Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit finden auch bei einem Leiharbeitsverhältnis gegenüber Schadenersatzansprüchen des entleihenden Arbeitgebers Anwendung.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 25.02.1972) |
LG Münster |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer Buchhandlung in B., während ihr Ehemann Komplementär einer KG ist, die in Emsdetten ebenfalls eine Buchhandlung betreibt. Beide Firmen arbeiten eng zusammen; für Geschäftszwecke beider Buchhandlungen stand ein Personenkraftwagen „Ford-Capri” zur Verfügung, dessen Eigentümerin die Klägerin war und dessen Kosten ihr Betrieb trug.
Die Beklagte trat im Juli 1970, damals 20 Jahre alt, als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Klägerin. Später wechselte sie aus betrieblichen Gründen über in die von dem Ehemann der Klägerin geführte Buchhandlung in Emsdetten, wohin sie auch ihren Wohnsitz verlegte. Während dieser Tätigkeit erhielt sie, die seit Juli 1970 die Fahrerlaubnis Klasse 3 hat, wiederholt den Auftrag zu Geschäftsfahrten mit dem Ford-Pkw von Emsdetten nach B.; das geschah, wenn Bücher aus den Beständen der einen mit denen der anderen Buchhandlung auszutauschen waren oder wenn die Beklagte auf Wunsch der Klägerin in deren Buchhandlung in B. aushelfen sollte. Bei der Rückkehr von einer solchen Fahrt geriet die Beklagte am 13. Oktober 1970 gegen 21.50 Uhr zwischen Borghorst und Emsdetten auf gerader Straße ins Schleudern; der Kraftwagen kam von der Straße ab, überschlug sich und blieb aufs schwerste beschädigt im Straßengraben liegen. Die eigentliche Unfallursache hat sich nicht aufklären lassen. Es regnete nicht mehr; es war etwas diesig, die Straße daher naß und es herrschte Nordostwind, der auf die linke Seite des Fahrzeugs traf. Die Fahrbahn bestand aus einer Teerdecke und war in sehr schlechtem Zustand; sie war schadhaft und hatte Flickstellen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Unfall schaden in Anspruch. Sie hat Klage auf Zahlung von 5.946,19 DM nebst Zinsen erhoben und behauptet, die Beklagte habe bei ihrer Rückfahrt eindeutigen Anweisungen zuwidergehandelt und sei angesichts der schlechten Straßenverhältnisse und der Witterung (Regen und Nebel) zu schnell gefahren.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat eingeräumt, daß sie der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit treffe. Sie ist jedoch der Ansicht, daß sie angesichts der gefahrgeneigten Tätigkeit, die das Lenken eines Kraftwagens darstelle, nicht hafte.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.065,28 DM, nämlich einem Fünftel des Klageanspruchs, nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dieses Urteil nicht angefochten. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Zahlung des abgewiesenen Betrages nebst Zinsen verlangt; das Rechtsmittel hatte lediglich wegen der vom Landgericht zuerkannten Zinsen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 4.261,12 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Die Revision erweist sich als unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß am Unfalltag zwischen den Parteien ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat, das am Nachmittag mit der Abfahrt in Emsdetten begonnen hatte und dort nach der Rückkehr wieder enden sollte. Das Berufungsgericht hat hierbei darauf abgestellt, daß der Beklagten, ebenso wie einem anderen Angestellten der Buchhandlung in Emsdetten, häufig der Transport von Büchern mit dem Kraftwagen der Klägerin von Emsdetten nach B. und auch umgekehrt übertragen war. Daneben arbeitete die Beklagte auch nach ihrem Wechsel des Arbeitsplatzes von B. nach Emsdetten noch oft aushilfsweise in der Buchhandlung der Klägerin in Borghorst. Gehalt und Sozialabgaben zahlte allerdings die KG in Emsdetten.
Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Fahrt am Unfalltag auf Veranlassung der Klägerin stattfand und ausschließlich in deren geschäftlichem Interesse lag, wenn auch die Anordnung der Fahrzeugbenutzung und der Aushilfstätigkeit in der Buchhandlung der Klägerin von deren Ehemann ausgegangen war, allerdings auf Veranlassung der Ehefrau.
Diese und die anderen vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme eines für kurze Zeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zustandegekommenen Leiharbeitsverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1971 – VI ZR 138/69 – VersR 1971, 569; Soergel/Wlotzke-Volze, BGB, 10. Aufl., Bem. 80 vor § 611).
Insoweit hat auch die Revision nichts zu erinnern.
II.
Der Streit der Parteien geht jetzt im wesentlichen noch darum, ob das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten mit Recht verneint hat oder ob es dabei die Regeln vom Beweis des ersten Anscheins übersehen hat und ob das Führen des Kraftfahrzeuges durch die Beklagte als ihre Haftung mildernde gefahrgeneigte Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei sich über das Wesen der groben Fahrlässigkeit nicht im klaren gewesen; es habe an keiner Stelle der Urteilsgründe diesen Begriff formuliert und nicht verdeutlicht, welchen Maßstab es angelegt habe.
a) Die Beurteilung der Frage, ob grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter überlassen. Nur dann, wenn dieser wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters beanstanden. Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Zwar geht es bei den für die Haftung bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelten Grundsätzen nicht eigentlich um den in einer Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriff der groben oder leichten Fahrlässigkeit, sondern um die Abstufung der dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Schuld (vgl. BAGE 19, 66 = NJW 1967, 269: leichteste Schuld, schwere Schuld, normale Fahrlässigkeit; vgl. BGHZ 16, 111, 117; Senatsurteil vom 7. Oktober 1969 – VI ZR 223/67 – NJW 1970, 34 m.w.Nachw.). Dennoch sind die soeben erwähnten Grundsätze über die Grenzen der Nachprüfbarkeit in der Revisionsinstanz auch hier anzuwenden (vgl. BAG NJW 1971, 157).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht alle für den Vorwurf der groben (schweren) Fahrlässigkeit erheblichen objektiven und subjektiven (personalen) Merkmale geprüft und erörtert; es ist in Würdigung aller Umstände, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zu der Auffassung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis findet eine ausreichende Stütze in dem unstreitigen Sachverhalt und in den getroffenen Feststellungen; es zeigt, daß sich das Berufungsgericht des zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit bestehenden Unterschiedes bewußt war.
c) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe wesentliche Beurteilungsgrundlagen, die der Prozeßstoff geboten habe, nicht berücksichtigt. Das ist nicht richtig; vielmehr hat das angefochtene Urteil alle entscheidungserheblichen Umstände erörtert. Das Berufungsgericht hat sich gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin über das von dieser behauptete Verbot, den Kraftwagen für die Rückfahrt zu benutzen, und über die Witterungsverhältnisse zu überzeugen vermocht. Es hat auch nicht feststellen können, daß die Beklagte die an der Unfallstelle vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/st überschritten hat. Die Revision wendet sich insoweit gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß sich aus der Tatsache des Totalschadens an dem Personenkraftwagen nach physikalischen Gesetzen auf eine nicht unter 70 km/st liegende Geschwindigkeit schließen lasse. Damit versucht sie, in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Geschehens an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, das als mögliche Unfallursache eine schlechte Fahrbahnstelle zusammen mit einem plötzlichen Windstoß nicht hat ausschließen können, also Umstände, die dazu geführt haben könnten, daß die Beklagte, die noch keine lange Fahrpraxis hatte, die Gewalt über das Fahrzeug verlor.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises für die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten von vornherein ausgeschlossen.
Die Beklagte hat stets eingeräumt, daß sie der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit treffe; daher geht es nur darum, ob bei der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit die Regeln des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden können. Das Berufungsgericht hat diese Frage zu Recht verneint. Die Revision verkennt, daß es hier nicht darauf ankommt, von vornherein nach den Regeln des ersten Anscheins ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen, sondern auf die Beurteilung eines Geschehens, das angesichts des nicht vollständig aufgeklärten Unfallablaufs sowohl auf einfacher wie auf grober Fahrlässigkeit beruhen konnte, nach objektiven und subjektiven (personalen) Maßstäben. Die Auffassung des Berufungsgerichte steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1967 – VI ZR 14/66 – VersR 1967, 909; vom 9. April 1968 – VI ZR 13/67 – VersR 1968, 668, vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 169/67 – VersR 1969, 77, 78, sowie vom 21. April 1970 – VI ZR 226/68 – VersR 1970, 569, 570 –), wonach die Regeln des Anscheinsbeweises für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit jedenfalls bei ungeklärtem Unfallablauf grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Das gilt auch hier. Angesichts des jugendlichen Alters der Beklagten, ihrer geringen Fahrpraxis und der sonstigen besonderen Umstände des Falles hat das Berufungsgericht weitgehend auf die subjektive (personale) Seite abgestellt; insoweit sind die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins aber nur sehr begrenzt anwendbar, weil es beim typischen Geschehensablauf durchweg auf objektive Merkmale ankommt.
3. Die Revision ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit schon aus objektiven Gründen nicht habe anwenden dürfen, wobei sie allerdings der Auffassung, zwischen den Parteien habe ein Leiharbeitsverhältnis bestanden, auch insoweit nicht entgegentritt.
a) In dieser Frage ist dem Standpunkt der Vordergerichte zuzustimmen. Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit hat die Rechtsprechung aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht entwickelt (BGHZ 22, 109, 122; 16, 116). Bei einem Leiharbeitsverhältnis obliegt diese Fürsorgepflicht in erster Linie dem entleihenden Arbeitgeber, dessen Weisungen der Arbeitnehmer, wenn auch nur vorübergehend, untersteht (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., § 54 IV S. 521 ff; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 24 V 2 e S. 243).
Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Arbeitnehmers mit einer Personenkraftwagenfahrt sei im allgemeinen ein typischer Fall einer gefahrengeneigten Tätigkeit; das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführte Urteil BGHZ 16, 111 (m.Anm. von Pagendarm in LM „Arbeitsrecht Allgemeines”; Nr. 1) besage etwas ganz anderes. Hier ist der Revision entgegenzuhalten, daß es nicht auf die von ihr angeführten Ausführungen des vorgenannten Urteils (a.a.O. S. 122/123) ankommt, sondern auf die Gesichtspunkte, die jenes Urteil hinsichtlich einer nur „nebenberuflichen” Tätigkeit des Arbeitnehmers anführt (a.a.O. S. 118): Die mit der übertragenen Tätigkeit verbundene Gefahr kann größer sein, wenn es sich nicht um die eigentliche berufliche Beschäftigung des Arbeitnehmers handelt, sondern um eine solche, die er auch nach dem Willen des Arbeitgebers neben anderer Arbeit übernimmt. Bei einem Gelegenheitsfahrer kann die Aufmerksamkeit leichter vom Fahren abgelenkt werden als bei einem berufsmäßigen Kraftfahrer, der sich um nichts anderes als um das Fahren zu kümmern hat. Die Fahrtätigkeit eines nur gelegentlich eingesetzten Arbeitnehmers ist deshalb noch mehr als die des hauptberuflichen Kraftfahrers gefahrbehaftet. Umso weitgehender ist deshalb das vom Arbeitgeber zu übernehmende Betriebsrisiko auszudehnen.
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fahrt am Abend des 13. Oktobers 1970 als gefahrgeneigte Tätigkeit der Beklagten angesehen; es hat hinsichtlich der Gefährlichkeit der Tätigkeit berücksichtigt, daß es sich um eine Nachtfahrt auf einer schlechten Straße unter nicht völlig einwandfreien Witterungsverhältnissen gehandelt hat. Es hat weiter beachtet, daß die Beklagte, die erst seit etwa drei Monaten die Fahrerlaubnis hatte, keine Berufsfahrerin war und nur eine geringe Fahrpraxis hatte, so daß, wie soeben erwähnt, ihre Aufmerksamkeit beim Fahren leichter abzulenken war als bei einem Berufskraftfahrer, und daß alle diese Umstände der Klägerin und deren Ehemann bekannt waren. Auf die Ansicht der Revision, die Beklagte sei durch das Überlassen des Kraftwagens bei Antritt der Fahrt am Nachmittag noch nicht in eine besondere schwierige betriebliche Gefahr hineingezogen worden, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht zutreffend lediglich auf die Rückfahrt, auf der der Unfall geschah, abgestellt hat.
III.
Die Revision rügt schließlich, das angefochtene Urteil habe widersprüchliche Ausführungen über den Verdienst der Beklagten gemacht, also einen der Umstände, die bei der Abwägung zwischen Betriebsrisiko und Schuld des Arbeitnehmers eine Rolle spielen (BGHZ 16, 119). Diese Rüge hat die Revision nicht näher begründet. Im übrigen ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhang, daß dem Berufungsgericht zwar die ziffermäßige Höhe des Gehalts der Beklagten nicht bekannt war, daß es aber eine ausreichende Vorstellung davon hatte, was eine zwanzigjährige kaufmännische Angestellte in einer kleinstädtischen Buchhandlung verdient. Außerdem ergeben die Akten 31 Js 1595/70 der Staatsanwaltschaft in Münster, daß die Beklagte zum Unfallzeitpunkt ein Nettoeinkommen von 520 DM angegeben hat. Daher kann von einer Verletzung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) durch das Berufungsgericht keine Rede sein, zumal bereits das Landgericht bei Bemessung der von der Beklagten zu tragenden Schadensquote berücksichtigt hat, daß die Beklagte „nur ein geringes Gehalt” hatte, eine Feststellung, der die Klägerin in der Berufung nicht widersprochen hat.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht nur unterstellt, daß die Beklagte ein niedriges Gehalt bezog, sondern es ist innerhalb der dem Tatrichter zustehenden Befugnis davon ausgegangen, daß die Beklagte bei normaler Entlohnung nicht sehr viel verdiente. Das ist keine Unterstellung, sondern eine auf Erfahrungswerte gestützte Feststellung. Es war für die Quotierung nicht erforderlich, das Einkommen der Beklagten ziffernmäßig zu bestimmen; es genügte die Feststellung der einzelnen Umstände, die zu einer zutreffenden Vorstellung von dem ungefähren Einkommensumfang führten.
IV.
Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beweislastregel des § 282 BGB auch bei gefahrgeneigter Tätigkeit zu Lasten des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 19, 66, 70, 71 = AP BGB § 282 Nr. 5 – NJW 1967, 269; VersR 1968, 738) zu verneinen. Dem stimmt der Senat zu. § 282 BGB erstreckt sich auf alle Arten des Verschuldens, also auch auf ganz leichte Fälle von Fahrlässigkeit. Die Vorschrift ist deshalb dann nicht anwendbar, wenn es – wie gerade bei der gefahrgeneigten Tätigkeit – auf den Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen einer Billigkeitsabwägung ankommt (so wieder BAG NJW 1971, 957, 958).
Unterschriften
Dr. Weber, Nüßgens, Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen
Fundstellen
Haufe-Index 1502233 |
NJW 1973, 2020 |
JR 1974, 105 |
Nachschlagewerk BGH |