Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO im Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
a) Die Bezeichnung einer Partei als Erbe im Protokoll über einen Prozeßvergleich drückt grundsätzlich keinen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aus.
b) § 780 Abs. 1 ZPO ist auch auf den Prozeßvergleich anzuwenden.
c) Überläßt die Partei die Information ihres Prozeßbevollmächtigten einem Streitgenossen oder einem Dritten, darf der Anwalt der von diesem übermittelten Information in der Regel in gleicher Weise vertrauen, wie wenn er sie unmittelbar von dem Mandanten erhalten hätte.
d) Der Rechtsanwalt hat den Mandanten, der sich als Erbe in einem Prozeßvergleich zu einer Leistung verpflichten will, grundsätzlich auch dann über die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zu belehren, wenn der Titel sich gleichzeitig gegen einen als Gesamtschuldner haftenden Streitgenossen richtet, jener im Innenverhältnis die Verbindlichkeit allein tragen soll und der Mandant ihn als zahlungsfähig und -bereit bezeichnet.
Normenkette
ZPO § 780 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795 S. 1; BGB § 675
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagten Rechtsanwälte auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch, weil ihnen für die in einem Prozeßvergleich eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten worden sei.
In einem vor dem Landgericht Tübingen geführten Rechtsstreit vertraten die Beklagten die dort auf Zahlung verklagte H. W. F. KG sowie deren persönliche Gesellschafter W. F. und H.-J. F. Letzterer verstarb im Laufe des Prozesses und wurde von seiner Ehefrau und den Kindern, den Klägern, beerbt. Diese traten als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, was am 28. Februar 1985 im Handelsregister eingetragen wurde. Sie ermächtigten W. F. sowie den Vater des Erblassers, H. H. F., alle Besprechungen sowie die Korrespondenz mit den Beklagten auch für sie zu führen. Der Rechtsstreit wurde durch Prozeßvergleich vom 4. Februar 1986 beendet. Darin verpflichteten sich die KG, die Kläger „als Erben des verstorbenen Beklagten H.-J. F.” sowie W. F. als Gesamtschuldner, insgesamt 443.996,42 DM bis zum 28. Februar 1986 zu bezahlen. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner sollte die Gesellschaft diesen Betrag allein aufbringen.
Dazu war sie jedoch nicht in der Lage. Am 20. Mai 1986 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Anschließend geriet auch der Gesellschafter W. F. in Vermögensverfall. Der Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses über das Vermögen des Erblassers wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt. Die Kläger wurden daher persönlich aus dem Vergleich in Anspruch genommen. Die titulierten Verbindlichkeiten wurden hauptsächlich durch die Veräußerung eines den Klägern zu 2) und 3) je zur Hälfte gehörenden Hausgrundstücks erfüllt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht zu 2/3 stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der gerichtliche Vergleich vom 4. Februar 1986 enthalte zugunsten der Kläger keinen Vorbehalt der beschränkten Erbhaftung. Gemäß §§ 795, 780 Abs. 1 ZPO sei es ihnen infolgedessen später nicht mehr möglich gewesen, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Bezeichnung der Kläger als Erben des ursprünglichen Zweitbeklagten im Vergleichsprotokoll enthielt den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nicht. Die Bestimmung des § 1967 BGB sieht die grundsätzlich unbeschränkte persönliche Haftung des Erben vor. Infolgedessen ist allein der im Rubrum enthaltene Hinweis auf die Rechtsstellung einer Partei als Erbe nicht geeignet, deren spätere Befugnis zur Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen umfassenden Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers hinreichend zu kennzeichnen. Somit eröffnet die im Vergleichsprotokoll enthaltene Benennung als Erbe einer Partei noch nicht die Möglichkeit, der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen mit der Klage aus § 785 ZPO zu begegnen (RG JW 1911, 948; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. S. 260; Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl. § 780 Anm. 4; a. A. Börner JuS 1968, 53, 54). Ob dann etwas anderes gilt, wenn die Vergleichsparteien übereinstimmend den Zusatz „als Erbe” im Sinne eines solchen Vorbehalts verstanden haben, kann dahingestellt bleiben; denn einen solchen Sachverhalt behaupten die Beklagten nicht.
2. a) Nach bisher einhelliger Meinung in der Literatur (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 780 Rdnr. 8; Zöller/Stöber, ZPO 16. Aufl. § 780 Rdnr. 6; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde § 52.16, § 53.2; vgl. auch Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. V S. 668) muß der Erbe ebenso wie beim Urteil (§ 780 Abs. 1 ZPO) die Aufnahme des Vorbehalts in den Prozeßvergleich erwirken, wenn er sich die Möglichkeit erhalten will, der Zwangsvollstreckung mit dem Einwand der beschränkten Haftung zu begegnen. Demgegenüber meint die Revision, § 780 Abs. 1 ZPO finde auf Prozeßvergleiche keine Anwendung, weil die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werde (§ 785 ZPO) und Einwendungen gegen den Vergleich ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO erhoben werden können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. November 1952 – IV ZR 57/52, NJW 1953, 345; Beschl. v. 14. Mai 1987 – BLw 5/86, MDR 1987, 933).
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Die Vorschriften der §§ 780 bis 785 ZPO sind auf die in § 794 ZPO genannten Titel entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus §§ 795 a bis 800 ZPO ein anderes ergibt (§ 795 ZPO). Für vollstreckbare Urkunden gilt die Norm des § 767 Abs. 2 ZPO, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung entstandene Einwendungen ausschließt, nicht (§ 797 Abs. 4 ZPO). Diese Sonderregelung liefert den Anknüpfungspunkt dafür, auch vor Vergleichsabschluß entstandene Einwendungen zuzulassen. Maßgeblich dafür ist unter anderem die Erwägung, daß bei Prozeßvergleichen ebenso wie bei vollstreckbaren Urkunden bisher keine Möglichkeit zu einer urteilsmäßigen Überprüfung des ihnen zugrundeliegenden Anspruchs bestand. Dagegen enthält das Gesetz keine die Anwendung des § 780 ZPO einschränkende Sonderregelung.
bb) Für eine solche besteht auch kein anzuerkennendes Bedürfnis. Im Gegensatz zu § 767 ZPO, der die auf den Anspruch bezogenen Einwendungen behandelt, unterscheidet § 780 ZPO nicht danach, ob die die Haftungsbeschränkung des Erben begründenden Umstände vor oder nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Der Erbe kann sich in beiden Fällen mit Erfolg gegen die Vollstreckung nur unter der Voraussetzung wehren, daß er den Vorbehalt bereits im Erkenntnisverfahren erreicht hat. Folglich muß er sich die beschränkte Erbenhaftung vorsorglich selbst dann vorbehalten lassen, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden (BGHZ 17, 69, 73; BGH, Urt. v. 9. März 1983 – IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379; Stein/Jonas/Münzberg, § 780 Rdnr. 6, § 785 Rdnr. 1). Eine Ausnahme davon gilt nur bei Eintritt des Erbfalls zu einem Zeitpunkt, in dem der Erbe diesen Vorbehalt im Urteil nicht mehr erwirken konnte (BGHZ 54, 204, 207 m. Anm. Mattern LM ZPO § 780 Nr. 6). Auf der anderen Seite braucht das Gericht über die Haftungsbegrenzung selbst dann nicht zu erkennen, wenn der Erbe behauptet, deren Voraussetzungen seien bereits erfüllt. Auch in diesen Fällen kann es sich damit begnügen, den Vorbehalt ins Urteil aufzunehmen und dem Beklagten zu überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus § 785 ZPO zu erheben (Senatsurt. v. 13. Juli 1989 – IX ZR 227/87, WM 1989, 1736, 1743 m. w. N.). Die Regelung des § 780 ZPO soll folglich nur sicherstellen, daß der Titel bereits regelt, ob der Erbe in der Zwangsvollstreckung sich auf die Beschränkung seiner Haftung noch berufen kann. Somit ist der Schuldner einer vollstreckbaren Urkunde oder eines Prozeßvergleichs, der als Voraussetzung einer Klage nach § 785 ZPO ebenfalls den Vorbehalt generell bereits im Titel anbringen lassen muß, nicht schlechter gestellt als jeder durch Urteil zur Leistung verpflichtete Erbe. § 780 Abs. 1 ZPO gilt daher gemäß § 795 ZPO auch für Prozeßvergleiche.
3. Der fehlende Vorbehalt schließt auch die Einrede nach § 1990 BGB aus. Nach einhelliger Meinung (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. S. 443; Siegmann in MünchKomm, BGB 2. Aufl. § 1990 Rdnr. 15, 16 a; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 1990 Rdnr. 10, 21; Staudinger/Marotzke, BGB 12. Aufl. § 1990 Rdnr. 12; Stein/Jonas/Münzberg, § 780 Rdnr. 3; Karsten Schmidt JR 1989, 45; OLG Köln VersR 1968, 380), der der Senat folgt, gilt § 780 Abs. 1 ZPO umfassend für alle Einreden, die eine Haftungsbeschränkung bewirken können. Für eine Differenzierung, wie sie die Revision vornehmen will, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.
II.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Erstbeklagte habe aufgrund der Erklärungen des W. F. und des H. H. F. die KG für solvent gehalten. Gleichwohl sieht es in der Unterlassung des Vorbehalts eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Anwalts. Da dieser gehalten gewesen sei, den sichersten Weg zur Wahrung der Interessen seiner Mandanten zu wählen, hätte er auch für die im Zeitpunkt des Vergleichs lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit einer Inanspruchnahme die rechtlich möglichen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen. Die Kläger hätten sich jedoch die objektiv falschen Angaben ihrer Vertreter zur Zahlungsfähigkeit der KG als eigenes Mitverschulden anrechnen zu lassen und könnten daher nur 2/3 ihres Schadens ersetzt verlangen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Kraft des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seiner Auftraggeber nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Soweit der Mandant nicht unzweideutig zu erkennen gibt, er bedürfe des Rates nur in einer bestimmten Richtung, hat der Anwalt ihn in der jeweiligen Angelegenheit allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten (Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 – IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202; v. 28. Juni 1990 – IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918). Dabei muß er die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, darlegen und erörtern (BGH, Urt. v. 12. Juli 1960 – III ZR 89/59, VersR 1960, 932, 933; Urt. v. 28. Juni 1990 – IX ZR 209/89 a.a.O.) und die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sicherung der Interessen seines Auftraggebers mit den ihnen gegebenenfalls anhaftenden Vorteilen und Risiken aufzeigen.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlaßverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkung sowie die Möglichkeiten zu ihrer Realisierung zu belehren. Auf diese Weise muß er rechtzeitig abklären, ob in einen Titel gegen den Erben der erforderliche Vorbehalt aufgenommen werden soll. Dabei entspricht es in aller Regel dem wohlverstandenen Interesse seiner Partei, den Vorbehalt infolge der erheblichen damit verbundenen rechtlichen Vorteile jedenfalls vorsorglich anzubringen (vgl. auch Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 3. Aufl. Rdnr. 1 200).
2. Unstreitig hat der Erstbeklagte die Kläger auf die Regelung des § 780 Abs. 1 ZPO nicht hingewiesen. Entgegen der Meinung der Revision durfte er davon auch nicht infolge der von den Herren W. und H. H. F. erhaltenen Angaben über die angebliche Zahlungsfähigkeit der KG absehen.
a) Allerdings haben sich die Kläger so behandeln zu lassen, als hätten sie die von ihren Vertretern dem Erstbeklagten gegebenen Informationen selbst erteilt. Die Kläger haben ihr Einverständnis dazu erklärt, daß W. F. sowie der Vater des Erblassers ihre Belange im Prozeß wahrnahmen und zu diesem Zweck auch Verhandlungen und Korrespondenz mit den Beklagten in ihrem Namen führten. Wer in solcher Weise einem Streitgenossen den Verkehr mit dem eigenen Anwalt überläßt, kann sich diesem gegenüber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB nicht auf Fehler seines Vertreters bei Durchführung dieser Tätigkeit berufen. Etwas anderes gilt nur dort, wo für den Anwalt erkennbar wird, daß der Vertreter seine Rechtsmacht mißbraucht oder seine Aufgabe nicht sachgerecht wahrnimmt. Tatsachen, die ein solches Mißtrauen des Erstbeklagen gegenüber W. oder H. H. F. rechtfertigten, haben die Kläger nicht vorgetragen.
b) Die Beklagten behaupten, W. und H. H. F. hätten dem Erstbeklagten in der Zeit von November 1985 bis Januar 1986 insgesamt dreimal versichert, die KG sei solvent und könne die später im Vergleich titulierte Zahlung bis Ende Februar 1986 erbringen. Die Kläger haben dies mit Nichtwissen bestritten. Ob dies prozessual zulässig war, begegnet Bedenken, weil sie zu dieser Behauptung bei den Personen, durch die sie sich haben vertreten lassen, Erkundigungen hätten einholen können (vgl. dazu BGHZ 109, 205, 209 f.; Lange NJW 1990, 3233, 3237). Die Frage kann indes auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aus den Schreiben der Beklagten und des Gesellschafters W. F. vom 27. März/29. April 1986 die tatrichterliche Überzeugung gewonnen, daß den Beklagten die von ihnen behauptete Information erteilt worden ist.
Trotzdem hätte der Erstbeklagte auf die Bedeutung des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung hinweisen und dessen Anbringung empfehlen müssen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß der Anwalt den Angaben seines Mandanten vertrauen darf und insoweit keine eigenen Nachforschungen vorzunehmen braucht (BGH, Urt. v. 20. Juni 1960 – III ZR 107/59, VersR 1960, 911; Urt. v. 5. April 1966 – VI ZR 22 u. 68/85, VersR 1966, 774, 776) entlastet ihn nicht. Diese Regel bezieht sich nur auf die Schilderung eines gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachenablaufs. Die Aussage der Vertreter der Kläger über die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft enthielt aber zugleich eine nicht durch konkrete betriebsbezogene Angaben belegte wirtschaftliche Prognose. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens durch unerwartete Umstände, etwa ausbleibende Kundenzahlungen, einen schweren Betriebsschaden oder den Verlust eines wichtigen Auftraggebers, in kurzer Zeit nachhaltig verschlechtern. W. und H. H. F. hatten dem Erstbeklagten keine Tatsachen mitgeteilt, aufgrund deren er eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vergleich seitens der KG unter allen denkbaren Umständen als gesichert ansehen durfte. Folglich hatte er sein Verhalten so einzurichten, daß eine Schädigung seiner Auftraggeber, mochte sie auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können und nach Sachlage fernliegend erscheinen, möglichst vermieden wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1975 – VI ZR 102/74, VersR 1975, 425; Urt. v. 31. Oktober 1985 – IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202). Schon in Anbetracht der Höhe der Verbindlichkeit von fast 450.000 DM war trotz der erhaltenen Zusicherung das von den Klägern durch die gesamtschuldnerische Haftung übernommene Risiko nicht so gering, daß der Erstbeklagte es hätte vernachlässigen und ausnahmsweise von einer Beratung zur Haftungsbeschränkung absehen dürfen.
3. Das Versäumnis des Erstbeklagten ist für den den Klägern entstandenen Schaden ursächlich geworden. Zugunsten des Mandanten gilt die Vermutung, er hätte sich beratungsgemäß verhalten (BGH, Urt. v. 29. März 1983 – VI ZR 172/81, NJW 1983, 1665, 1666; Urt. v. 30. Oktober 1984 – IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85). Da die Beklagten keine Umstände vorgetragen haben, die auf eine davon abweichende Entschließung der Kläger hindeuten, ist davon auszugehen, daß sie sich bei einer entsprechenden Empfehlung die beschränkte Erbenhaftung im Vergleich vorbehalten hätten.
4. Der Erstbeklagte hat schuldhaft gehandelt. Bei Nachprüfung der Rechtslage hätte er feststellen müssen, daß nach einhelliger Meinung im Schrifttum zur Wahrung der Möglichkeit, sich auf die beschränkte Erbenhaftung zu berufen, der entsprechende Vorbehalt bereits in den Prozeßvergleich aufgenommen werden mußte. Auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Empfehlung trotz der angeblichen Zahlungsfähigkeit der KG hätte er bei sorgfältiger Überlegung erkennen können.
5. Die Kürzung ihres Anspruchs um 1/3 wegen der ihnen gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnenden Fehlinformation des Erstbeklagten seitens ihrer Vertreter haben die Kläger hingenommen. Die Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB im Berufungsurteil, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30. September 1982 – III ZR 110/81, NJW 1983, 622), läßt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die unzutreffenden Angaben zur Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wider besseres Wissen erfolgt sind, und hat alle tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Seine Auffassung, der Pflichtwidrigkeit des Beklagten komme trotz der Äußerungen der Herren H. H. und W. F. wegen der grundlegenden Bedeutung des Haftungsvorbehalts das größere Gewicht zu, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
Fundstellen
Haufe-Index 609766 |
NJW 1991, 2839 |