Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinvestition des Unternehmensnießbrauchers. Erhaltung der Sache
Leitsatz (amtlich)
a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt.
b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht.
(Bestätigung von: BGH, Urt. v. 2.11.2001 - V ZR 264/00, MDR 2002, 210 = BGHReport 2002, 213 = NJW 2002, 434)
Normenkette
BGB § 1041 S. 1, § 1051
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 8 U 34/95) |
LG Kiel (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen 11 O 302/89) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 1.2.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung von mehr als 62.877,94 EUR verurteilt worden ist, und das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Kiel vom 14.3.1995 geändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verkauf des Rindviehbestands, des Feldinventars, der Aktien der Zuckerrübenfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsanteile eine Sicherheit i.H.v. 62.877,94 EUR zu leisten.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisionsverfahren, die Beklagte die übrigen Kosten aller Rechtszüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Erben ihrer am 3.10.1979 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Guts, das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.
Ursprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-erbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1.7.1979 unentgeltlich einen lebenslangen Nießbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und Passiven übernehmen sollte. Mit Vertrag vom 1.4.1986 verpachtete die Beklagte die Ackerflächen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen (17,5 ha) bis zum 30.6.2005 an die N. mbH (im Folgenden: Pächterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Pächterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz von der Beklagten kaufen und diese ihn bei Pachtende zurückkaufen sollte. Die Beklagte verkaufte der Pächterin totes Inventar, wegen Aufgabe der Vermarktung von Milcherzeugnissen durch die Erblasserin auch die zum Gut gehörenden Milchkühe, mit dem Nießbrauch übernommene Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen Veräußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u.a.) Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Gutsbesatzes i.H.v. 320.000 DM, hilfsweise Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe, und Leistung einer weiteren Sicherheit i.H.v. 961.970,16 DM wegen seines Anspruchs auf vollständige Rückgabe des Guts nach Beendigung des Nießbrauchs verlangt. Dem hält die Beklagte Investitionen und die Tilgung von Gutsverbindlichkeiten entgegen.
Das LG hat die Beklagte zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 182.045,50 DM und zur Leistung einer Sicherheit wegen Verkäufen aus dem Anlagevermögen i.H.v. 331.970,16 DM verurteilt und die weitergehende Klage sowie eine auf Bewilligung einer Grundschuld an dem Gutsbesitz gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Auf ihre gegen die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 2.11.2001 - V ZR 264/00, MDR 2002, 210 = BGHReport 2002, 213 = NJW 2002, 434). Dieses hat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersten Senatsurteils davon aus, dass der Beklagten an dem Gut ein Unternehmensnießbrauch eingeräumt worden ist. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Verkäufe durchzuführen, habe aber nach § 1041 BGB den Ausgleich von Substanzverlusten nicht bis zur Beendigung des Nießbrauchs hinausschieben dürfen. Sie sei vielmehr verpflichtet gewesen, das Gut während der gesamten Dauer des Nießbrauchs in der Substanz zu erhalten. Auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung sei die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb im Umfang der Verkäufe Sicherheit zu leisten. Eine Reinvestition von Verkaufserlösen in das Unternehmen könne zwar nach dem Urteil des Senats in dieser Sache auch in einer Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Dabei könnten aber nur Tilgungen berücksichtigt werden, die zeitnah erfolgt seien. Diese zeitliche Nähe zu den Verkäufen lasse sich bei dem weit überwiegenden Teil der Tilgungen nicht feststellen. Die anrechenbaren Tilgungen führten unter Berücksichtigung einer an die Beklagte ausgezahlten Feuerversicherungsleistung nicht zu einer Reduzierung der Verurteilung zur Leistung der Sicherheit. Tilgungen und Investitionen in dem Zeitraum nach dem 1.7.1997 könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Guts geführt hätten. Dass die betrieblichen Verbindlichkeiten jetzt 159.972,69 EUR betrügen, sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um eine Momentaufnahme handele.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nur teilweise stand. Der Kläger kann von der Beklagten Leistung einer Sicherheit i.H.v. 62.877,94 EUR verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Sicherheit steht ihm dagegen nicht zu.
1. Nach dem Urteil des Senats vom 2.11.2001 (BGH, Urt. v. 2.11.2001 - V ZR 264/00, MDR 2002, 210 = BGHReport 2002, 213 = NJW 2002, 434 [435]) steht dem Kläger ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 1051 BGB gegeben sind. Das ist der Fall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbraucher zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis ist insb. bei einer Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhaltung des Unternehmens (hier: des Guts) in seinem Bestand (§ 1041 Satz 1 BGB) oder auf Rückgabe des Unternehmens (hier: des Guts) nach Beendigung des Nießbrauchs anzunehmen (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051 Rz. 1).
2. Im Umfang von 62.877,94 EUR ist eine Gefährdung der Ansprüche des Klägers als Eigentümer auf Grund der Entnahme der Verkaufserlöse zu besorgen.
a) Nach dem Urteil des Senats vom 2.11.2001 ist eine Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhalt des Unternehmens regelmäßig anzunehmen, wenn der Nießbraucher Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen über einen längeren Zeitraum aus dem Anlagevermögen absondert, und zwar auch dann, wenn der Verkauf, wie hier, im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft erfolgt (BGH, Urt. v. 2.11.2001 - V ZR 264/00, MDR 2002, 210 = BGHReport 2002, 213 = NJW 2002, 434 [435]). Der Nießbraucher darf nämlich mit der Rückführung von Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht bis zur Beendigung des Nießbrauchs zuwarten. Er ist nach § 1041 Satz 1 BGB verpflichtet, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten. Diese Verpflichtung kann er nur erfüllen, wenn er solche Erlöse schon während der Dauer des Nießbrauchs wieder in das Unternehmen investiert. Unterbleibt eine solche Reinvestition in das Unternehmen über einen längeren Zeitraum, lässt das eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers erwarten. Da der Eigentümer auf die Führung des Unternehmens durch den Nießbraucher nur wenig Einfluss nehmen kann, begründet diese Erwartung einen Anspruch auf Sicherheitsleistung.
b) Der Senat hat aber auch entschieden, dass dem Unternehmensnießbraucher aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Unternehmens, anders als einem Nießbraucher an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, keine fest umrissenen Handlungspflichten erwachsen. Ihm ist vielmehr ein wirtschaftlicher Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, in welcher Weise er den Erlös aus einer Verwertung von Anlagevermögen dem Unternehmen wieder zuführt. Er kann die gebotene Reinvestition deshalb nicht nur durch Wiederbeschaffung von Anlagevermögen der veräußerten Art oder Anschaffung anderen Anlagevermögens, sondern auch durch Tilgung von Unternehmensverbindlichkeiten erfüllen. Dabei spielt es entgegen der von dem Berufungsgericht wiederum vertretenen Ansicht für die hier zu entscheidende Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu bejahen ist, keine Rolle, ob die Reinvestition zeitnah erfolgt ist (BGH, Urt. v. 2.11.2001 - V ZR 264/00, MDR 2002, 210 = BGHReport 2002, 213 = NJW 2002, 434 [436], a.E.). Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, dass die gebotene Reinvestition ihren wirtschaftlichen Zweck, nämlich das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, gewöhnlich am ehesten erreicht, wenn sie zeitnah erfolgt. Ein Sicherungsbedürfnis besteht aber nur solange, bis der Nießbraucher die ihm obliegende Verpflichtung zur Reinvestition erfüllt hat. Im Umfang der Reinvestition des Erlöses in das Unternehmen entfällt das Sicherungsbedürfnis. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Erfüllung zeitnah oder mit größerem zeitlichem Abstand erfolgt.
c) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistung einer Sicherheit i.H.v. 62.637,56 EUR zu.
aa) Die Beklagte hat nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Verkauf von Unternehmensgegenständen insgesamt 341.841,72 DM erlöst, und zwar 158.390,05 DM aus dem Verkauf des Viehbestands im Jahre 1980, weitere 132.981,51 DM aus dem Verkauf von Feldinventar im Jahre 1986 und 50.470,16 DM aus dem Verkauf von Aktien der Zuckerrübenfabrik und von Molkerei- und Viehverwertungsanteilen. Diesem Betrag hat das Berufungsgericht zu Recht die Versicherungsleistung aus der Feuerversicherung für den Kuhstall i.H.v. 253.559 DM hinzugerechnet, die der Beklagten ausgezahlt wurde. Sie ersetzt einen Bestandsverlust und ist wirtschaftlich dem Kläger als Eigentümer zuzuordnen, was sich auch darin zeigt, dass dieser nach § 1046 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft auch eine Verwendung zur Ersatzbeschaffung verlangen könnte. Sie ist hier jedenfalls bei der Prüfung und Berechnung des Sicherungsanspruchs des Klägers zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weil die Beklagte für Reinvestitionen in das Gut unterschiedslos die Verkaufserlöse und die Versicherungsleistung verwandt hat und sich das Sicherungsbedürfnis des Klägers unter diesen Umständen nicht anders als durch Anrechnung auch der Versicherungsleistung sachgerecht ermitteln lässt.
bb) Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 595.400,72 DM sind die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Kläger anerkannten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 276.761,15 DM ungekürzt in Abzug zu bringen. Es lässt sich bei einem Teil dieser Tilgungen zwar nicht feststellen, wann sie genau vorgenommen worden sind. Das ändert aber, wie ausgeführt, nichts daran, dass die Erlöse in diesem Umfang auf das Gut verwandt worden sind und damit der Erhaltungsanspruch des Klägers teilweise erfüllt und ein Sicherungsbedürfnis in diesem Umfang nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für die über die Unterhaltungspflicht der Beklagten als Nießbraucherin hinausgehenden Aufwendungen in die Gebäude des Guts i.H.v. 145.661 DM. Auch sie sind in Abzug zu bringen. Abzusetzen sind schließlich 50.000 DM, die der Kläger als Reinvestition für den Kuhstall anerkannt hat. Danach sind Erlöse aus Verwertung und Verlust von Anlagevermögen im Umfang von 122.978,57 DM (= 62.877,94 EUR) nicht in das Gut reinvestiert worden, was zu einem Sicherheitsanspruch des Klägers in entsprechender Höhe führt.
cc) Diesem Anspruch hält die Beklagte ohne Erfolg weitere Investitionen und Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in dem Zeitraum nach dem 1.7.1997 entgegen.
(1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht entscheidend verbessert hat und der derzeit geringe Stand von betrieblichen Verbindlichkeiten eine Momentaufnahme darstellt. Der aus seinem Anspruch auf Bestandserhaltung folgende Anspruch des Klägers auf Reinvestition der Erlöse in das Gut wird nicht nur durch die von ihm anerkannten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten erfüllt, sondern auch durch jede weitere Tilgung solcher Verbindlichkeiten und jede über die Unterhaltungspflicht des Nießbrauchers hinausgehende weitere Investition in das Gut, die vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Darauf, ob sie die wirtschaftliche Situation des Guts entscheidend verbessert haben, kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit wegen fehlender Reinvestition von Verkaufserlösen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Erlöse dem Gut wieder zugeführt wurden. In diesem Umfang entfiele auch sein Sicherungsinteresse. Die Beklagte hat aber solche weitergehenden Investitionen und Tilgungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
(2) Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen ergeben eine über den von dem Kläger anerkannten Betrag von 276.761,15 DM hinausgehende Tilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Sie belegen nicht, welche weiteren Tilgungen von Hofverbindlichkeiten mit dem nach Abzug der anerkannten Beträge verbleibenden Rest der Verkaufserlöse bzw. der Versicherungsleistung vorgenommen worden sein sollten. Dasselbe gilt für angebliche weitere Investitionen. Konkretes lässt sich dazu den Aufstellungen nicht entnehmen. Auch unterscheiden sie nicht zwischen einer im Ergebnis substanzmehrenden Tilgung von Hofverbindlichkeiten und einer Tilgung der von ihr selbst aufgenommenen und in eine Abrechnung bei Beendigung des Nießbrauchs einzustellenden Verbindlichkeiten, die die Substanz des Gutes nicht mehrt und deshalb auch nicht als Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen in das Gut anzuerkennen wäre. Auch die Rückführung der betrieblichen Verbindlichkeiten auf einen Stand von 152.972,69 EUR (= 299.188,57 DM), die die Beklagte erreicht haben will, genügt als solche zur Darlegung einer weitergehenden Tilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Legte man diesen Betrag zugrunde, ergäbe sich eine Tilgungsleistung der Beklagten von nur 154.562,64 DM, weil sie das Gut mit Verbindlichkeiten von 453.751,21 DM übernommen haben will. Dieser Betrag liegt unter dem von dem Kläger anerkannten Tilgungsbetrag von 276.761,15 DM und vermag weitergehende Tilgungen nicht zu begründen. Zu einer näheren Substantiierung hatte die Beklagte Veranlassung, weil es nach dem Urteil des Senats vom 2.11.2001 entscheidend auf den Stand und die Rückführung der Hofverbindlichkeiten ankam und der Kläger eine solche Substantiierung mehrfach gefordert hatte.
(3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten zu weiteren Investitionen in das Gut. Sie hat zwar einige Baumaßnahmen bezeichnet und auch ohne nähere Spezifikation Investitionssummen genannt. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Mitteln diese Investitionen bestritten worden sind. Es bleibt damit offen, in welchem Umfang diese Maßnahmen von ihr als Nießbraucherin ohnehin zu veranlassen und zu finanzieren waren und deshalb nicht als Rückführung von Erlösen in das Gutsvermögen anzuerkennen sind. Zu einer eingehenden Darstellung bestand Veranlassung, weil schon zu den bereits berücksichtigten Investitionen entsprechende Angaben fehlten und der Kläger auch das beanstandet hatte. Diese Lücke lässt sich hier, anders als bei den Investitionen vor dem 1.7.1997, auch nicht anhand des Sachverständigengutachtens B. schließen, weil es an Vortrag zu den hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt.
(4) Eine weitergehende Erfüllung des Reinvestitionsanspruchs des Klägers kann die Beklagte auch nicht mit dem Vortrag darlegen, dass die Hofverbindlichkeiten vollständig durch Grundpfandrechte an ihren eigenen Grundstücken gesichert seien. Das ist zwar ein Vorteil, weil das Gutsvermögen dadurch insoweit belastungsfrei bleibt. Dieser Vorteil wirkt sich aber im Bestand des Gutsvermögens nicht aus, weil die Hofverbindlichkeiten davon unberührt bleiben und der Kläger die Rechtsnachfolger der Beklagten bei Beendigung des Nießbrauchs von den Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen hat. Entscheidend ist, ob die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten zurückgeführt worden sind. Dass das über den Betrag von 276.761,15 DM hinaus der Fall ist, hat die Beklagte indessen, wie ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt.
3. Eine über 62.877,94 EUR hinausgehende Gefährdung der Ansprüche des Klägers auf Erhaltung des Guts während des Nießbrauchs und auf seine Rückgabe nach Beendigung des Nießbrauchs ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Sie lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Guts begründen.
a) Der Kläger macht zwar unter Bezugnahme auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. geltend, das Gut habe in dem Zeitraum vom 1.7.1979 bis zum 1.7.1997 Eigenkapital von 672.049,51 DM verloren. Eine solche Einbuße kann auch die Besorgnis einer Gefährdung der Ansprüche des Eigentümers begründen. Sicherheit kann der Eigentümer von dem Nießbraucher nach § 1051 BGB aber nur verlangen, wenn das überlassene Unternehmen selbst in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist und dieser Umstand auf das Verhalten des Nießbrauchers oder das Verhalten desjenigen zurückgeht, dem dieser den Nießbrauch überlassen hat (Pohlmann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1051 Rz. 2). Beides hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
b) Zweifelhaft ist schon, ob eine Verschlechterung des überlassenen Unternehmens selbst substantiiert dargelegt ist. Den Verlust an Eigenkapital führt der Kläger im Wesentlichen auf neue Schulden zurück. Das kommt allerdings nur bei Schulden in Betracht, die das Unternehmen belasten. Schulden, die der Nießbraucher persönlich zur Führung des Unternehmens aufgenommen hat, belasten dagegen nicht unmittelbar das Unternehmen, sondern nur den Nießbraucher selbst. Sie können zwar bei der Beendigung des Nießbrauchs zu einem Ausgleichsanspruch der Rechtsnachfolger des Nießbrauchers führen. Die Ansprüche auf Bestandserhaltung und Rückgabe des Unternehmens gefährden sie indessen nicht und begründen auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Durch welche Kreditaufnahmen die Hofverbindlichkeiten konkret gestiegen sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies war aber geboten, weil die Beklagte zu den Verbindlichkeiten auch nach dem 1.7.1997 vorgetragen hat. Sie hat dabei zwar, wie ausgeführt, nicht zwischen solchen Verbindlichkeiten, mit denen sie das Gut übernommen hatte, und solchen, die sie selbst zur Führung des Unternehmens aufgenommen hatte, unterschieden. Das enthob den Kläger aber nicht der Notwendigkeit vorzutragen, welche dieser Verbindlichkeiten er als Vermehrung der Hofverbindlichkeiten ansah und aus welchen er eine weitergehende Gefährdung seiner Ansprüche als Nießbrauchsausgeber ableitete. Daran fehlt es.
c) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welches Fehlverhalten der Beklagten über die erwähnten Verkäufe von Unternehmensgegenständen hinaus zu der behaupteten Verschlechterung beigetragen haben soll. Dazu muss der Eigentümer zwar nicht darlegen, dass und aus welchen Gründen der Nießbraucher die Verschlechterung zu vertreten hat (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051 Rz. 3; Staudinger/Frank, BGB, 2002, § 1051 Rz. 2). Ein Unternehmen kann aber auch ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des Nießbrauchers in Schwierigkeiten geraten. Es muss daher aufgezeigt werden, welcher Fehler des Nießbrauchers die Verschlechterung des Unternehmens herbeigeführt oder wesentlich zu ihr beigetragen hat. Das gilt insb. dann, wenn sich das Unternehmen, wie hier, schon vor der Übergabe an den Nießbraucher in einer wirtschaftlich angespannten Lage befunden und sein bisheriger Inhaber seine Umstrukturierung (hier: Aufgabe der Viehwirtschaft) eingeleitet hat. Konkret hat der Kläger nur die bereits behandelten Verkäufe von Anlagevermögen angeführt. Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf Reinvestition der Erlöse in das Unternehmen ist aber bis auf einen Betrag von 62.877,94 EUR erfüllt und vermag ein darüber hinausgehendes Sicherungsinteresse nicht zu begründen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 und 97 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage (Anspruch auf Zahlung von 180.000 DM) der Beklagten auferlegt hat und diese Entscheidung inhaltlich nicht mehr angreifbar ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1498698 |
DB 2006, 1053 |
BGHR 2006, 1110 |
FamRZ 2006, 775 |
NJW-RR 2006, 874 |
WM 2006, 1641 |
ZEV 2006, 414 |
DNotZ 2006, 689 |
MDR 2006, 1097 |
ZNotP 2006, 232 |
AuUR 2007, 57 |
EE 2006, 91 |