Leitsatz (amtlich)
a) Für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gilt die in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bestimmte Rangfolge der von § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Der Ersatzberechtigte hat demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist grundsätzlich erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. § 251 Abs. 2 BGB).
b) Veräußert der Eigentümer das von solchen Bergschäden betroffene Grundstück vor der primär geschuldeten Naturalherstellung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Geld in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB. Dabei können als Folgekosten auch Gutachten- und Beratungskosten ersatzfähig sein.
Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).
Normenkette
DDR: BergG § 18; BergG § 19 Abs. 2; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 251; DDR: BergG § 25; EGBGB 1986 Art. 231 § 6; BGB §§ 208 ff.
Verfahrensgang
Thüringer OLG |
LG Erfurt (Aktenzeichen 5 O 3387/94) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden und die Klage wegen eines Betrags von 9.107,61 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war als Erbin ihrer Tante K. L. I. T. seit dem 30. März 1991 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F.-Straße 2 in S. Aufgrund notariellen Vertrags vom 14. März 1994 hat sie das Hausgrundstück vor Klageerhebung veräußert.
Das Grundstück liegt im Einwirkungsbereich eines bis zum Juni 1990 unter Tage betriebenen Kaliabbaus und ist von Bergschäden (Risse im Mauerwerk, leichte Schiefstellung des Hauses) betroffen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB Kombinat Kali S. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat auf Gutachtenbasis Erstattung der für eine Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten in Höhe von 88.550 DM, den Ausgleich einer Wertminderung mit einem Betrag von 1.823 DM sowie Ersatz von Gutachter- und Beratungskosten über zusammen 9.107,61 DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 49.875 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 76.100,50 DM verurteilt. Darin enthalten sind 74.277,50 DM für Riß- und Setzschäden sowie 1.823 DM als Wertminderung. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung auch der abgewiesenen Gutachten- und Beratungskosten in Höhe von 9.107,61 DM weiter.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klägerin trotz der Veräußerung des Grundstücks für befugt, die bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem Haus entstandenen Schäden weiter geltend zu machen. Entsprechend den Regelungen des Einigungsvertrags bestimme sich ihr Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des Berggesetzes der DDR (BergG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) und der dazu erlassenen Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) vom selben Tage (GBl. II S. 257). Ausgleich der Bergschäden könne die Klägerin gemäß § 19 Abs. 2 BergG hier in Geld verlangen, ungeachtet dessen, daß § 26 der 1. DVO Geldersatz nur nachrangig für den Fall vorsehe, daß Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit oder Naturalersatz volkswirtschaftlich nicht zu vertreten sei. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung beständen schon deshalb erhebliche Bedenken, weil sie den höherrangigen Normen des Berggesetzes widerspreche, außerdem den Schutz des persönlichen Eigentums zu sehr einschränke. Jedenfalls aber sei es heute nicht mehr möglich, beim Schadensausgleich volkswirtschaftliche Belange des untergegangenen DDR-Regimes zu berücksichtigen. Überdies sprächen im Streitfall elementare praktische und Gerechtigkeitsgründe für eine Entschädigung in Geld, da infolge des Eigentumswechsels eine Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit oder eine (sonstige) Naturalrestitution nur dem nicht geschädigten Neueigentümer zugute käme. Im einzelnen ermittelt das Berufungsgericht einen zur dauerhaften Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag von 74.277,50 DM. Hinzu komme eine Wertminderung für die bergbaubedingte Schieflage des Hauses in der geltend gemachten Höhe von 1.823 DM. Nicht erstattungsfähig seien demgegenüber die zusätzlich mit 9.107,61 DM beanspruchten Vorbereitungskosten, weil der nach dem Berggesetz der DDR geschuldete Schadensersatz sachbezogen sei. Soweit hiernach eine Schadensersatzforderung bestehe, greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die ab November 1991 laufende zweijährige Verjährungsfrist (§ 25 BergG) sei nämlich gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB durch ein Anerkenntnis der Beklagten in deren Schreiben vom 19. Mai 1993 unterbrochen worden. Mindestens aber könne sich die Beklagte mit Rücksicht auf die bis in den November 1994 geführten Regulierungsverhandlungen auf eine etwa eingetretene Verjährung nach Treu und Glauben nicht berufen.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung zwar zum Grund des Anspruchs und zur Art der geschuldeten Schadensersatzleistung in Geld, nicht aber hinsichtlich der Berechnung des ersatzfähigen Schadens stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nach dem Berggesetz der ehemaligen DDR beurteilt. Gemäß Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3 des Einigungsvertrags gelten die §§ 114 bis 124 BBergG nur für diejenigen Schäden, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht worden sind. Im übrigen sind weiterhin die vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der DDR anzuwenden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Schäden am Haus der Erblasserin bereits vor dem 3. Oktober 1990 aufgetreten waren. Zudem wurde der Bergbaubetrieb in dem fraglichen Bereich schon vor diesem Stichtag eingestellt, so daß die Ursachen für die späteren Bergschäden insgesamt nur davor gesetzt worden sein können.
2. Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß die erheblichen Riß- und Setzungserscheinungen an dem von der Klägerin geerbten Wohnhaus auf den Kalibergbau zurückzuführen sind. Damit kann die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der §§ 18 ff. BergG – teils aus übergegangenem Recht der Erblasserin (§ 1922 Abs. 1 BGB), teils, soweit Schäden erst nach dem 30. März 1991 eingetreten sind, aus eigenem Recht – Schadensersatz verlangen. Diese Ersatzforderung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig entschieden hat, durch die Veräußerung des Hausgrundstücks in unrepariertem Zustand weder entfallen (vgl. dazu unten 3 b bb) noch auf die Erwerber übergegangen. Hierzu hätte es einer Abtretung an die Käufer bedurft, die die Vertragsparteien in dem notariellen Kaufvertrag gerade ausgeschlossen haben.
3. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht ferner darin zuzustimmen, daß die Klägerin trotz der in § 26 der 1. DVO enthaltenen Beschränkungen Anspruch auf Schadensersatzleistung in Geld hat. Das kann der Senat voll nachprüfen (vgl. BGHZ 123, 65, 71 f.; 127, 57, 61 f.).
a) Nach § 19 Abs. 2 BergG ist der Schadensersatz – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – durch Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur), durch Naturalersatz (d.h. Beschaffung einer Ersatzsache, siehe dazu Mücke u.a., Bergrecht, 1985, S. 188) oder durch Ersatz in Geld zu leisten. Demgegenüber läßt § 26 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVO Geldersatz nur unter der Voraussetzung zu, daß „die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit oder Naturalersatz volkswirtschaftlich nicht zu vertreten ist”. Im Gegensatz zur reinen Aufzählung ohne inhaltliche Begrenzung, wie sie die gesetzliche Vorschrift enthält, knüpft die vom Ministerrat der DDR hierzu erlassene Durchführungsverordnung eine Ersatzleistung in Geld mithin an Bedingungen und bestimmt dadurch eine Rangordnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzleistungen. An diese abweichende, im Einigungsvertrag ebenfalls aufrechterhaltene Rechtsfolge sind indessen die Gerichte auch heute grundsätzlich gebunden. Die vom Berufungsgericht gegen die Wirksamkeit der Norm geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.
aa) Die Auslegung und Anwendung der nach dem Einigungsvertrag weiter geltenden Vorschriften der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen. Die Anordnung der partiellen Fortgeltung des Altrechts soll die Betroffenen in dem damals geltenden Rechtszustand belassen. Aus dieser Zielsetzung folgt, daß das fortbestehende Recht so anzuwenden ist, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre. Lediglich Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze, die von spezifisch sozialistischen Wertungen geprägt oder sonst mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, bleiben unberücksichtigt (BGHZ 123, 65, 68 f.; 126, 87, 91 f.; 127, 195, 199; 135, 158, 161 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 386/97, NJW 1999, 1475, 1476).
bb) Nach diesen Maßstäben stellen weder der inhaltliche Widerspruch zwischen Verordnung und Gesetz noch der Umstand, daß § 26 der 1. DVO den Schadensersatz in Geld gegenüber der Naturalrestitution zurückdrängt, die Verbindlichkeit der Vorschrift in Frage.
(1) Die Bindung der vollziehenden Gewalt auch in ihrer Rechtssetzungsbefugnis an das förmliche, von der demokratisch allein unmittelbar legitimierten Volksvertretung erlassene Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) – einschließlich des Vorrangs des Gesetzes und der Nichtigkeit untergesetzlicher Normen bei einem Widerspruch gegen formelle Gesetze – ist Ausdruck der Gewaltenteilung innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Eine solche Gewaltenteilung hat in der DDR trotz ähnlicher Bestimmungen ihrer Verfassung tatsächlich nicht bestanden; vielmehr galt der Grundsatz der Gewalteneinheit. Zwar bezeichnet Art. 48 Abs. 1 und 2 der Verfassung von 1968 (GBl. I S. 199) die Volkskammer als oberstes staatliches Machtorgan und einziges verfassungs- und gesetzgebendes Organ in der DDR. Dementsprechend haben der Sache nach die §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Ministerratsgesetzes der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I S. 89) und sodann ausdrücklich Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von 1968 (Art. 78 Abs. 2 i.d.F. der Novelle vom 7. Oktober 1974, GBl. I S. 432) dem Ministerrat eine Verordnungsermächtigung allein „im Rahmen der Gesetze” der Volkskammer eingeräumt (vgl. hierzu Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 2. Aufl. 1984, S. 278, 386 f.; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, 2. Aufl. 1982, Art. 49 Rn. 13, Art. 78 Rn. 19). Die realen und die Rechtspraxis der ehemaligen DDR prägenden Machtverhältnisse lagen jedoch anders. Die nur scheinbar gewählte Volkskammer der DDR war weder tatsächlich eine Volksvertretung noch gegenüber der Regierung wirklich weisungsbefugt; diese war vielmehr faktisch von der Volkskammer unabhängig und innerhalb der Staatsorganisation der DDR – abgesehen von der für alle Staatsorgane geltenden Suprematie der SED – das mächtigste Organ (vgl. Mampel, aaO Art. 76 Rn. 27 f.). Dementsprechend hat der Ministerrat der DDR auch nach 1963 im Einzelfall gesetzlichen Vorschriften widersprechende Verordnungen erlassen (vgl. Janke, NJ 1997, 455, 456 ff.), die dennoch für die Rechtspraxis fraglos maßgebend waren (vgl. speziell für § 26 1. DVO etwa Staatliches Vertragsgericht, Spruchpraxis Bd. 3 S. 175, 176; Hähnert/Siegert/Zieger, NJ 1979, 294, 295; Mücke u.a., aaO S. 187; Weineck, NJ 1971, 293). Das reicht zu ihrer Fortgeltung in dem durch den Einigungsvertrag bestimmten Umfang. Derart zustande gekommene Normen widersprechen allein deshalb auch nicht dem Grundgesetz. Förmlichkeiten der Normgebung einschließlich der Zuständigkeiten für Rechtssetzungsakte in der ehemaligen DDR können nachträglich nicht an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes gemessen werden.
(2) Inhaltlich geht der durch § 26 der 1. DVO bestimmte Vorrang der Naturalrestitution vor einem Geldausgleich über eine Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht hinaus. Bei der Ausgestaltung privatrechtlicher Ansprüche hat der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Der verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) wird durch die hier in Frage stehenden, die wirtschaftlichen Belange des Geschädigten nicht wesentlich beeinträchtigenden Modifikationen ersichtlich nicht berührt.
b) Die Bedingungen, von denen § 26 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVO Geldersatz abhängig macht, sind zwar im Streitfall nicht erfüllt. Dennoch hat die Klägerin Anspruch auf Schadensausgleich in Geld, weil sie ihr beschädigtes Hausgrundstück danach veräußert hat und hierdurch eine Naturalherstellung ihr gegenüber unmöglich geworden ist.
aa) Geldersatz ist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO – umgekehrt zur allgemeinen Regel in § 337 Abs. 2 ZGB, die gesetzlich lediglich einen Geldausgleich vorsieht – nur zu leisten, wenn die Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit oder Naturalersatz „volkswirtschaftlich nicht zu vertreten” ist. Das Berufungsgericht sieht allerdings richtig, daß die Verweisung auf volkswirtschaftliche Belange des Staatsganzen, die von den Beteiligten ohne eigenes Wahlrecht zu berücksichtigen wären (vgl. Mücke u.a., aaO S. 187 f.), mit der Beseitigung der staatlichen Planwirtschaft und der Wiedereinführung marktwirtschaftlicher Verhältnisse im Beitrittsgebiet gegenstandslos geworden ist. Das läßt diese Einschränkung aber nicht ersatzlos entfallen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftsverfassungsgrundsätze des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990, GBl. I S. 331) kann sie ihrem Sinngehalt entsprechend heute auf die Vermögensinteressen des Ersatzpflichtigen bezogen werden (vgl. auch für die ähnliche Regelung in § 96 Abs. 6 VertragsG, die allerdings beide vertragsschließenden Wirtschaftseinheiten einbezieht: BGHZ 138, 24, 27; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 402/97, Umdruck S. 11, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Vorschrift hat dann die Bedeutung, daß zwar nach wie vor in erster Linie Naturalrestitution geschuldet wird, ähnlich wie in § 251 Abs. 2 BGB der Schuldner aber den Gläubiger statt dessen in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Klägerin hatte sie auch nicht behauptet.
bb) (1) Für den Fall, daß der mit den §§ 19 Abs. 2 BergG, 26 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO vorrangig angestrebte Rechtsgüterschutz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Ersatzbeschaffung gegenüber dem Geschädigten nicht mehr erreicht werden kann, weil er die beschädigte Sache vor einer Ersatzleistung veräußert hat, enthalten weder das Bergrecht der ehemaligen DDR noch die ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über Umfang und Art des Schadensersatzes (§§ 336 ff.) eine Regelung. Diese Lücke ist nach Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet (Art. 230 EGBGB) naheliegend durch einen Rückgriff auf die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes (hier § 251 Abs. 1) zu schließen. Das gilt um so mehr, als zur Zeit der Verabschiedung des Berggesetzes im Jahre 1969 auch in der DDR noch das Bürgerliche Gesetzbuch gegolten hat und jene Regelungslücke erst am 1. Januar 1976 durch Einführung des Zivilgesetzbuchs, das als gesetzliche Form des Schadensersatzes nur noch Geldleistung kannte (§ 337 Abs. 2), aufgetreten ist. Mit einer Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Art und Weise der Naturalherstellung wird insoweit daher nur der ursprüngliche, vom Gesetzgeber der ehemaligen DDR vorausgesetzte und gewollte Rechtszustand wiederhergestellt. Eine nennenswerte Haftungsverschärfung für das Bergbauunternehmen, die den Zielen des Einigungsvertrags widersprechen könnte, ist damit nicht verbunden, auch deswegen nicht, weil der Ersatzanspruch nach § 251 Abs. 1 BGB inhaltlich dem in den §§ 19 Abs. 2 BergG, 26 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO ausdrücklich vorgesehenen Geldanspruch entspricht (vgl. unten 5).
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB), wie er trotz gewisser Modifikationen auch nach dem Bergrecht der DDR primär begründet ist, wegen Unmöglichkeit unter, wenn das beschädigte Grundstück vor einer Schadensersatzleistung veräußert wird; dem Geschädigten verbleibt dann nur gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Forderung auf Entschädigung seiner Vermögenseinbuße in Geld (BGHZ 81, 385, 390 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794 = LM § 249 [Gb] BGB Nr. 28 m. Anm. Grunsky; Beschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905). Die Naturalherstellung dient in erster Linie dem Interesse des Geschädigten an der Integrität seiner Rechtsgüter. Beendet der Eigentümer seine Rechtszuständigkeit, indem er die beschädigte Sache veräußert, so kann der durch § 249 Satz 1 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nicht mehr erreicht werden. Für eine Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs ist dann kein Raum mehr (BGHZ 81, 385, 391 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1993 aaO). Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats für den Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB, bei dem es sich nur um eine besondere Form des Herstellungsanspruchs gemäß § 249 Satz 1 BGB handelt. Nur über das rechtliche Schicksal eines solchen Herstellungsanspruchs und nicht über einen alternativ gegebenen Zahlungsanspruch ist hier zu befinden. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Naturalherstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolge schließt sich der erkennende Senat der Rechtsauffassung des V. Zivilsenats an. Damit steht fest, daß die Klägerin auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatzleistung in Geld hat. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterte, im Schrifttum umstrittene Frage, ob dem Geschädigten wegen seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags entgegen der Ansicht des V. Zivilsenats ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB trotz Veräußerung der Sache stets erhalten bleiben muß (so etwa MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 15 f. m.w.N.; abweichend Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb., § 249 Rn. 221 ff.; vgl. auch für Kraftfahrzeuge: BGHZ 66, 239, 241 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; für die werkvertragliche Gewährleistung bei Bauleistungen: BGHZ 99, 81, 84 ff.), stellt sich für das Bergrecht der ehemaligen DDR nicht. Denn nach diesen Vorschriften gibt es, wie ausgeführt, keinen dem Herstellungsanspruch gleichrangigen Zahlungsanspruch entsprechend § 249 Satz 2 BGB, den der Geschädigte wahlweise geltend machen könnte.
4. Schließlich hält auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Ersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt, den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 25 BergG im November 1991 begonnen hat, als die Klägerin von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte. Demnach wäre die Verjährung im November 1993 und damit vor Klageerhebung im Dezember 1994 beendet gewesen. Ohne durchgreifende Rechtsfehler hält indes das Berufungsgericht den Verjährungsablauf durch ein im Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1993 enthaltenes Anerkenntnis für unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich zwar ab dem 3. Oktober 1990 nicht mehr nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, wie das Berufungsgericht annimmt (so auch LG Erfurt, ZfB 136 [1995], 80, 81), sondern gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 208). Art. 231 § 6 EGBGB gilt für alle nach dem Recht der DDR zu beurteilenden privatrechtlichen Ansprüche (vgl. für § 104 VertragsG: BGHZ 129, 282, 287), soweit nicht Sondervorschriften entgegenstehen. Solche besonderen Bestimmungen enthält der Einigungsvertrag (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) jedoch nur für die in § 25 BergG geregelte Verjährungsfrist und den Beginn der Verjährung, da § 117 Abs. 2 BBergG für vor dem Beitritt verursachte Schäden nicht gelten soll; daß darüber hinaus auch die allgemeinen Regeln des DDR-Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch den Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, läßt sich hingegen weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck entnehmen. Abgesehen von dem hier nicht zweifelhaften Erfordernis der Schriftlichkeit in § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB unterscheidet sich diese Vorschrift freilich nicht wesentlich von § 208 BGB. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt danach ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt (BGHZ 58, 103, 104; BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; st. Rspr.). Hierzu kann auch ein Vergleichsangebot gehören, sofern sich aus ihm ergibt, daß der Anspruch auch für den Fall, daß der Vergleich nicht zustande kommt, nicht bestritten werden soll (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 VersR 1965, 958 f.; s. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; vgl. zum ganzen Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 208 Rn. 11). Wenn das Berufungsgericht auf dem Hintergrund der Vorkorrespondenz, in der die Beklagte Bergschäden und ihre Verantwortlichkeit hierfür nie in Frage gestellt hatte und es immer nur um die Schadenshöhe ging, das im Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1993 enthaltene Kaufangebot dahin auslegt, auch mit ihm solle der Anspruch ernsthaft nicht bestritten werden, so ist diese tatrichterliche Würdigung möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt ungeachtet dessen, daß die Beklagte in der durchaus zutreffenden Einsicht, ihr Ersatzangebot könne als Anerkenntnis verstanden werden, einen entsprechenden Vorbehalt angefügt hat. Nach den Gesamtumständen war dies nicht mehr als eine letztlich unbeachtliche „protestatio facto contraria” (vgl. auch zum Vorbehalt „ohne jedes Präjudiz für die Rechtslage” BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 aaO; zur Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71, VersR 1972, 398, 399). Ob die Beklagte jedenfalls wegen der bis zum November 1994 geführten Regulierungsverhandlungen aus Treu und Glauben an einer Verjährungseinrede gehindert wäre, was das Berufungsgericht hilfsweise annimmt, kann somit dahinstehen.
5. Dennoch kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat, wie auch die Klägerin, den nach seiner Ansicht gemäß §§ 19 Abs. 2 BergG, 26 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO zu leistenden Geldersatz – abgesehen von der weiter zuerkannten geringen Entschädigung für einen Minderwert – auf der Grundlage der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen (fiktiven) Herstellungskosten ermittelt (vgl. § 249 Satz 2 BGB). Das verkennt nicht nur die sich aus der Nachrangigkeit von Geldersatz ergebenden Folgen für die Schadensberechnung; einer solchen Betrachtungsweise ist vielmehr insbesondere dadurch der Boden entzogen, daß sich der Geldanspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus den bergrechtlichen Vorschriften, sondern aus einer entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB herleitet (oben 3 b bb).
a) Eine Entschädigung in Geld ist nach § 26 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO nur zu leisten, wenn eine Reparatur oder die Beschaffung einer Ersatzsache „volkswirtschaftlich nicht zu vertreten”, unter den heutigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen also „nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich” ist (vgl. oben 3 b aa). Stehen aber die für eine Naturalherstellung erforderlichen Kosten außer Verhältnis zum Wert der beschädigten Sache oder zur eingetretenen Wertminderung, so widerspräche es dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot, den an den Geschädigten zu zahlenden Geldbetrag trotzdem nach dem Umfang der übermäßig hoch erscheinenden Herstellungskosten zu bemessen. Sein Schaden kann dann über den Wert der eingetretenen Wertminderung grundsätzlich nicht hinausgehen. Infolgedessen besteht der dem Gläubiger zu ersetzende Betrag, wie in § 251 Abs. 2 BGB, in der Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dessen durch den Schadenseintritt verminderten Wert (Wert- oder Summeninteresse; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2415; Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837, 1838; Palandt/Heinrichs, § 251 Rn. 10; Staudinger/Schiemann, § 251 Rn. 2 f.). Folgerichtig stellte daher auch das Schrifttum in der ehemaligen DRR auf den Wert der untergegangenen oder beschädigten Sache und die eingetretene Wertminderung ab (Mücke u.a.; aaO S. 188; Ebert, Freiberger Forschungshefte A 280 S. 75; widersprüchlich insoweit jetzt Wilde, DtZ 1994, 8, 9, 12).
b) Nichts anderes gilt für den hier maßgebenden Geldersatzanspruch nach § 251 Abs. 1 BGB. Der Umfang der zu leistenden Entschädigung ist in beiden Fallgestaltungen des § 251 BGB gleich.
Da die Klägerin ihren Anspruch nicht entsprechend diesen Grundsätzen errechnet hat, ist ihre hauptsächlich auf die Erstattung fiktiver Herstellungskosten gestützte Klage insoweit gegenwärtig unschlüssig. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre Klageforderung nach diesen bislang übersehenen Maßstäben neu zu begründen.
6. Auf Rechtsfehlern beruht es schließlich auch, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Gutachten- und Beratungskosten als mit dem Bergschadensrecht der ehemaligen DDR unvereinbar abgewiesen hat. Richtig ist, daß nach § 18 Abs. 1 BergG als Schaden außer der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit von Personen nur der Untergang oder die Beschädigung von Sachen gilt und daß das Vermögen als solches folglich nicht geschützt ist (vgl. Mücke u.a., aaO S. 188). Die Beschränkung auf Sachschäden bedeutet aber nicht, daß nur der unmittelbare Schaden an der Sache ersatzfähig wäre und daß darum adäquat verursachte mittelbare Schäden (Folgeschäden) von der Ersatzpflicht ausgenommen wären. Eine Begrenzung des Schadensersatzes auf unmittelbare Schäden war dem allgemeinen Schadensersatzrecht der DDR auch nach Einführung des Zivilgesetzbuchs fremd (vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB, der Folgeschäden ausdrücklich für ersatzfähig erklärt) und findet für das Bergrecht weder in den bergrechtlichen Sondervorschriften noch – soweit ersichtlich – in der gerichtlichen Praxis oder den vom Berufungsgericht herangezogenen Literaturstellen eine hinreichende Stütze (vgl. Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts, Bd. 3, 173, 175; 5, 153, 154; Hähnert/Siegert/Zieger, NJ 1979, 294, 295; Mücke u.a., aaO S. 188; anders nunmehr Wilde, DtZ 1994, 8, 12; Habighorst, ZfB 136 [1995], 84, 86). Zu den demnach hier grundsätzlich ebenfalls ersatzfähigen Folgekosten gehören aber, soweit sie notwendig waren, auch die Kosten eines für die Rechtsverfolgung eingeholten Sachverständigengutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; Staudinger/Schiemann, § 251 Rn. 122; Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 22). Nach denselben Maßstäben können ferner die von der Klägerin getragenen technischen Beratungskosten neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig sein. Inwieweit diese erforderlich waren, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt. Das nötigt auch insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Schadensermittlung wird in erster Linie der fiktive Verkehrswert des Hausgrundstücks in unbeschädigtem Zustand zum Zeitpunkt der Veräußerung dessen tatsächlichem Wert unter Berücksichtigung der Bergschäden gegenübergestellt werden müssen. Neben anderen Faktoren können dabei auch die Reparaturkosten sowie die notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des Hauses vor weiteren Schäden Mittel zur Schätzung der eingetretenen Wertminderung sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837 f.; Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794; siehe auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 233/97, NJW 1999, 938, 939 unter 4. zum Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs). Durch die Zurückverweisung erhält auch die Beklagte Gelegenheit, gegebenenfalls ihre Einwendungen gegen die Ermittlung solcher Kosten dem Berufungsgericht erneut vorzutragen.
Unterschriften
Rinne, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 08.07.1999 durch Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538758 |
BGHZ |
BGHZ, 172 |
NJW 1999, 3332 |
BGHR |
BauR 2001, 461 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1999, 620 |
WM 1999, 2216 |
ZAP-Ost 1999, 552 |
NJ 2000, 42 |
VersR 2001, 113 |
ZfB 1999, 271 |
UPR 2000, 76 |
ZNotP 1999, 413 |