Entscheidungsstichwort (Thema)
Haustürgeschäft. Widerrufsrecht. Freizeitveranstaltung. Gewerbliche Leistungsschau. „Grüne Woche”
Leitsatz (amtlich)
Die „Grüne Woche Berlin” 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 – I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 11.07.2001) |
LG Potsdam |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten besuchten am 31. Januar 1999 die Messe „Internationale Grüne Woche Berlin Heim – Tier und Pflanze”. Am Messestand der Klägerin bestellten sie nach einem Verkaufsgespräch mit den Zeugen F. und T. im Hinblick auf die beabsichtigte Renovierung ihres Hauses eine komplette Heizungsanlage als „Bausatz zur Selbstmontage” nebst Projektierung, Abnahme, Fracht und einer örtlichen Systemberatung. In dem von den Beklagten und den Zeugen unterzeichneten Bestellformular ist ein „Pauschalpreis Brutto” von 51.500 DM angegeben. Darunter sind in der Zeile „abzüglich Zahlungen für Planungsvorleistungen” 17.600 DM und in der Zeile „Restzahlung bei Lieferung” 33.900 DM eingetragen. In der daneben befindlichen Spalte „Individuelle Zahlungsvereinbarung für Planungsvorleistungen” ist handschriftlich vermerkt: „Bei Projektierung DM 17.600,– Rest bei Lieferung”.
Mit Schreiben vom 2. und 3. Februar 1999 teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß sie den Auftrag stornieren bzw. widerrufen. Die Klägerin antwortete unter dem 15. Februar 1999, daß sie den Widerruf ablehne, da ein Widerrufsrecht nicht bestehe; auch ein Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart worden. Zugleich bat sie die Beklagten unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche, bis zum 24. Februar 1999 rechtsverbindlich ihre Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen. Diese Aufforderung wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Dem Schreiben fügte die Klägerin eine Schadensberechnung über 21.452,13 DM bei. Als die Beklagten mit Schreiben vom 13. April 1999 auf ihrem Widerruf bestanden, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 1999 die Vertragserfüllung durch die Beklagten ab und verlangte von ihnen Schadensersatz in der angekündigten Höhe. Dem kamen die Beklagten nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. August 1999 ließen sie die Anfechtung ihrer Bestellung wegen arglistiger Täuschung erklären, weil ihnen die Klägerin durch die Zeugen F. und T. einen „Super-Sonder-Aktions-Messepreis” vorgetäuscht habe, der von der Klägerin jedoch auch außerhalb der Messe angeboten werde.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 21.452,13 DM nebst Zinsen und 8 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, sei seien wirksam vom Vertrag zurückgetreten und hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu Recht widerrufen und angefochten. Mit den Zeugen F. und T. sei mündlich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden. Daneben stehe ihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zu, da es sich bei der „Grünen Woche” um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein weiteres Widerrufsrecht ergebe sich aus § 7 VerbrKrG, weil der Vertrag vom 31. Januar 1999 ein Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 VerbrKrG sei. Wegen arglistiger Täuschung über ein „Super-Sonder-Aktions-Messeangebot” seien sie zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt gewesen. Insoweit stehe ihnen auch wegen unwahrer und irreführender Werbeangaben ein Rücktrittsrecht nach § 13a UWG zu. Schließlich sei ihre Anfechtung auch wegen Inhaltsirrtums nach § 119 BGB berechtigt, da sie jedenfalls an ein Rücktrittsrecht geglaubt hätten. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Mahnkosten und eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.452,13 DM gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, weil diese die Erfüllung des am 31. Januar 1999 zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages mit Schreiben vom 13. April 1999 ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Die Wirksamkeit des Vertrages sei durch die verschiedenen Rücktritts-, Widerrufs- und Anfechtungserklärungen der Beklagten nicht beseitigt worden.
Die Beklagten seien nicht wirksam gemäß §§ 346, 349 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Durch die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen M., F. und T. hätten sie nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß ihnen bei den Vertragsverhandlungen ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei.
Die Beklagten hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 VerbrKrG stehe ihnen mangels Vorliegens eines Teillieferungsvertrages nicht zu. Der Vertrag vom 31. Januar 1999 sei ein gemischter Vertrag, der überwiegend kaufvertragliche, hinsichtlich der Projektierung und des Einbaus der Heizung jedoch werkvertragliche Elemente aufweise. Werkverträge fielen nicht unter § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Der verbleibende Kaufvertragsteil sei nicht in Teilleistungen zu erfüllen.
Auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bestehe nicht. Bei der „Grünen Woche” handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freizeitveranstaltung. Wie allgemein bekannt sei und sich im übrigen aus dem von den Beklagten vorgelegten Ausstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfältigen unterhaltsamen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einer großen Zahl von Ausstellern gegenüber, das nicht nur von Fachbesuchern, sondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. Unterhaltung und Verkauf seien dabei großenteils räumlich voneinander getrennt. Die Werbung für die „Grüne Woche” sei vor allem auf die zur Schau gestellten Güter bezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch Art und Wert des Vertragsgegenstandes sowie die Umstände des Vertragsschlusses rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Beklagten seien durch die Anwesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht überrascht worden. Die von ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem Ausstellungsthema der „Grünen Woche” zuzurechnen, da Heizungsanlagen auch von Landwirten benötigt würden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter anderem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung ihres Hauses zu erhalten. Den Beklagten sei es im übrigen wegen der offenen Gestaltung des Messestandes der Klägerin und seiner Lage in einer großen Halle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengeschäft gewesen, sich dem Angebot der Klägerin zu entziehen. Für ein Gefühl der Dankbarkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin habe kein Grund bestanden, da die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seien und Speisen und Getränke gesondert bezahlt werden müßten.
Ein Rücktrittsrecht nach § 13a in Verbindung mit § 4 UWG stehe den Beklagten ebenfalls nicht zu. Durch das von den Beklagten angeführte Angebot der Klägerin an einen Dritten sei eine irreführende Werbung mit einem besonders günstigen Messepreis nicht belegt, da die Klägerin die Heizungsanlage in dem betreffenden Fall zunächst teurer und offensichtlich erst nach Verhandlungen günstiger angeboten habe. Deswegen liege auch keine arglistige Täuschung vor, die die Beklagten zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtige. Schließlich sei auch die Anfechtung der Beklagten wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht begründet.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe in der geltend gemachten Höhe von 21.452,13 DM. Die Klägerin habe ihren Schaden in der dem Schreiben vom 26. März 1999 beigefügten Berechnung, ausgehend von dem Nettovertragspreis unter Abzug der ersparten Herstellungs- und Anschaffungskosten, im einzelnen dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei daher nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Auch der Umstand, daß die ersparten Aufwendungen in einer Position nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Einkaufsbelegen zu niedrig angesetzt seien, lasse die Schadensberechnung der Klägerin nicht unschlüssig erscheinen. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die angesetzten Einzelpreise nur als Rahmen zu verstehen; in der Gesamtschau ergebe sich keine Differenz zu Lasten der Beklagten. Die ersparten Projektierungskosten seien mit 2.738,56 DM nicht zu niedrig angesetzt. In der Vertragsurkunde seien für Projektierungsleistungen zwar 17.600 DM angegeben. Nach der handschriftlichen Zusatzeintragung, die gegenüber dem Formulartext Vorrang habe, solle die Zahlung der 17.600 DM jedoch nicht „für”, sondern „bei” Projektierung erfolgen. Überdies sei kaum nachvollziehbar, daß die Projektierung etwa ein Drittel des Gesamtpreises ausmachen solle.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bejaht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der die Abnahme einer ihm aufgrund eines Vertrages zu liefernden Sache vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, dem Vertragspartner nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (Senatsurteile vom 16. Juni 1982 – VIII ZR 89/81, WM 1982, 907 unter II 1 und vom 14. Oktober 1992 – VIII ZR 153/91, WM 1992, 2155 unter II 1 a, jew.m.w. Nachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 13. April 1999 die Erfüllung des Vertrages der Parteien vom 31. Januar 1999 ernsthaft und endgültig verweigert haben, ist nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin die Beklagten zuvor mit Schreiben vom 26. März 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausdrücklich aufgefordert hatte, ihre Erfüllungsbereitschaft rechtsverbindlich anzuzeigen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien weder wirksam vom Vertrag zurückgetreten noch hätten sie ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen oder angefochten. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Soweit das Berufungsgericht ein vertragliches Rücktrittsrecht der Beklagten nach § 346 BGB (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) verneint hat, beruht das auf einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (zuletzt z.B. Urteile vom 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II B 1 und vom 9. Juli 1999 – V ZR 12/98, WM 1999, 1889 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Zeugen F. und T. als – mutmaßlich provisionsberechtigte – Verkäufer der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten, während ein solches bei dem Zeugen M., der die Beklagten auf der Messe lediglich begleitet habe, nicht zu erkennen sei. Auf die damit angesprochene Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen würde es nur dann ankommen, wenn deren Aussagen für die von den Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ergiebig wären. Das hat das Berufungsgericht indessen gerade für die von der Revision in den Vordergrund gestellte Aussage des Zeugen M. rechtsfehlerfrei verneint. Danach hat sich dieser Zeuge nicht mehr genau an die Vorgänge erinnern können, sondern bekundet, daß ihm – ob von dem Beklagten zu 1 oder dem Verkäufer, wisse er nicht mehr – gesagt worden sei, daß der Vertrag noch kein richtiger Vertrag sei und daß man noch keine richtige Verpflichtung übernommen habe, sondern nach dem BGB kündigen könne. Seiner Erinnerung nach habe ihm der Beklagte zu 1 gesagt, es handele sich um so etwas wie eine Option auf einen bestimmten Preis. Angesichts dessen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, durch diese Aussage sei nicht einmal bewiesen, daß die Vorläufigkeit des Vertrages überhaupt Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei, vielmehr könne eine Einigung auf ein Optionsrecht auch nur die einseitige Vorstellung des Beklagten zu 1 gewesen sein. Die Angaben des Zeugen mögen, wie von der Revision geltend gemacht, den Schluß zulassen, daß Entsprechendes von den Verkäufern der Klägerin den Beklagten gegenüber geäußert worden ist. Zwingend ist das aber nicht. Läßt sich mithin bereits der Aussage des Zeugen M. nicht die von den Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts entnehmen, kommt es auch auf die weitere Rüge der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die – seines Erachtens eher gegen die Behauptung der Beklagten sprechende – Aussage des Zeugen F. eine Vielzahl von Widersprüchen aufweise.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht der Beklagten nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 VerbrKrG (gemäß § 19 VerbrKrG in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) abgelehnt, weil es sich bei dem Vertrag vom 31. Januar 1999 nicht um einen Teillieferungsvertrag im Sinne der letztgenannten Bestimmung handelt.
Nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG gilt unter anderem § 7 Abs. 1 VerbrKrG mit dem darin geregelten Widerrufsrecht entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Vertrag der Parteien sieht zwar in Bezug auf die aus zahlreichen Komponenten bestehende Heizungsanlage die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen vor. Die Lieferung der Heizungsanlage erfolgt nach dem Vertrag jedoch nicht in Teilleistungen, sondern in einem Zug. Der Umstand, daß vor der Lieferung der Heizungsanlage zunächst deren Projektierung durch die Klägerin vorgesehen ist, macht den Vertrag entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einem Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Die Projektierung ist eine werkvertragliche Leistung. § 2 Nr. 1 VerbrKrG setzt jedoch Teilleistungen in Form der Lieferung von Sachen voraus. Aus dem von der Revision angeführten Senatsurteil in BGHZ 78, 375, 377ff. ergibt sich nichts anderes. Danach können Bausatzverträge für den Eigenbau von Wohnhäusern zwar auch dann, wenn sie wegen bestimmter werk- oder dienstvertraglicher Elemente keine reinen Kaufverträge, sondern gemischte Verträge sind, unter den – durch die fast wortgleiche Vorschrift des § 2 Nr. 1 VerbrKrG abgelösten – § 1c Nr. 1 AbzG fallen. Nach der genannten Entscheidung ändert das jedoch nichts daran, daß § 1c Nr. 1 AbzG sowohl die Lieferung der Bauteile als auch die Bezahlung des Entgelts in Teilleistungen voraussetzt. Das ist hier in Bezug auf die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Heizungsanlage gerade nicht der Fall.
Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob § 2 Nr. 1 VerbrKrG beziehungsweise § 2 VerbrKrG insgesamt auf Verträge entsprechend anzuwenden ist, die nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringung sonstiger (Dienst- oder Werk-)Leistungen zum Gegenstand haben (dafür unter anderen Erman/E.Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4; dagegen unter anderen MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, § 2 VerbrKrG Rdnr. 8, ferner BGHZ 87, 112 zum AbzG). Unabhängig davon kommt jedenfalls auf den Vertrag der Parteien eine entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 1 VerbrKrG nicht in Betracht. Wie der hierdurch abgelöste § 1c AbzG soll § 2 VerbrKrG den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGHZ 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c AbzG und im Anschluß daran zu § 2 VerbrKrG Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2; MünchKomm/Ulmer, aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., jew.m.w.Nachw.). Davon kann bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine Rede sein. Der Vertrag der Parteien sieht keine langfristige Bezugsverpflichtung der Beklagten vor, sondern eine Abwicklung in lediglich zwei Teilakten, die zudem insoweit eng miteinander verknüpft sind, als der eine, die Projektierung, unmittelbare Voraussetzung des anderen, der Lieferung der Heizungsanlage, ist. Demgemäß ist auch die in dem Vertrag durch den „Pauschalpreis Brutto” von 51.500 DM eindeutig angegebene Gesamtbelastung ohne weiteres überschaubar. Danach bedürfen hier die Beklagten nicht des durch § 2 VerbrKrG bezweckten Schutzes.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (gemäß § 9 Abs. 3 HWiG in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) verneint, weil es sich bei der „Grünen Woche” nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
aa) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daß der – gesetzlich nicht definierte – Begriff der Freizeitveranstaltung durch Sinn und Zweck der Regelung im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes bestimmt wird. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden. Soweit es um Bestellerklärungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist. Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 – I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 – I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 = WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b). Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann sonach nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO).
bb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist entgegen den Angriffen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die „Grüne Woche” des Jahres 1999 nicht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen hat. Vielmehr entspricht das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Grünen Woche” des Jahres 1988.
Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit die Annahme des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) gebilligt, daß der Besucher der „Grünen Woche” deren messe- und marktähnlichen Charakter erkenne und daß die Art der Verknüpfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der „Grünen Woche” die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nicht nach sich ziehe. Die „Grüne Woche” ist danach eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung. Unterhaltende Attraktionen wie Blumenarrangements, Präsentation der Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgängen dienen der Darstellung der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenständigen überragenden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der „Grünen Woche” deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hintergrund treten lassen könnte. Hinzu kommt, daß in Anbetracht der Vielzahl der Verkaufsstände in großen Hallen und in Anbetracht der Masse der Besucher es dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den Verkaufsbemühungen der auf der „Grünen Woche” tätigen Händler zu entziehen. Dem Kunden ist es ohne weiteres möglich, in der Anonymität der Besuchermasse unterzutauchen. Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintrittskarte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich nicht einstellen (Urteil vom 26. März 1992 aaO, unter II 2).
(1) Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß es der „Grünen Woche” des Jahres 1999 nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung unverändert an dem Freizeitcharakter fehlt, der den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt. Es hat festgestellt, daß die „Grüne Woche” zwar als Anziehungspunkt für das breite Publikum zugenommen hat und neben kostenlosen Warenproben eine Vielzahl von unterhaltsamen Veranstaltungen bietet. Aus den allgemein zugänglichen Informationen und dem von den Beklagten vorgelegten Ausstellungskatalog hat das Gericht jedoch ersehen, daß dem Unterhaltungsangebot ein breites Waren- und Informationsangebot von über 1500 Ausstellern gegenübersteht, das nicht nur von den knapp 25 % Fachbesuchern, sondern auch von dem mit gut 75 % überwiegenden allgemeinen Publikum erwartet und gezielt genutzt wird. Dem Ausstellungskatalog hat das Berufungsgericht weiter entnommen, daß Unterhaltung und Verkauf beziehungsweise Information großenteils räumlich voneinander getrennt sind und in unterschiedlichen Hallen stattfinden. Ferner hat das Berufungsgericht als gerichtsbekannt bezeichnet, daß die Werbung für die „Grüne Woche”, die auf dem Einband des Katalogs auch „Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau” genannt wird, vor allem auf die zur Schau gestellten Güter und nicht auf das Unterhaltungsprogramm bezogen ist. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der „Grünen Woche” wie zuvor kein überwiegender Unterhaltungswert zukommt.
Dem hat die Revision nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Insbesondere sind Art und Wert des von den Beklagten erworbenen Gegenstandes nicht geeignet, der „Grünen Woche” insoweit den Charakter einer Freizeitveranstaltung zu geben. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Heizungsanlage gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts im weiteren Sinne noch dem Ausstellungsthema der „Grünen Woche” zuzurechnen ist. Andernfalls wäre die „Grüne Woche” je nach dem konkreten Angebot einmal als Freizeitveranstaltung und einmal als gewerbliche Veranstaltung einzustufen. Es kommt jedoch nur eine einheitliche Bewertung in Betracht. Das schließt es entgegen der Ansicht der Revision auch aus, die „Grüne Woche” in Bezug auf das allgemeine Publikum und die Fachbesucher unterschiedlich einzuordnen. Die von der Revision noch einmal ausführlich aus dem Ausstellungskatalog aufgezählten Unterhaltungsangebote rechtfertigen es für sich allein nicht, die „Grüne Woche” als Freizeitveranstaltung einzustufen. Die Revision verkennt insoweit, daß das Nebeneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung nach der oben (unter II 1 c aa) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht ausreicht. Vielmehr müssen Unterhaltungsangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sein, daß der die Gefahr der Überrumpelung des Besuchers begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der „Grünen Woche” nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist die vom Berufungsgericht festgestellte weitgehende räumliche Trennung von Unterhaltung und Verkauf entgegen der Ansicht der Revision keineswegs unerheblich.
(2) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der von den Beklagten besuchten „Grünen Woche” fehle unverändert die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1992 aaO) für die „Grüne Woche” des Jahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daß sich die Besucher nach den objektiven Umständen den Verkaufsangeboten nur schwer entziehen können. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen – Trennung von Unterhaltung und Verkauf, offene Gestaltung des Messestandes der Klägerin in einer großen Messehalle mit zahlreichen Messebesuchern, kein Anlaß zur Dankbarkeit – besteht insoweit kein Unterschied zu der „Grünen Woche” 1988.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf das OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei Verbraucherausstellungen genüge es für eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens, daß der durch das Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt sei (so auch schon Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 153 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann.
cc) Nicht durchgreifend ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision aus § 156 ZPO (in der für das Berufungsverfahren geltenden alten Fassung). Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, weil es in seinem Urteil in der „Grünen Woche” keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gesehen habe, obwohl es in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 zu verstehen gegeben habe, daß es der gegenteiligen Auffassung zuneige. Ein Verstoß gegen § 156 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Von einer Begründung wird nach § 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) abgesehen.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten aus § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint.
aa) Nach den vorgenannten Bestimmungen kann der Abnehmer einer Ware, der durch wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Werbeangaben zur Abnahme bestimmt worden ist, vom Vertrag zurücktreten. Dabei müssen die Werbeangaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, erfolgt sein. Werbeangaben gegenüber Einzelpersonen (Individualangaben) begründen dagegen kein Rücktrittsrecht (Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13a UWG Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Für die danach erforderlichen Werbeangaben ist weder etwas festgestellt, noch zeigt die Revision hierzu übergangenen Vortrag der Beklagten auf. Diese haben vielmehr lediglich behauptet, die Verkäufer am Messestand der Klägerin hätten gegenüber allen Interessenten mit besonderen Messepreisen geworben, ihnen selbst sei von den Zeugen F. und T. ein „Super-Sonder-Aktions-Messepreis” versprochen worden. Zu Recht hat bereits das Landgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 die Beklagten darauf hingewiesen, daß dieser Vortrag nicht ausreicht, um Werbeangaben im Sinne des § 4 UWG darzulegen. Weiteren Sachvortrag haben die Beklagten insoweit weder in erster noch in zweiter Instanz gehalten.
bb) Frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten durch das von ihnen vorgelegte Vergleichsangebot der Klägerin an einen Dritten eine irreführende Werbung mit einem besonders günstigen Messepreis nicht dargetan. Das Vergleichsangebot lag zunächst mit brutto 55.587,20 DM um 4.087,20 DM oder rund 7,9 % deutlich über dem Angebot der Klägerin an die Beklagten. Daß es später offensichtlich im Zuge weiterer Verhandlungen zu einer Reduzierung des Vergleichsangebots auf brutto 48.910 DM und damit auf einen unter den den Beklagten angebotenen Preis gekommen ist, hat das Berufungsgericht demgegenüber entgegen der Ansicht der Revision zu Recht für unerheblich angesehen, weil die Beklagten ihrerseits ohne weitere Verhandlungen sofort das erste Angebot der Klägerin akzeptiert haben.
e) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten seien mangels arglistiger Täuschung durch die Klägerin nicht nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf Abschluß des Vertrages vom 31. Januar 1999 gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.
Aus den vorstehend (unter II 1 d bb) angeführten Gründen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagten eine arglistige Täuschung über ein besonders günstiges Messeangebot nicht dargetan haben. Die von den Beklagten weiter behauptete arglistige Täuschung über ein vertragliches Rücktrittsrecht hat das Berufungsgericht aus den oben (unter II 1 a) dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei als nicht bewiesen angesehen.
f) Weiter hat das Berufungsgericht auch im Ergebnis zu Recht mangels Inhaltsirrtums der Beklagten eine wirksame Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB verneint.
Der von den Beklagten zunächst geltend gemachte Irrtum über das Bestehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist als Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich, da er nicht die sich aus dem Inhalt des Geschäfts ergebenden, sondern die kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, WM 1995, 353 unter II 2 c; ferner BGHZ 134, 152, 156, jew. m.w.Nachw.).
Soweit sich die Beklagten später auf einen Irrtum über das Bestehen eines vertraglichen Rücktrittsrechts berufen haben, weil ihnen ein solches von den Mitarbeitern der Klägerin mündlich eingeräumt worden sei, entbehrt das nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Beweisaufnahme (dazu oben unter II 1 a) bereits der tatsächlichen Grundlage.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in voller Höhe von 21.452,13 DM anerkannt.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an der Vertragserfüllung und der von ihr ersparten Gegenleistung verlangen kann (vgl. zuletzt z.B. Senatsurteile BGHZ 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 – VIII ZR 362/96, WM 1998, 1784 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Schaden in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, indem sie von dem Nettovertragspreis ihre ersparten Herstellungs- und Anschaffungskosten abgezogen hat.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, daß das Berufungsgericht das mit einer Ausnahme pauschale Bestreiten der Beklagten als nicht ausreichend angesehen hat, um den substantiierten Vortrag der Klägerin zu erschüttern. Angesichts der detaillierten Schadensberechnung der Klägerin hätten die Beklagten auf die von ihnen für falsch erachteten Positionen im einzelnen eingehen können und müssen.
Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, daß die Beklagten in einer Position den von der Klägerin angesetzten Einzelpreis nach der von dieser selbst vorgelegten Preisliste als zu niedrig beanstandet haben. Die Beklagten haben übersehen, daß in der betreffenden Preisliste Bruttopreise, in der Schadensberechnung dagegen Nettopreise angegeben sind. Danach ist der Unterschied allenfalls minimal. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daß sich nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zumindest in der Gesamtschau keine Differenz zum Nachteil der Beklagten ergibt.
Vergeblich macht die Revision weiter geltend, die Beklagten hätten darauf hingewiesen, daß die Projektierungskosten in der Vertragsurkunde mit 17.600 DM brutto bzw. 15.172,41 DM netto angegeben seien, während die Klägerin lediglich 2.738,56 DM netto in Abzug gebracht hatte. Insoweit kann dahinstehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Angabe von 17.600 DM „für” Projektierungskosten sei durch die handschriftliche Zusatzeintragung, wonach die Zahlung der 17.600 DM „bei” Projektierung erfolge, abgeändert worden. Unabhängig davon besagt die vertraglich vereinbarte Höhe der Projektierungskosten nichts dazu, welche Aufwendungen sich die Klägerin dadurch erspart hat, daß sie die Projektierung der Heizungsanlage mangels Erfüllung des Vertrages seitens der Beklagten nicht ausführen muß. Soweit die Klägerin hierfür pauschal 15 % der ersparten Materialkosten angesetzt hat, sind dem die Beklagten nicht entgegengetreten.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch zu Unrecht eine Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten nicht auf die fehlende Substantiierung ihres Bestreitens hingewiesen habe. Dessen bedurfte es nicht, weil dies sowohl das Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil als auch die Klägerin bereits getan hatten.
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen
Fundstellen
Haufe-Index 781764 |
DB 2002, 2646 |
NJW 2002, 3100 |
BGHR 2002, 964 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 1847 |
JA 2003, 177 |
MDR 2002, 1423 |
WRP 2002, 1007 |