Leitsatz (amtlich)

Im Aufhebungsprozeß sind Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 26.11.1976)

LG Hannover

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 1976 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs vom 5. Juni 1975 und auf Unterlassung abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Aufgrund eines Vertragswerks vom 5. Mai 1971 waren die Parteien jeweils hälftig an der Firma "Dr.-Ing. P. GmbH" und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Vermögensverwaltung Dr.-Ing. P. -F." beteiligt. Zweck dieser Unternehmen waren die Herstellung und der Vertrieb von elektrischen und elektronischen Meßgeräten für Oberflächen- und Formgestaltung. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragswerk wurde ein Schiedsvertrag geschlossen.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen. Am 5. November 1973 vereinbarten die Parteien die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; in einem weiteren Vertrag vom selben Tage veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von insgesamt nominal 500.000 DM gegen Zahlung von 250.000 DM an die Beklagte. Im Zuge weiterer Streitigkeiten erhob die Beklagte gegen den Kläger Klage zum vertraglich vorgesehenen Schiedsgericht, im wesentlichen mit dem Ziel, den Kläger zu verurteilen, ihr bestimmte Patente zu übertragen, ferner festzustellen, daß der Kläger auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 9. Oktober 1974 mit Wirkung vom 12. Oktober 1974 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei.

Der Kläger erhob Widerklage mit den Anträgen, festzustellen, daß die nach dem 5. Mai 1971 unter den Parteien geschlossenen Verträge nichtig seien und daß die Beklagte aus der GmbH und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei.

Das Schiedsgericht wies die Widerklage durch "Teil-Urteil" vom 5. Juni 1975 ab. Dieses "Teil-Urteil" wurde den Parteien zunächst nicht förmlich zugestellt und auch nicht bei Gericht niedergelegt.

Im Sommer 1975 teilte der Geschäftsführer der Beklagten anläßlich einer Zusammenkunft beim Deutschen Institut für Normung e.V. in Berlin einer bei diesem Institut beschäftigten Person auf deren Frage den Inhalt der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 5. Juni 1975 mit. Außerdem wies die Beklagte in einem weiteren zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit auf diese Entscheidung hin.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst beantragt, der Beklagten aufzugeben, den Schiedsspruch vom 5. Juni 1975 bei Gericht niederzulegen. Hilfsweise hat er die Aufhebung dieses Schiedsspruchs begehrt. Er hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihm bei Erlaß des Schiedsspruchs das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß es bestimmte Behauptungen und Beweisangebote übergangen habe.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger unter teilweiser Neufassung und Änderung seiner Anträge begehrt, festzustellen, daß das "Teil-Urteil vom 5. Juni 1975" ein wirksamer Schiedsspruch nicht sei, "eventuell" es aufzuheben, weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Teil-Schiedsspruch zu verbreiten.

Während der vorliegende Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, erließ das Schiedsgericht am 4. Oktober 1976 ein "End-Urteil", in welchem es der Klage der Beklagten gegen den Kläger in vollem Umfang stattgab. In dieser Entscheidung wiederholte das Schiedsgericht "zum Zwecke der förmlichen Zustellung und Niederlegung beim zuständigen Landgericht" das zuvor nur formlos bekanntgegebene "Teil-Urteil vom 5. Juni 1975". Der Schiedsspruch mit Teil- und Endurteil wurde den Parteien Mitte Oktober 1976 förmlich zugestellt und mit Wirkung vom 18.Oktober 1976 beim Landgericht Hannover niedergelegt.

Durch Urteil vom 26. November 1976, das auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1976 erging, wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags richtet.

Im übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Da die Parteien im Berufungsrechtszug nicht vorgetragen hatten, daß der in den Schlußschiedsspruch aufgenommene Teil-Schiedsspruch vom 5. Juni 1973 zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schon zugestellt und niedergelegt war, ist das Berufungsgericht vom Fehlen der Zustellung und der Niederlegung ausgegangen. Es hat auf dieser Grundlage den auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teil-Schiedsspruchs gerichteten Hauptantrag und den auf Aufhebung gerichteten Eventualantrag für unzulässig gehalten.

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung verletzt, die Zustellung und die Niederlegung des Teilschiedsspruchs von Amts wegen zu prüfen (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 37. Aufl. 1979 § 1041 Anm. 2 A).

Soweit diese Rüge das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren betrifft, ist sie - wie der Senat geprüft hat - nicht begründet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund des damaligen übereinstimmenden Sachvortrags beider Parteien in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorlagen.

3.

Die in § 1039 ZPO festgelegten förmlichen Erfordernisse der Unterzeichnung, Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch vor dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung vor ihm eingetreten. Sie bilden Voraussetzungen dafür, daß der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt (vgl. RGZ 5, 401 ff; 37, 412; 49, 409; 51, 406; Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 161; kritisch: Schlosser in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 1039 Bern. 11), und sind für die noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsund der Aufhebungsklage wesentlich.

a)

Die Zulässigkeit des vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens lädt sich danach nicht mehr mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, daß das Feststellungs- und das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlten, weil auch die Beklagte den Teilschiedsspruch vom 5. Juni 1975 wegen der Nichterfüllung der in § 1039 ZPO bezeichneten Erfordernisse als unwirksam ansehe. Die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wird nach der jetzt maßgeblichen Verfahrenslage auch durch die Möglichkeit der Aufhebungsklage nicht ausgeschlossen. Denn im Aufhebungsverfahren können nur die in § 1041 ZPO festgelegten Aufhebungsgründe geltend gemacht werden.

Mit dem Eintritt der in § 1039 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Wirksamkeit eines Schiedsspruchs hat das auch in der Revisionsinstanz in erster Linie weiterverfolgte Feststellungsbegehren seine Grundlage verloren. Denn es war gerade auf das Fehlen dieser Voraussetzungen gestützt. Sonstige Gründe, die auch nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1039 ZPO zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Teilschiedsspruchs führen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Dem Feststellungsbegehren muß daher weiterhin der erstrebte Erfolg versagt bleiben.

b)

Die Erfüllung der Formerfordernisse des § 1039 ZPO schuf andererseits die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über den vom Kläger gestellten Aufhebungsantrag.

Der Kläger greift das Teilurteil des Schiedsgerichts in zulässiger Weise mit dem auf Aufhebung gerichteten Eventualantrag an, weil die Formvoraussetzungen des § 1039 ZPO rechtzeitig vor der Tatsachenverhandlung im Berufungsrechtszug erfüllt waren.

Über einen Aufhebungs-Eventualantrag dieser Art ist gerade dann sachlich zu entscheiden, wenn der Kläger mit dem an erster Stelle erhobenen Antrag - wie hier - keinen Erfolg hat.

4.

a)

Eine Amtsprüfung der Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs obliegt im Aufhebungsverfahren nicht nur den Tatsacheninstanzen, sondern auch (noch) dem Revisionsgericht. Das entspricht allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Denn im Revisionsverfahren sind die Prozeßvoraussetzungen und die Prozeßfortsetzungsbedingungen von Amts wegen zu prüfen, die "echte Sachurteilsvoraussetzungen" (Voraussetzungen für eine Sachentscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge) bilden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Sachurteilsvoraussetzungen im Öffentlichen Interesse liegen (Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 = NJW 1976, 1940 m.w.Nachw.). Dies ist bei den in § 1039 ZPO festgelegten Förmlichkeiten der Fall. Die Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung und seine Niederlegung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts verbürgen in geeigneter Weise "die Authentizität des Spruches" und "den formellen Abschluß des Verfahrens" (Hahn, Die gesandten Materialien zur Civilprozeßordnung, 2. Aufl. 1881, 1. Abteilung S. 495). Die Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit dieser Regelung erhoben werden (Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 1039 Anm. I 1; Baumbach/Schwab a.a.O. S. 161), greifen jedenfalls insoweit nicht durch, als es um die Funktion des Schiedsspruchs als Grundlage für ein Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren geht. Insoweit ist vielmehr daran festzuhalten, daß Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs allgemein der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege dienen. Sie liegen daher nicht nur im Individualinteresse der Parteien, sondern auch im öffentlichen Interesse und sind deshalb einer Disposition der Parteien entzogen. Daher ist es im vorliegenden Fall unbeachtlich, daß der Schiedsvertrag eine förmliche Zustellung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsah (vgl. § 11 des Schiedsvertrags).

b)

Die gebotene Prüfung von Amts wegen in der Revisionsinstanz bedeutet, daß das Revisionsgericht an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gebunden ist; § 561 Abs. 2 ZPO gilt insoweit nicht. Das Revisionsgericht muß daher die Sachurteilsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen; es ist befugt, selbst Beweise zu erheben und zu würdigen, also die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festzustellen (Senatsurteil vom 21. Juni 1976 a.a.O.).

5.

a)

Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die formellen Voraussetzungen des § 1039 ZPO erfüllt sein müssen, ist die letzte Tatsachenverhandlung (Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. 1979 § 1041 Anm. A III b 2; Baumbach/Schwab a.a.O. S. 189). Sie brauchen daher nicht schon bei Prozeßbeginn vorzuliegen, sondern es genügt, wenn sie erst im Laufe des Aufhebungsprozesses, spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, eintreten. Die revisionsrichterliche Prüfungsbefugnis erstreckt sich somit darauf, ob der Schiedsspruch zu diesem Zeitpunkt zugestellt und niedergelegt war. Damit ist das Revisionsgericht auch berechtigt und verpflichtet, neu vorgelegte Beweismittel (hier: einen erst im Revisionsrechtszug vorgelegten Zustellungs- und Niederlegungsnachweis) zur Feststellung der erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen.

b)

Die Beachtung des neuen Vorbringens einer solchen "Alttatsache" oder eines neuen Beweismittels für eine "Alttatsache" kann bei der Prüfung einer der Parteidisposition entzogenen, auch dem Schutz von Allgemeininteressen dienenden Prozeßvoraussetzung nicht mit der Erwägung verneint werden, die Partei hätte die Tatsache oder das Beweismittel schon vor dem Instanzgericht in den Rechtsstreit einführen müssen (Senatsurteil vom 21. Juni 1976 a.a.O. m.w.Nachw.). Ebensowenig hängt die Berücksichtigung dieser erstmals im Revisionsrechtszug vorliegenden Beweismittel im Rahmen der dem Revisionsgericht obliegenden Amtsprüfung davon ab, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes dartut (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1976 a.a.O.).

II.

1.

Gegenstand der Entscheidung Über das Aufhebungsbegehren ist auch in der Revisionsinstanz nur das vom Kläger bekämpfte, mit dem Datum vom 5. Juni 1975 verlautbarte Teilurteil des Schiedsgerichts über die Widerklage.

a)

Das Schiedsgericht hat zunächst in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1975 unter der Bezeichnung "Teil-Urteil"1 erkannt: "Der Beklagte wird mit der Widerklage abgewiesen". Es hat dieses Teilurteil sodann mit Tatbestand und Entscheidungsgründen abgefaßt und den Parteien eine formlose Abschrift übersandt. In dem ein "Endurteil" über die Klage enthaltenden Schiedsspruch vom 4. Oktober 1976 hat es das Teilurteil über die Widerklage, "das den Parteien unter dem Datum vom 5. Juni 1975 formlos bekanntgegeben wurde ... für den Zweck der förmlichen Zustellung und Niederlegung beim zuständigen Landgericht wiederholt". Dabei hat es den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Teilurteils in einzelnen Punkten berichtigt und ergänzt. Dieses Teilurteil in der berichtigten Form hat es, wie die von den Parteien vorgelegten Urkundenablichtungen und die beim Landgericht Hannover eingeholte Auskunft ergeben, noch vor der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Oberlandesgericht den Parteien zustellen lassen und Teil- und Schlußschiedsspruch ("Teilurteil" und "Endurteil") am 18. Oktober 1978, gleichfalls vor der Tatsachenverhandlung vor dem Oberlandesgericht, beim zuständigen Landgericht Hannover hinterlegt.

b)

Bei der mit Datum vom 5. Juni 1975 erstmals verlautbarten, abgefaßten und später berichtigten, danach zugestellten und niedergelegten Entscheidung des Schiedsgerichts Über die Widerklage handelt es sich um jeweils ein und dasselbe (identische) Teilurteil, für das die Voraussetzungen des § 1039 ZPO erfüllt sind.

Das Schiedsgericht hat damit, auch nach seinem erklärten Willen, den (nach verbreiteter Auffassung vor Erfüllung der Förmlichkeiten des § 1039 ZPO noch abänderbaren) Teilschiedsspruch nicht aufgehoben und nicht durch einen neuen anderen ersetzt. Vielmehr hat es, ohne eine erneute Sachentscheidung über die durch diesen Teilschiedsspruch erledigten Punkte zu treffen, ihn nur in berichtigter Form verlautbart, zustellen lassen und niedergelegt. Es hat nicht zwei verschiedene Teilurteile über die Widerklage erlassen, sondern nur eines.

2.

a)

Das im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellte Aufhebungsbegehren wendet sich mit der Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (§ 1041 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), gegen den Teilschiedsspruch in jeder, auch in seiner berichtigten, Form. Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Kläger es in der Revisionsbegründung unterlassen habe, Rügen gegen die Abweisung des Aufhebungsantrags zu erheben, die einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1041 ZPO betreffen. Vielmehr macht die Revision geltend, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Widerklage das rechtliche Gehör verletzt und damit lägen Aufhebungsgründe nach § 1041 ZPO vor.

b)

Der Beklagte hat allerdings bei der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug erklärt, er widerspreche einer "Verwertung des von der Beklagten im Termin überreichten weiteren Schiedsspruchs vom 4.Oktober 1976". Mit diesem Widerspruch hat er jedoch sein Aufhebungsbegehren nicht eingeschränkt. Es konnte ohnehin nur Sinn haben, wenn die Formerfordernisse des § 1039 ZPO durch Zustellung und Niederlegung des Teilurteils erfüllt waren. Mit dem "Widerspruch" gegen eine Verwertung des "weiteren Schiedsspruchs" mag der Kläger bezweckt haben, daß die nachträgliche Zustellung und die Niederlegung des Teilurteils für die Entscheidung über den Hauptantrag und die Berichtigungen und Ergänzungen des Teilurteils für die Urteilsfindung insgesamt außer Betracht bleiben sollen. Im Berufungsrechtszug war die Rechtsverfolgung des Klägers ohnehin mit dem in erster Linie gestellten Feststellungsantrag wesentlich darauf aufgebaut, daß das "Teilurteil" vom 5. Juni 1975 mangels Zustellung und Niederlegung ein wirksamer Schiedsspruch nicht sei. Der Widerspruch des Klägers gegen eine Verwertung des "weiteren Schiedsspruchs" und die Art seiner Rechtsverfolgung hinderten ihn jedoch nicht, sich hilfsweise mit dem Antrag auf Aufhebung gegen das Teilurteil in jeder, auch in seiner berichtigten, Fassung zu wenden.

c)

Der Kläger verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich in der Revisionsinstanz trotz seines vor dem Berufungsgericht erhobenen Widerspruchs gegen die Verwertung des "weiteren Schiedsspruchs" auf die Zustellung und die Niederlegung des gesamten Schiedsspruchs (des Teil- und des Schlußschiedsspruchs) und damit auf Umstände beruft, die seinem in erster Linie gestellten Klageantrag die Grundlage entziehen. Er durfte vor dem Berufungsgericht eine nach seiner Ansicht für die Durchsetzung seines Feststellungsbegehrens günstige Rechtsposition beziehen, ohne genötigt zu sein, sie für die Revisionsinstanz beizubehalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger zulässigerweise den an zweiter Stelle erhobenen Aufhebungsantrag auf das Vorliegen der Formerfordernisse des § 1039 ZPO stützen, obwohl er den in erster Linie gestellten Feststellungsantrag mit ihrem Fehlen begründet hatte.

Die Zustellung und die Niederlegung des Schiedsspruchs waren der Einflußnahme des Klägers entzogen; das Verhältnis beider Anträge trug schon von vornherein der Möglichkeit Rechnung, daß im Laufe des Verfahrens die anfänglich noch nicht gegebenen Tatsachen der Zustellung und der Niederlegung eintreten würden.

d)

Im übrigen sah auch die Beklagte vor dem Berufungsgericht das Teilurteil des Schiedsgerichts wegen Fehlens der Erfordernisse des § 1039 ZPO nicht als wirksamen Schiedsspruch an, und hierauf war auch ihre Rechtsverteidigung vor dem Berufungsgericht aufgebaut. Sie kann daher dem Beklagten nicht einseitig vorwerfen, er habe das Berufungsgericht davon abgehalten, die Zustellung und die Niederlegung des Teilschiedsspruchs zu klären.

3.

Mit einem am 1. Oktober 1979 eingegangenen Schriftsatz teilt die Beklagte mit, daß "wegen des Schiedsspruchs vom 4. Oktober 1976" ein Vollstreckbarerklärungsverfahren und ein Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs anhängig seien, weswegen in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht über den Schiedsspruch vom 4. Oktober 1976 befunden werden könne. Abgesehen davon, daß damit nicht deutlich ist, ob diese Verfahren auch das Teilurteil des Schiedsgerichts über die Widerklage betreffen, ist der neue Aufhebungsantrag später rechtshängig geworden als der hier hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag. Das Vollstreckbarerkärungsverfahren macht die zuvor erhobene Aufhebungsklage nicht unzulässig. Vollstreckbarerklärungsverfahren und Aufhebungsprozeß haben einen verschiedenen Verfahrensgegenstand. Beide Verfahren stehen einer Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit nicht entgegen.

4.

a)

Da tatrichterliche Feststellungen, die eine Entscheidung über den Aufhebungsantrag ermöglichen, fehlen, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,

b)

Damit kann auch die Abweisung des Unterlassungsantrags keinen Bestand haben. Der Kläger hat diesen Antrag nur hilfsweise gestellt, also für den Fall, daß er mit den vorangestellten Anträgen keinen Erfolg hat. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist deshalb verfahrensrechtlich erst möglich, wenn der Aufhebungsantrag erfolglos bleibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018766

DB 1980, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1980, 1284

NJW 1980, 1284 (amtl. Leitsatz)

MDR 1980, 210 (Volltext mit amtl. LS)

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