Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
Normenkette
HOAI § 8 Abs. 1, § 10
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts, Schwerin, Zivilkammer 1, vom 14. August 1996 hinsichtlich eines Betrages von 5.419.624,33 DM zurückgewiesen worden ist.
2 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Dies Kläger verlangen vom beklagten Land (künftig: der Beklagte) Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus einer Schlußrechnung vom 20. Oktober 1993.
II.
Mit Vertrag vom 1./11. Dezember 1990 wurden den Klägern vom Beklagten die Architektenleistungen der Phase 1-9 des § 15 HOAI für ein Vorhaben in S. übertragen. Die Abrechnung sollte vereinbarungsgemäß nach der HOAI erfolgen. Bis zur fristlosen Kündigung des Beklagten am 8. September 1993 wurde ein Teil der geschuldeten Leistungen erbracht. Am 20. Oktober 1993 erstellten die Kläger eine „Honorarschlußrechnung nach erfolgter Vertragskündigung” über 5.570.657,41 DM, die vom Beklagten überprüft und auf 96.878,88 DM gekürzt wurde. Den Restbetrag von 5.473.778,53 DM haben sie zum Gegenstand der Klage gemacht.
III.
Das Landgericht hat die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Senat hat die Revision hinsichtlich eines Betrages von 5.419.624,33 DM angenommen. Soweit Anwaltskosten in Höhe von 53.072,27 DM und Übernachtungskosten in Höhe von 1.081,93 DM verlangt worden sind, ist die Revision nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Klägern stehe derzeit mangels Fälligkeit der Honorarrechnung kein Architektenhonorar zu. Das Honorar sei nicht fällig, weil die Honorarschlußrechnung nicht prüffähig in den Teilen I, II und IV sei. Die Kostenermittlung sei nicht nach der DIN 276, sondern unter Verwendung des Formularmusters 6 RL-Bau erstellt worden. Ohne Bedeutung sei, daß das Zahlenwerk gemeinsam mit den zuständigen Vertretern des Landesbauamtes abgestimmt, im wesentlichen gebilligt und so auch in der Honorarschlußrechnung „abgehakt” sei. Hieraus lasse sich nicht hinreichend entnehmen, daß der Beklagte auf weitere Kostenermittlung verzichtet habe. Aus der tatsächlichen Prüfung durch den Beklagten ergebe sich keine Prüffähigkeit. Auch die im zweiten Rechtszug vorsorglich zur Entwurfsplanung vorgelegte Kostenberechnung ändere nichts, weil diese gegenüber der ursprünglichen Kostenermittlung andere Zahlenwerte aufweise. Inwiefern diese richtig seien, erschließe sich nicht aus dem Vortrag der Kläger. Weil die Rechnung teilweise nicht prüffähig sei, könne auch nicht festgestellt werden, inwieweit die behauptete teilweise Leistungserbringung vorliege.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger die Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung voraussetzt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Absprache der Parteien. Diese haben in Nr. 12 des Vertrages zur Abrechnung der Honorarforderung auf die Regeln der HOAI und damit auch auf die Fälligkeitsregel des § 8 Abs. 1 HOAI Bezug genommen.
2. Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die vorgelegte Schlußrechnung erfülle nicht die Kriterien der Prüffähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Juni 1994 – VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Fälligkeit 3) muß der Architekt seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers (Senatsurteil vom 18. Juni 1998 – VII ZR 189/97 = NJW 1998, 3123; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (Senatsurteil vom 9. Juni 1994 – VII ZR 87/93 a.a.O.).
3. Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Honorarschlußrechnung als nicht prüffähig angesehen. Die Schlußrechnung entspricht den vom Senat an die Prüffähigkeit gestellten Anforderungen. Sie ist unstreitig von der Beklagten geprüft worden, Einwendungen gegen die Prüfbarkeit sind dabei nicht erhoben worden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte über die Prüfung hinaus erklärt hat, auf eine weitere Kostenermittlung zu verzichten. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, daß das auf der Beklagten verwendete Muster 6 RL Bau nicht den Anforderungen der DIN 276 genüge. Dieses Muster entspricht dem Muster der Kostenberechnung nach DIN 276 (1981). Die auf der Basis dieses Musters geschätzten Kosten sind geprüft und nicht beanstandet. Soweit die anrechenbaren Kosten für die Kostengruppe 3.1. nicht näher aufgeschlüsselt sind, kann sich die Beklagte nicht auf fehlende Prüffähigkeit berufen, weil sie geprüft hat. Die Beanstandungen betreffen die sachliche Richtigkeit. Darüber hinaus haben die Kläger im zweiten Rechtszug eine Kostenberechnung zur Entwurfsplanung vom 8. Oktober 1991 vorgelegt, die ebenfalls der DIN 276 (1981) entspricht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese sei schon deswegen nicht prüffähig, weil sie andere Zahlenwerte aufweise, ist unzutreffend; insofern handelt es sich nicht um eine Frage der Prüffähigkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit, die die Fälligkeit einer Rechnung nicht berührt (Senatsurteil vom 18. September 1997 – VII ZR 300/96 = BauR 1997, 1065 = ZfBR 1998, 25 = NJW 1998, 135).
4. Da die vom Berufungsgericht als nicht prüffähig angesehenen Teile I und II der Schlußrechnung prüffähig sind, entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts der Grundlage, aus der teilweisen Nichtprüffähigkeit folge, daß die Schlußrechnung im Ganzen nicht prüffähig sei. Unzutreffend ist weiter die Annahme, die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen seien insgesamt nicht prüffähig abgerechnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juni 1994 – VII ZR 87/93 = BauR 1994, 219). In der Schlußrechnung werden zusammen mit der Begründung hierzu im Prozeß die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt, geleistete Abschlagszahlungen sind abgezogen. Ob die behaupteten Leistungen erbracht worden sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit der Schlußrechnung.
Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch Beweis darüber zu erheben, ob zu den in Teil IV der Schlußrechnung abgerechneten selbständigen Leistungen ein Auftrag erteilt worden ist. Der Beklagte hat diesen Teil der Schlußrechnung deshalb nicht geprüft, weil er die Erteilung eines Auftrags zur Wiederholungsplanung bestreitet.
III.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Fundstellen
Haufe-Index 609638 |
BB 1998, 2548 |
DB 1999, 1057 |
BauR 1999, 63 |
NJW-RR 1999, 95 |
JurBüro 1999, 216 |
WM 1999, 327 |
ZAP 1998, 1262 |
MDR 1999, 33 |
NJ 1999, 145 |
ZfBR 1999, 37 |
IPuR 1999, 48 |