maße gehemmt worden. Selbst wenn in dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 der Beginn von Verhandlungen zu sehen sei, habe eine dadurch begründete Hemmung nach höchstens zwei Monaten geendet und deshalb den Eintritt der Verjährung nicht verhindert. Die Klägerin habe nämlich bis November 1993 praktisch keine Aktivitäten mehr entfaltet, sei aber gehalten gewesen, die Verhandlungen aufrecht zu erhalten. Weitere Hemmungstatbestände kämen nicht in Betracht. Die Beklagte habe später die geltend gemachten Ansprüche stets und eindeutig abgelehnt.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Geschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht bejaht – unter Bezugnahme auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil – einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der geschädigten Eheleute Wa. gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Revision greift das – als ihr günstig – nicht an. Diese rechtlichen Überlegungen lassen insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Oberlandesgericht geht weiter ohne durchgreifliche Rechts- oder Verfahrensfehler in seiner Entscheidung davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) jedenfalls mit Zugang des Gutachtens P. bei dem Prozeßbevollmächtigten der Eheleute Wa. in Lauf gesetzt worden ist.
a) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß maßgebend zunächst die Kenntnis der Zedenten als der ursprünglich Geschädigten und Anspruchsinhaber ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 – VersR 1996, 76).
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner seine Ansicht, daß die Eheleute Wa. seit der Übermittlung des Gutachtens P. an ihren anwaltlichen Vertreter im selbständigen Beweisverfahren die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB besaßen. Dessen Kenntnis ist den Geschädigten zuzurechnen (§ 166 BGB entsprechend; vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990, 167).
Eine ausreichende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn ihm lediglich der Schadenseintritt bekannt ist. Er muß vielmehr auf eine Pflichtverletzung des Schädigers als Ursache schließen können. Dazu muß der Geschädigte in einem Fall der vorliegenden Art nicht nur die wesentlichen Umstände des Kausalverlaufs und die Beteiligung des Schädigers kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als technischen Laien ergibt, daß der Hersteller übliche Maßnahmen nicht getroffen hat, die standardgemäß zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich waren. Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 – VersR 2001, 108, 109, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Gewißheit ist für die Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Es muß ihm lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteil aaO).
Die nach diesen Grundsätzen hinreichende Kenntnis vermittelte erstmals das Gutachten des Sachverständigen P.. Der Sachverständige wies nämlich darauf hin, daß in den Gebrauchsanweisungen der Beklagten, anders als bei fast allen Pflanzenschutzmittelherstellern sonst, nicht eine erste Reinigung mit Zusatz von Spülmitteln und gründlichem Nachspülen empfohlen werde. Selbst wenn er daraus lediglich folgerte, der Zeuge W. habe nicht ausreichend gespült, hatten die Geschädigten damit Kenntnis davon, daß die dem Pflanzenschutzmittel beigefügte Gebrauchsanweisung der Beklagten insoweit nicht hinreichend deutlich war und keinen Hinweis auf besondere Anforderungen bei der Reinigung des Tanks enthielt. Das Gutachten äußerte sich zwar nicht dazu, ob der Sachverständige einen solchen Hinweis für erforderlich hielt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Instruktionspflicht waren den Eheleuten Wa. damit aber bekannt. Der Sachverständige hatte zudem darauf hingewiesen, daß andere Hersteller üblicherweise nähere Hinweise zur Reinigung erteilten.
In diesem Zusammenhang ist – entgegen der Ansicht der Revision – nicht von Bedeutung, daß die Beklagte den Schadensersatzansprüchen ihrerseits entgegengetreten ist, die Verantwortung für das Aufbringen des schädigenden Pflanzenschutzmittels auf die Radieschenfelder allein in der unzulänglichen Reinigung des Tanks durch den Versicherungsnehmer der Klägerin gesehen und ihre Reinigungshinweise für ausreichend gehalten hat. Die Beklagte hat ihr Verhalten lediglich verteidigt, ohne ihren Tatbeitrag unrichtig darzustellen oder zu verschleiern (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 – aaO).
c) Diese Kenntnis der Eheleute Wa. von einem gegen die Beklagte und gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin in Frage kommenden Schadensersatzanspruch genügte, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
Zwar beginnt die Verjährung, wenn ernsthaft mehrere Ersatzpflichtige in Betracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – IX ZR 363/97 – VersR 1999, 1149 m.w.N.). Hier ging es jedoch nicht um eine alternative Haftung der Beklagten oder des Versicherungsnehmers der Klägerin (vgl. dazu BGH aaO; BGH, Urteil vom 11. Mai 1964 – VII ZR 177/62 – VersR 1964, 927, 928), sondern um eine (kumulative) Haftung mehrerer möglicher Schädiger als Gesamtschuldner (vgl. § 425 Abs. 2 BGB).
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht hinreichend gehemmt und die Verjährungsfrist daher bei Klageeinreichung am 15. November 1995 abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, wie die Revision zu Recht beanstandet.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 1992 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB) gesehen hat. Die Beklagte hatte in diesem Schreiben eine Haftung abgelehnt.
b) Die Geschädigten haben sich aber unter dem 25. August 1992 nochmals an die Beklagte gewendet. Deren Antwort vom 2. September 1992 reicht, was das Berufungsgericht offengelassen hat, aus, um Verhandlungen zwischen den damaligen Parteien anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche „Verhandeln” im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Februar 2001 – VI ZR 179/00 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 – aaO 110).
Diesen Voraussetzungen genügte das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992. Zwar hielt die Beklagte damals die von ihr gegebenen Verwendungshinweise für ausreichend. Sie erklärte aber darüber hinaus, sie bestreite nicht länger, daß Herbizidrückstände den eingetretenen Schaden verursacht hätten, wolle aber – „zumindest bisher” – nicht anerkennen, daß es sich um ein von ihr selbst hergestelltes Herbizid handle. Die Beklagte sah also die Korrespondenz nicht als beendet an, sondern ging davon aus, daß die Geschädigten weiterhin mit ihr in Verbindung blieben.
c) Es kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht meint – die durch diese Aufnahme der Verhandlungen begonnene Hemmung der Verjährung nach Ablauf von zwei Monaten beendet war, weil in der Folgezeit weder die Geschädigten noch die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten fortgeführt haben, sondern die Klägerin sich erst am 9. November 1993 an die Beklagte gewendet hat. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die Klägerin insofern die Verhandlungen hat einschlafen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1983 – VI ZR 203/84 – NJW 1986, 1337, 1338 = VersR 1986, 490, 491). Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 9. November 1993 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 18. November 1993 ein neuer Hemmungszeitraum geschaffen worden ist. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Ansicht den Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte hat nämlich – anwaltlich vertreten – im Schreiben vom 18. November 1993 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1992 und vom 9. November 1993 ausgeführt, sie sei selbstverständlich gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen Sachverhaltes beizutragen. Dies setze jedoch voraus, daß die Klägerin den zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst im Detail schildere und belege. Erst dann seien sachdienliche Auskünfte möglich. Pauschale Vorwürfe weise sie zurück. Dem ist keine Ablehnung der geltend gemachten Regreßansprüche zu entnehmen. Wenn die Beklagte zugleich darauf hingewiesen hat, daß sie eine Regulierung durch die Klägerin, die mit ihr nicht abgestimmt sei, ablehne, war das auf die angekündigten Regulierungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten beschränkt. Die zuvor zum Ausdruck gekommene Bereitschaft zu Verhandlungen mit der Klägerin wurde dadurch nicht eingeschränkt.
Die hierdurch wieder aufgenommenen Verhandlungen sind fortgesetzt und frühestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1994 beendet worden.
Hat sonach die Verjährung am 8. Juli 1992 begonnen und kam es zur Verjährungsunterbrechung im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15. November 1995, so waren durch Verjährungshemmung vier Monate und sieben Tage zu überbrücken. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt und im Anschluß an das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 bis zum „Einschlafenlassen” eine Verjährungshemmung nur für zwei Monate annimmt, sind lediglich noch zwei Monate und sieben Tage zu überbrücken. Hierfür reicht bereits der Zeitraum aus, der zwischen einem für den 11. November 1993 angenommenen Zugang des klägerischen Schreibens vom 9. November 1993 und dem Zugang des (möglicherweise bereits als Ablehnung zu wertenden) Schreibens der Beklagten vom 24. Januar 1994, zugegangen am 28. Januar 1994, als frühest in Betracht kommender Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen liegt.
Hiernach sind Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Eheleute Wa. gegen die Beklagte (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht verjährt.
III.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit der Berufung das Urteil des Landgerichts auch zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs angegriffen, ohne daß das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus zu Recht – hierzu Feststellungen getroffen hätte.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Diederichsen, Pauge
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 08.05.2001 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 599874 |
DB 2001, 2649 |
NWB 2001, 2420 |
BGHR 2001, 594 |
EBE/BGH 2001, 191 |
NJW-RR 2001, 1168 |
IBR 2002, 78 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 2001, 396 |
MDR 2001, 936 |
NZV 2001, 466 |
VRS 2001, 19 |
VersR 2001, 1255 |
ZfS 2001, 351 |