Leitsatz (amtlich)
a) Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er eine Kündigungsschutzklage nur gegen eine zweite Kündigung erhebt, obwohl er Anhaltspunkte dafür hat, daß dem Mandanten möglicherweise zuvor schon einmal gekündigt worden ist.
b) Verletzt der Mandant schuldhaft seine Informationspflicht und wird das Informationsverschulden mitursächlich für den letztlich durch eine anwaltliche Fehlleistung eingetretenen Schaden, kann der Schadensersatzanspruch durch Mitverschulden gemindert sein.
Normenkette
BGB § 675
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 6 U 208/97) |
LG Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 3773/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. August 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt, in dem auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu entscheiden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger war bei den V. O. K. (VOK) beschäftigt. Diese waren mit den Leistungen des Klägers unzufrieden. Deswegen kam es am 26. September 1994 zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der VOK und dem Kläger. Ob der Geschäftsführer bei dieser Gelegenheit dem Kläger mündlich gekündigt oder die Beendigung der Zusammenarbeit nur angekündigt hat, ist streitig.
Am 28. und am 29. September 1994 kam es zu weiteren Besprechungen des Klägers mit dem Geschäftsführer der VOK. Das letzte Gespräch endete damit, daß dem Kläger ein unmittelbar zuvor gefertigtes Schreiben mit einer Kündigung zum 31. Dezember 1994 ausgehändigt wurde.
Am 4. Oktober 1994 reichte der Kläger, vertreten durch den Beklagten, gegen die Kündigung vom 29. September 1994 eine Schutzklage zum Arbeitsgericht ein. Die VOK verteidigte sich dagegen unter anderem mit der – unter Beweis gestellten – Behauptung, dem Kläger sei bereits am 26. September 1994 mündlich gekündigt und dagegen sei Klage nicht erhoben worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz ließ das Landesarbeitsgericht durchblicken, daß es den Einwand der VOK, es sei vor der schriftlichen Kündigung schon mündlich gekündigt worden, als erheblich ansehe und wohl Beweis erheben werde. Daraufhin schloß der Kläger mit der VOK einen Prozeßvergleich des Inhalts, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994 geendet habe und die VOK eine Abfindung zahle.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 85.000 DM in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte habe rechtzeitig erfahren, daß die VOK der Meinung sei, vor der schriftlichen sei eine mündliche Kündigung erfolgt, und sei deshalb verpflichtet gewesen, die Kündigungsschutzklage sicherheitshalber gegen beide Kündigungen zu erheben. Außerdem habe der Beklagte ihn vor dem Vergleichsabschluß nicht richtig beraten. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger dem Beklagten von vornherein erklärt habe, ihm sei schon am 26. September 1994 mündlich gekündigt worden, sei es nicht pflichtwidrig gewesen, die Klage lediglich gegen die schriftliche Kündigung vom 29. September 1994 zu richten und auch später nicht auf die mündliche Kündigung vom 26. September 1994 zu erweitern. Die beiden Kündigungserklärungen hätten nur eine einzige – doppelt verlautbarte – Kündigung dargestellt. Selbst wenn zwei Kündigungen vorgelegen hätten, habe die Kündigungsschutzklage beide umfaßt. Im übrigen habe der Beklagte keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß dem Kläger bereits am 26. September 1994 mündlich gekündigt worden sei. Dem Beklagten könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Kläger bei der Vergleichserörterung nicht sachgemäß beraten zu haben.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob der Beklagte den Kläger bei der Erörterung des Vergleichsschlusses nicht richtig beraten hat, kann dahinstehen. Es war bereits pflichtwidrig und schuldhaft, die Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht auch gegen eine bereits am 26. September 1994 mündlich ausgesprochene Kündigung zu richten.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat diesem diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1991 - IX ZR 131/90, NJW 1991, 2079 f; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 450; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169).
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte innerhalb der dreiwöchigen, erst am 17. Oktober 1994 endenden Frist des § 4 Satz 1 KSchG Anlaß zu der Annahme, daß dem Kläger bereits am 26. September 1994 mündlich gekündigt worden war.
Entsprechende Anhaltspunkte ergaben sich aus dem Reisebericht des Klägers für die Zeit vom 26. bis 30. September 1994, den der Beklagte unstreitig am 10. Oktober 1994 erhalten hat, als er noch rechtzeitig die Kündigungsschutzklage hätte erweitern können. In diesem Bericht hatte der Geschäftsführer der VOK unter dem Datum des 26. September 1994 handschriftlich vermerkt: „Kündigung ausgesprochen”. Diesen Vermerk hat der Beklagte auch zur Kenntnis genommen, denn nach seinem eigenen Vorbringen hat er ihn am 14. Oktober 1994 mit dem Kläger erörtert.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Geschäftsführer der VOK der Meinung gewesen sei, schon am 26. September 1994 eine Kündigung ausgesprochen zu haben, und daß der Beklagte dies der Eintragung in dem Bericht auch habe entnehmen können. Gleichwohl, so hat das Berufungsgericht gemeint, habe damit noch nicht die Gefahr gedroht, daß die Arbeitsgerichte von einem derartigen Sachverhalt ausgehen würden. Der Beklagte habe der Darstellung seines Mandanten Glauben schenken dürfen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beklagten habe ihm der Kläger seinerzeit stets versichert, daß am 26. September 1994 eine Kündigung zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht ausgesprochen worden sei. Kein Anwalt müsse für einen Sachverhalt Vorsorge treffen, der nach der Darstellung des Mandanten gar nicht gegeben sei. Dieser müsse seinem Anwalt zugestehen, seine Erklärungen für wahr zu halten.
Diese Erwägungen sind fehlerhaft. Dabei mag zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger bei der Vorbereitung der Kündigungsschutzklage und im arbeitsgerichtlichen Verfahren stets angegeben hat, am 26. September 1994 sei keine Kündigung ausgesprochen worden. Da sich aus dem Reisebericht ergab, daß die VOK den gegenteiligen Standpunkt vertrat, war aber damit zu rechnen, daß sie Entsprechendes auch im Kündigungsschutzprozeß vortragen und unter Beweis stellen würde. Damit traf den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des „sichersten Weges” die Anwaltspflicht, sich nicht blindlings auf die Angaben des Klägers zu verlassen.
3. Wenn dem Kläger möglicherweise bereits am 26. September 1994 mündlich gekündigt worden war, durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, daß die mündliche Kündigung und die drei Tage später erfolgte schriftliche Kündigung nur als eine – doppelt verlautbarte – Kündigungserklärung betrachtet werden würden.
Es mag aus der Sicht des Beklagten durchaus nahegelegen haben, daß eine – entgegen den Angaben des Klägers – eben doch schon am 26. September 1994 mündlich ausgesprochene Kündigung und die schriftliche Kündigung vom 29. September 1994 insgesamt nur eine einzige Kündigung darstellten. Dafür konnte sprechen, daß der Geschäftsfüher der VOK in dem Reisebericht des Klägers unter dem Datum des 29. September 1994 vermerkt hatte: „Kündigung schriftlich bestätigt”. Dennoch war es zumindest riskant, darauf zu bauen, auch in einem Falle wie dem vorliegenden werde die Rechtsprechung von einer einzigen Kündigung ausgehen. Zwischen dem Gespräch vom 26. September 1994 – bei dem angeblich die erste Kündigung ausgesprochen worden war – und der Übergabe des Kündigungsschreibens vom 29. September 1994 hatten immerhin drei Tage gelegen. Es hatten in dieser Zeit zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der VOK zwei Gespräche stattgefunden, wobei der Verlauf des letzten Gesprächs der unmittelbare Anlaß für die zweite Kündigung gewesen war. Die zweite nahm auf die erste Kündigung auch nicht Bezug. Daß von der „Bestätigung” einer Kündigung die Rede gewesen war, ließ nicht zwingend darauf schließen, die „bestätigende” Kündigung habe keine selbständige Bedeutung. Insbesondere nach dem Sprachgebrauch rechtlicher Laien mögen alle Kündigungen, die einer wirksamen ersten Kündigung nachfolgen, als „Bestätigung” der ersten bezeichnet werden. Der Beklagte hat denn auch selbst nicht die erste Kündigung als die maßgebliche und die zweite als bloße Bestätigung angesehen; denn mit der Kündigungsschutzklage angefochten hat er nicht die erste, sondern die zweite Kündigung. Dieser Sachverhalt war mit demjenigen, den das Bundesarbeitsgericht bis dahin im Sinne einer einzigen Kündigung beurteilt hatte (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 3 KSchG; ferner BAG NZA 1995, 417), nicht ohne weiteres vergleichbar.
4. Mußte sich der Beklagte auf das Vorliegen von zwei Kündigungserklärungen einrichten, durfte er sich auch nicht darauf verlassen, daß das angerufene Arbeitsgericht davon ausgehen werde, die gegen die schriftliche Kündigung vom 29. September 1994 gerichtete Klage umfasse zugleich eine drei Tage zuvor mündlich ausgesprochene Kündigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG die Theorie des „punktuellen Streitgegenstands”. Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerade durch die angegriffene Kündigung und zu dem in ihr vorgesehenen Termin (BAGE 57, 231, 238 ff; BAG NJW 1994, 2780, 2781 f; 1998, 698). Zwar soll nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach Möglichkeit nicht an formalen Gründen scheitern (BAG NJW 1994, 1084, 1086 unter 2 b cc; NZA 1995, 417 f). Wenn der Beklagte das Gespräch vom 26. September 1994 in der Klageschrift wenigstens erwähnt und zu verstehen gegeben hätte, daß der Kläger diesem nur die Ankündigung der Vertragsbeendigung, aber noch keine Kündigung entnommen habe, hätte möglicherweise die Annahme nahegelegen, daß er sich nicht nur gegen die Kündigung vom 29. September 1994 zur Wehr setzen wollte, sondern auch gegen eine am 26. September 1994 ausgesprochene Kündigung (vgl. Diller NJW 1998, 663, 665). Die Klageschrift erwähnte jedoch das Gespräch vom 26. September 1994 mit keinem Wort. Innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG wurde der Vortrag auch nicht ergänzt.
Selbst wenn, wie die Revisionserwiderung meint, der Standpunkt des Landesarbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte, könnte der Beklagte daraus gegenüber dem Kläger nichts herleiten. Denn der Anwalt ist verpflichtet, Fehlern eines Gerichts vorzubeugen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 45/94, NJW 1995, 1419, 1420). Das Risiko, daß das Landesarbeitsgericht dem gegnerischen Vortrag, es sei bereits am 26. September 1994 gekündigt worden und diese Kündigung sei nicht angefochten, nicht ohne weiteres jede Erfolgsaussicht absprechen, sondern dazu Beweis erheben würde, hat der Beklagte durch seine fahrlässige Pflichtverletzung heraufbeschworen.
III.
Die in der Beschränkung des Gegenstands der Kündigungsschutzklage liegende Pflichtverletzung ist für den Schaden des Klägers ursächlich geworden. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger auf den Abfindungsvergleich nicht eingelassen hätte, wenn die Kündigungsschutzklage auch gegen die mündliche Kündigung vom 26. September 1994 gerichtet worden wäre. Denn in diesem Falle hätte der Kläger, weil die Kündigungen sozial ungerechtfertigt gewesen seien, den Prozeß gewonnen. Dagegen ist in der Berufungsinstanz nichts erinnert worden.
Falls der Beklagte, wie er behauptet hat, dem Kläger vom Abschluß des arbeitsgerichtlichen Vergleichs abgeraten hat, ändert dies nichts an der Ursächlichkeit der vorstehend beschriebenen Pflichtwidrigkeit für den Schaden, den der Kläger mit dem Abschluß des Vergleichs hinnehmen mußte.
Ob der Abschluß eines Vergleichs, der den Schaden erst herbeiführt, den rechtlichen Ursachenzusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, WM 1993, 1189, 1190). Dient der Vergleich der Beseitigung einer Unsicherheit, die der Anwalt durch pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat, wird eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall war der Abschluß des Vergleichs eine angemessene – wenn nicht gar zur Schadensminderung gebotene – Reaktion des Klägers auf die prozessuale Lage, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten geschaffen worden war. Das Landesarbeitsgericht hatte angedeutet, daß es über die behauptete mündliche Kündigung Beweis erheben werde. Es mußte damit gerechnet werden, daß die von der VOK angebotene Zeugin die mündliche Kündigung bestätigen würde. Dann wäre die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden und der Schaden des Klägers noch wesentlich größer geworden.
IV.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
Insbesondere liegt kein Mitverschulden des Klägers vor, das seinen Schadensersatzanspruch gänzlich ausschließt.
Allerdings muß, weil den Beweisangeboten des Beklagten bislang noch nicht nachgegangen worden ist, davon ausgegangen werden, daß der Kläger ihm gegenüber strikt behauptet hat, das Gespräch vom 26. September 1994 sei ohne Zeugen geführt und eine Kündigung sei dabei nicht ausgesprochen worden. Wenn der Kläger dem Beklagten gegenüber diese Behauptungen aufgestellt hat, die Behauptungen falsch waren und der Kläger dies erkennen konnte, kann ihn deswegen ein Mitverschuldensvorwurf treffen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 252/92, NJW 1994, 217, 218; v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214). Der Grundsatz, daß ein Mitverschulden des Mandanten nicht in Betracht kommt, soweit es um die rechtliche Bearbeitung des Falles geht (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820), steht nicht entgegen. Denn der Umstand, aus dem sich möglicherweise ein Mitverschulden des Klägers ergibt, bezieht sich gerade nicht auf die rechtliche Bearbeitung des Falles, sondern auf die Information des Beklagten, auf deren Grundlage dieser die rechtliche Bearbeitung des Falles erst vornehmen sollte. Verletzt der Mandant schuldhaft seine Informationspflicht und wird das Informationsverschulden mitursächlich für den letztlich durch eine anwaltliche Fehlleistung eingetretenen Schaden, kann der Schadensersatzanspruch durch Mitverschulden gemindert sein. Dieses geht hier aber jedenfalls nicht so weit, daß der schuldhafte Pflichtenverstoß des Beklagten daneben nicht mehr ins Gewicht fällt. Denn es hätte für den Beklagten nur einen geringen Aufwand bedeutet, die Klage „sicherheitshalber” auf die angebliche Kündigung vom 26. September 1994 zu erstrecken. Der Frage, ob die Information des Mandanten sich in einer Beweisaufnahme als richtig oder falsch herausstellen würde, wäre damit in keiner Weise vorgegriffen worden. Der Beklagte hätte durch die Klageerweiterung also auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den Angaben seines Mandanten mißtraue.
V.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO), kann der Senat die Berufung zurückweisen und das erstinstanzliche Grundurteil bestätigen. Dies gilt nicht, soweit das Landgericht bereits in seinem Grundurteil ein Mitverschulden des Klägers verneint hat. Insofern ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif (s. o. IV.). Deshalb muß die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen das Grundurteil dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Insofern hängt die Kostenquotelung von dem noch festzustellenden Ausmaß des Mitverschuldens ab.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.02.1999 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539256 |
BB 1999, 762 |
DB 1999, 1011 |
NJW 1999, 1391 |
EWiR 1999, 401 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 647 |
ZAP 1999, 553 |
AnwBl 1999, 350 |
MDR 1999, 571 |
NJ 1999, 590 |
VersR 1999, 1417 |
MittRKKöln 1999, 142 |
BRAK-Mitt. 1999, 115 |