Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.02.2023; Aktenzeichen 22 S 170/22) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.2022; Aktenzeichen 21 C 328/21) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Reisepreises.
Rz. 2
Der Kläger buchte am 3. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und seine beiden Töchter eine Flugreise mit Hotelaufenthalt nach Mallorca, die vom 2. August bis zum 11. August 2021 stattfinden und 4.943 Euro kosten sollte. Der Kläger bezahlte den Reisepreis vollständig.
Rz. 3
Am 9. Juli 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien einschließlich der Balearen als Risikogebiet ein. Am 23. Juli 2021 erfolgte die Einstufung als Hochrisikogebiet und das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus. Am 28. Juli 2021 stornierte der Kläger die Reise.
Rz. 4
Die Beklagte erstattete den Reisepreis abzüglich einer Stornierungsgebühr in Höhe von 3.708 Euro (aufgerundet 75% des Reisepreises).
Rz. 5
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 3.708 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung mit Ausnahme eines Teilbetrags von 0,75 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 8
Der Beklagten stehe nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.707,25 Euro zu. Dieser sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Rz. 9
Zwar sei bei der Covid-19-Pandemie grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
Rz. 10
Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgt sei. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf.
Rz. 11
Im Streitfall lägen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, die über das erwartbare Maß im Buchungszeitpunkt hinausgingen. Eine Reisewarnung sei im Buchungszeitpunkt kein Novum mehr gewesen. Die Gefahr einer Reisewarnung oder einer Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Hochrisikogebiet sei für den Kläger vorhersehbar gewesen. Hätte dieser - was man von ihm verlangen könne - aufmerksam die Presseberichterstattung und die Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts zur Kenntnis genommen, wäre für ihn eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit erkennbar gewesen, dass die Balearen bis zum Reiseantritt als Risiko- bzw. Hochrisikogebiet eingestuft und mit einer Reisewarnung belegt werden würden. Dies sei aufgrund verschiedener Presseberichte offenkundig (§ 291 ZPO), etwa aus der Online-Ausgabe der Tagesschau und der Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks. Der Kläger habe damit das Risiko, dass Mallorca bis zum Reiseantritt zum Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet erklärt werde, bewusst in Kauf genommen.
Rz. 12
Eine erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich zumindest die minderjährigen Töchter des Klägers nach Urlaubsrückkehr für mindestens fünf Tage in häusliche Quarantäne hätten begeben müssen. Dieser Umstand sei für den Kläger ebenfalls vorhersehbar gewesen.
Rz. 13
Auch eine Gesamtabwägung aller Umstände ergebe keine für den Kläger günstige Rücktrittsprognose.
Rz. 14
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 15
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.
Rz. 16
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage in dem noch zu beurteilenden Umfang dennoch unbegründet ist, weil die Beklagte dem Anspruch auf Erstattung der Anzahlung einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann und dieser Anspruch nicht nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
Rz. 17
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Rz. 18
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 21 = RRa 2023, 118). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22 Rn. 48 - Kiwi Tours).
Rz. 19
Dieser Grundsatz gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im August 2021.
Rz. 20
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Streitfall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu besorgen war.
Rz. 21
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.
Rz. 22
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).
Rz. 23
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Reisenden bestanden haben oder vorhersehbar waren, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände geltend gemacht werden können (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 73 ff. - Tez Tour).
Rz. 24
Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist ein Risiko in diesem Sinn nicht nur dann vorhersehbar, wenn es im Zeitpunkt der Buchung nahezu unausweichlich erscheint, dass sich das Risiko bis zum geplanten Beginn der Reise verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiterentwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, MDR 2024, 152 Rn. 28).
Rz. 25
bb) Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Streitfall vorliegenden Umstände nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 26
(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Reisewarnung des Auswärtigen Amts zwar Indizwirkung zukommt, hieraus aber nicht zwingend folgt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu bejahen ist.
Rz. 27
(2) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger angeführten Risiken im Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren.
Rz. 28
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bereits bei der Buchung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ersichtlich, dass aufgrund des Verhaltens von Urlaubern auf Mallorca ein schneller Anstieg der damals noch relativ geringen Infektionsraten befürchtet wurde.
Rz. 29
Diese Feststellungen tragen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass die spätere Entwicklung schon bei Buchung vorhersehbar war. Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, dass ein schneller Anstieg der Inzidenzen, die Einstufung als Risiko- bzw. Hochrisikogebiet und eine Reisewarnung im Zeitpunkt der Buchung als nahezu unausweichlich erschienen. Aus ihnen ergibt sich aber, dass ein Zustand der Ungewissheit bestand, der eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für kurzfristige Veränderungen dieser Art begründete. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht dies aus, um ein Risiko als vorhersehbar anzusehen (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, MDR 2024, 152 Rn. 26 ff.).
Rz. 30
Das von der Revision angeführte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4. Januar 2023 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Daraus ergibt sich zwar, dass die Inzidenzwerte und sonstigen Indikatoren im Buchungszeitraum relativ niedrig waren. Hieraus konnte und durfte der Kläger aber nicht die Erwartung ableiten, dass dies bis zum Reisebeginn so bleiben würde. So ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgetragenen Werten, dass die 7-Tages-Inzidenz von Tag zu Tag starken Veränderungen unterlag.
Rz. 31
Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die mit dem erheblichen Anstieg der Inzidenzen verbundenen gesundheitlichen Risiken ebenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führten, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rz. 32
(3) Der Umstand, dass zumindest die Kinder des Klägers sich nach Urlaubsrückkehr für mindestens fünf Tage in häusliche Quarantäne hätten begeben müssen, führt vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 33
Auch dieses Risiko hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als vorhersehbar angesehen.
Rz. 34
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Entschädigungsanspruchs greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Rz. 35
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
Rz. 36
Wie oben aufgezeigt wurde, hat der Gerichtshof die für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Fragen entschieden. Die Frage, ob die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehenden Risiken im Zeitpunkt der Buchung bereits vorhersehbar waren, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten aus der Perspektive eines durchschnittlichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen Reisenden aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22 Rn. 82 - Tez Tour).
Rz. 37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher |
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Hoffmann |
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Kober-Dehm |
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Marx |
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Crummenerl |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16398821 |