Leitsatz (amtlich)
1. Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, denen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft aber kein durchsetzbarer Beförderungsanspruch mehr zusteht, reisen nicht kostenlos.
2. Werden im Zuge der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Erfüllung einer Insolvenzforderung andere Rechte oder Rechtsgüter des Insolvenzgläubigers verletzt oder geschädigt, sind die hieraus folgenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten.
Normenkette
EGV 261/2004 Art. 3 Abs. 3, Art. 6; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 01.04.2022; Aktenzeichen 21 S 206/21) |
AG Rüsselsheim (Entscheidung vom 22.07.2021; Aktenzeichen 3 C 304/21 (33)) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Am 15. Juni 2019 buchte der Kläger für sich und für eine weitere Person Flüge von Frankfurt am Main nach Samara und von Samara nach Frankfurt am Main für den 22. Dezember 2019 und für den 30. Dezember 2019. Er bezahlte den Flugpreis. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Die vom Kläger gebuchten Flüge fanden statt. Der Rückflug kam jedoch erst mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden ans Ziel. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war.
Rz. 2
Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der weiteren Person Ausgleichszahlungen von je 600 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage nur in Höhe der Planquote nebst Zinsen für begründet gehalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.200 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten sei die Klage zulässig. Sie sei auch begründet. Dem Kläger stehe der Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c FluggastrechteVO in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Planquote zu. Der anspruchsbegründende Tatbestand, die Verspätung des Rückflugs, sei erst nach der Eröffnung eingetreten. Dieses Ergebnis entspreche dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 InsO. Die Verspätung habe nichts mit der Insolvenz zu tun gehabt. Der Beförderungsanspruch habe auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestanden; er sei lediglich nicht durchsetzbar gewesen. Auch die bestätigte Buchung habe es noch gegeben. Das Verhalten der Beklagten nach der Eröffnung sei auf die Erfüllung des ursprünglichen Beförderungsanspruchs gerichtet gewesen. Die Beförderung des Klägers sei weder aufgrund eines neuen Vertrages noch im Wege der Schenkung erfolgt.
II.
Rz. 5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 6
1. Grundlage des Begehrens des Klägers ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (fortan: Fluggastrechte-Verordnung oder FluggastrechteVO). Bei großer, das heißt mindestens dreistündiger Verspätung ihres Fluges bei der Ankunft steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach dieser Bestimmung zu (vgl. EuGH, NJW 2010, 43, Rn. 60, 61; EuGH, NJW 2022, 3343, Rn. 29).
Rz. 7
2. Die Fluggastrechte-Verordnung ist im vorliegenden Fall anwendbar. Ihre Anwendung ist nicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO ausgeschlossen.
Rz. 8
a) Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 gilt die Fluggastrechte-Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos befördert werden. Kostenlos reisen Fluggäste, die kein Entgelt entrichtet haben. Dazu gehören Kleinkinder, die keinen Flugpreis entrichten und ohne Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern reisen, ebenso wie Flugpersonal, das etwa einen Flug unentgeltlich als dienstlichen Zubringerflug nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, WM 2015, 1304 Rn. 10). Die Ansprüche, welche die Fluggastrechte-Verordnung gewährt, sind davon abhängig, dass der Fluggast seine Beförderung mit einem Entgelt erkauft hat (BGH, Urteil vom 17. März 2015, aaO Rn. 13; vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 Rn. 18).
Rz. 9
b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, kostenlos im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung reise auch, wer befördert werde, obwohl ihm nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens kein durchsetzbarer Beförderungsanspruch zustehe (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2022, 3582, 3583). Dies trifft nicht zu.
Rz. 10
aa) Der Kläger hat die Flugscheine für sich und für die weitere Person bezahlt. Wegen der Zahlung sind die Buchungen bestätigt worden. Aufgrund der bestätigten Buchungen sind der Kläger und die weitere Person befördert worden. Die Zahlung des Flugpreises ist eine Tatsache, an welcher die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert hat.
Rz. 11
bb) Ein durchsetzbarer Beförderungsanspruch ist nicht Voraussetzung der Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung. Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 5. Mai 2022 hingewiesen (IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 13). Die dem Fluggast nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehenden Ansprüche setzen eine bestätigte Buchung und damit in der Regel einen Beförderungsvertrag voraus. Sie ergeben sich aber nicht aus dem Beförderungsvertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 35/22, NJW 2023, 50 Rn. 21 f). Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO dem jeweiligen Fluggast auch dann zusteht, wenn er nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist (BGH, Urteil vom 27. September 2022, aaO Rn. 12). Auf die Frage der Durchsetzbarkeit des Beförderungsanspruchs eines Fluggastes, der einen Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen geschlossen hat, kommt es dann ebenfalls nicht an.
Rz. 12
c) Ebenso wenig handelt es sich bei der Beförderung eines Fluggastes, dessen Beförderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung darstellt, um einen reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO). Das ist nur der Fall, wenn der begünstigte Personenkreis aufgrund besonderer Umstände so miteinander verbunden ist, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 Rn. 25). Das trifft auf Insolvenzgläubiger nicht zu.
Rz. 13
d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung bestehen. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2022, 3582) ist vereinzelt geblieben und in der Fachliteratur kritisch aufgenommen worden (vgl. Bergmann, NJW 2022, 3583; Haneke/Hackl, EWiR 2022, 755). Sie begründet keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des oben dargelegten Verständnisses der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO.
Rz. 14
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c FluggastrechteVO sind erfüllt. Der vom Kläger gebuchte Flug ist mit großer Verspätung am Ziel angekommen. Darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Die Höhe des Anspruchs folgt aus Art. 7 Satz 1 lit. c FluggastrechteVO.
Rz. 15
4. Entgegen der Ansicht der Revision können die Ansprüche des Klägers nicht gemäß § 254 Abs. 1, § 254b InsO nur nach Maßgabe des Insolvenzplans geltend gemacht werden. Es handelt sich vielmehr um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO, auf welche der Insolvenzplan, wie sich aus § 217 InsO ergibt, keinen Einfluss hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 Rn. 21 f; Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 57/20, WM 2021, 1197 Rn. 18). Der Insolvenzplan regelt hier keine Masseverbindlichkeiten.
Rz. 16
a) Dazu, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c FluggastrechteVO eine Masse- oder eine Insolvenzforderung darstellt, wenn der Flug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft gebucht und bezahlt, der Flug aber erst nach der Eröffnung durchgeführt worden ist und sich verspätet hat, gibt es keine spezialgesetzlichen Regelungen. Die Fluggastrechte-Verordnung sagt hierzu nichts. Auch im Übrigen gibt es keine europarechtlichen Vorschriften zur Qualifizierung von Forderungen gegen einen insolventen Schuldner. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Dies ist im Streitfall Deutschland, so dass das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. Ganter, NZI 2022, 696, 697).
Rz. 17
b) Die Beförderungsansprüche des Klägers stellten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Sie waren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet geworden. Nachdem der Kläger den Flugpreis vor der Eröffnung vollständig bezahlt hatte, waren auch die Voraussetzungen eines Wahlrechts des Insolvenzverwalters, hier der eigenverwaltenden Beklagten, nach § 103 Abs. 1, § 279 InsO nicht erfüllt.
Rz. 18
c) Dass der Kläger und die weitere Person tatsächlich befördert wurden, änderte daran zunächst nichts.
Rz. 19
aa) Die Erfüllung einer Insolvenzforderung aus Mitteln der Masse hat für sich genommen nicht die Aufwertung dieser Forderung zu einer Masseverbindlichkeit zur Folge. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Konkurs- und zur Vergleichsordnung kann der Verwalter Zahlungen, die er an einen Insolvenzgläubiger in der Annahme leistet, eine Masseverbindlichkeit zu erfüllen, nach § 812 BGB als rechtsgrundlos geleistet zurückfordern (RGZ 23, 54, 60 ff; BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 55/77, BGHZ 71, 309, 312 f; OLG Brandenburg, WM 2002, 974, 975; ebenso zur Insolvenzordnung LG Düsseldorf, ZInsO 2001, 1168, 1169; Jaeger/Henckel, InsO, § 53 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 4. Aufl., § 53 Rn. 49; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 53 Rn. 5; Braun/Bäuerle, InsO, 9. Aufl., § 53 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 341; aA zur Konkursordnung LG Stuttgart, ZIP 1985, 1518 f). Erfüllt der Verwalter wissentlich eine Insolvenzforderung, ist eine Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen; an der auf § 38 InsO beruhenden Einordnung der Forderung als Insolvenzforderung ändert sich jedoch nichts. Gleiches gilt für die Erfüllung von Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, sind ihrerseits nur Insolvenzansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 16 ff; zustimmend Ganter, NZI 2022, 696, 697; Loszynski, EWiR 2022, 561, 562 zu den Erstattungsansprüchen nach Art. 5 Abs. 1 lit. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO).
Rz. 20
bb) Eine Insolvenzforderung kann durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden. Wie der Senat an anderer Stelle näher ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, zVb), sind an eine solche Vereinbarung wegen der mit ihr verbundenen einschneidenden Rechtsfolgen erhebliche Anforderungen zu stellen. Ein tatsächliches Verhalten, insbesondere die Erbringung und Entgegennahme der geschuldeten Leistungen, reicht hierzu nicht aus.
Rz. 21
d) Eine Masseverbindlichkeit entsteht jedoch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Schuldner bei der Erfüllung der Insolvenzforderung die Rechte des Insolvenzgläubigers verletzt, diesen schädigt oder in anderer Weise zusätzliche Rechte für die Insolvenzmasse auf Kosten des Insolvenzgläubigers in Anspruch nimmt.
Rz. 22
aa) Handlungen des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners, die allein der Abwicklung von bereits bei Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsbeziehungen dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 19). Insolvenzforderungen werden nicht durch eine bloße Beteiligung des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners zu Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 62/19, WM 2020, 1916 Rn. 23). Das gilt auch für Erfüllungshandlungen. Anderes gilt jedoch dann, wenn im Zuge der Erfüllung einer Insolvenzforderung Rechte des Insolvenzgläubigers verletzt oder dessen Rechtsgüter geschädigt werden. Entscheidend ist, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die insolvenzbedingten, aus §§ 38, 87, 174 ff InsO folgenden Einschränkungen bei der Durchsetzung seiner Forderung hinzunehmen hat, sondern zusätzliche Nachteile erleidet, die in keinem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen. Dann fällt das Verhalten des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und begründet Ansprüche des geschädigten oder in seinen Rechten verletzten Insolvenzgläubigers, die gemäß § 53 InsO vorab aus der Masse zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020, aaO Rn. 23).
Rz. 23
bb) Die große, das heißt mindestens dreistündige Verspätung eines Flugs war eine solche Verletzung von Rechten des Insolvenzgläubigers. Die Verspätung stellt nach nationalem Recht zwar keinen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut dar; dass dem Kläger und der weiteren Person ein Vermögensschaden entstanden sei, ist weder vorgetragen noch festgestellt worden. Nach der Fluggastrechte-Verordnung in der Auslegung, die sie durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfahren hat, kommt es hierauf jedoch nicht an. Der irreversible Zeitverlust von drei Stunden oder mehr ist danach ein Schaden, der einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zur Folge hat (vgl. EuGH, NJW 2010, 43 Rn. 52 f). Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der an die Auswirkungen eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens anknüpft und die Unannehmlichkeiten ausgleicht, die beim Fluggast erst durch die Verspätung eingetreten sind. Dieser Zeitverlust, den der Kläger und die weitere Person im Zuge der Erfüllung ihres Beförderungsanspruchs erlitten haben, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten bestand, ist folglich vollumfänglich auszugleichen.
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Schultz |
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Selbmann |
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Harms |
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Fundstellen
BB 2023, 1168 |
NJW 2023, 1960 |
EWiR 2023, 339 |
ZAP 2023, 475 |
DAR 2023, 495 |
DZWir 2023, 498 |
JZ 2023, 344 |
JZ 2023, 349 |
MDR 2023, 728 |
NZI 2023, 10 |
NZI 2023, 494 |
NZI 2024, 8 |
VersR 2023, 806 |
VuR 2023, 6 |
ZInsO 2023, 1209 |
ZRI 2023, 410 |