Leitsatz (amtlich)

1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auf nichtige oder anfechtbare Änderungen eines Gesellschaftsvertrages nicht ohne weiteres anzuwenden.

2. Zur Frage, ob die Aufhebung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel, nach der ein Gesellschafter einen Kommanditisten durch letztwillige Verfügung zum Erben eines Teiles seines Gesellschaftsanteiles und zum persönlich haftenden Gesellschafter hatte bestimmen können, als von Anfang an nichtig zu behandeln ist, sofern die Vertragsänderung auf einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage beruhte und der Erbfall inzwischen eingetreten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649150

BGHZ 62, 20

BGHZ, 20

NJW 1974, 498

DNotZ 1974, 462

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