Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserstehers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Mietvertrag der Mietzins nach periodischen Zeitabschnitten (hier Monaten) bemessen, so ist eine Vorausentrichtung des Mietzinses dem Ersteher gegenüber auch dann nur im Rahmen des BGB § 574 wirksam, wenn der vorausbezahlte Mietzins schon im Mietvertrag selbst vereinbart und fällig gestellt worden ist, es sei denn, daß die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuß verwendet werden sollte und verwendet worden ist. Vergleiche dazu die Entscheidung des BGH vom 25.11.1958, VIII ZR 151/57, MDR 1959, 207

2. Nur in diesem Umfang ist der Ersteher bei einer Kündigung nach ZVG § 57a zur Rückzahlung der Vorauszahlung an den Mieter verpflichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 571, 573-574, 555; KO § 21 Abs. 2; ZVG §§ 57, 57a

 

Fundstellen

Haufe-Index 537561

BGHZ, 346

NJW 1962, 1860

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