Leitsatz (amtlich)

An einer Auflösungsklage gemäß HGB § 133 brauchen sich die Gesellschafter nicht zu beteiligen, die mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden sind und das mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben.

 

Orientierungssatz

Anschluß RG, 1934-12-11, II 148/34, RGZ 146, 169-182.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647941

NJW 1958, 418

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