Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 11.02.2004) |
Tenor
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 2004 werden verworfen.
2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz trägt die Staatskasse allein.
Tatbestand
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 24. Juli 2003 – 4 StR 226/03 (StV 2003, 604) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf Verfahrensrügen und die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die – zulässigen – Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Urteil hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 26 rechtlich selbständige Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am 2. Februar 1988 geborenen Stieftochter, zur Last gelegt. Hinsichtlich neun dieser Taten wurde das Verfahren in der ersten Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der neuen Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, die ihm noch zur Last gelegten 17 Taten zum Nachteil der Nebenklägerin (Tatzeiten: 1. Oktober 1994 bis kurz vor Weihnachten 1999) begangen zu haben.
Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin im Februar 2000 in die Kinderkrisenhilfe der Stadt M. aufgenommen. Nachdem dort ein Mädchen in der Kinderkrisenhilfe von einem sexuellen Mißbrauch durch einen Jungen berichtet hatte, schilderte die Nebenklägerin einer studentischen Aushilfskraft „allgemein einen sexuellen Mißbrauch durch ihren Stiefvater” und bat um ein Gespräch mit ihrer Bezugsbetreuerin, der Zeugin Ri.. Diese führte mit der Nebenklägerin am 14. März 2000 ein einstündiges Gespräch, bei dem die Nebenklägerin „von einem sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten” berichtete, und machte sich unmittelbar danach Notizen über Verlauf und Inhalt dieses Gesprächs. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. April 2000 sagte die Nebenklägerin aus, sie habe den Angeklagten häufig manuell befriedigen müssen. Nach ihrem achten Geburtstag habe der Angeklagte sie in Ruhe gelassen, weil sie ihm „zu häßlich” gewesen sei. Nach ihrem elften Geburtstag sei es zu weiteren sexuellen Übergriffen (Oralverkehr, Fesselung an ein Bett, Geschlechtsverkehr) gekommen. Bei dem letzten Vorfall habe der Angeklagte einen Finger in ihre Scheide eingeführt. Bei ihrer Exploration durch die Diplom- und Fachpsychologin für Rechtspsychologie L. im Mai 2001 schilderte die Nebenklägerin auch für die Zeit nach ihrem achten Geburtstag detailliert eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten und erklärte, sie habe das bei der Polizei nicht erzählen wollen, weil sie traurig gewesen sei und das, was danach gekommen sei, für sie das Schlimmste gewesen sei. Die Nebenklägerin erklärte der Sachverständigen auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung zu dem letzten sexuellen Übergriff (Einführen eines Fingers), zu einer solchen Handlung sei es in dem Haus im W.weg, in dem ihre Familie seit August 1999 gewohnt hatte, nicht mehr gekommen. Die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration waren Grundlage der in der Anklage erhobenen Vorwürfe. Sie wurden von der Nebenklägerin nach den Bekundungen des damaligen Berichterstatters in der ersten Hauptverhandlung „im Zusammenhang, aber immer auf Stichwort”, in ihrem wesentlichen Kern bestätigt, wobei sich die Nebenklägerin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Vorhalten vorhandener Widersprüche durch die Verteidigung entzog.
In der neuen Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin von sich aus lediglich einen Schenkelverkehr, zu dem es im Kinderzimmer der Wohnung in R. oder der Wohnung im T.weg gekommen sein soll, sowie zwei zeitlich nicht von der Anklage umfaßte Vorfälle. Sie erklärte, weitere Vorfälle habe sie nicht „direkt vor Augen, sie habe alles verdrängt, da sie gedacht habe, es sei alles vorbei”. Auf Vorhalte der in der Anklage aufgeführten Tatvorwürfe konnte sich die Nebenklägerin an entsprechende konkrete Taten nicht erinnern. Soweit sie Angaben zum Randgeschehen, etwa Äußerungen des Angeklagten, machte, entsprachen diese nicht ihren früheren Angaben bei der Exploration durch die Sachverständige L..
Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auch in Verbindung mit deren früheren Angaben nicht von der vollständigen oder auch nur teilweisen Richtigkeit der Anklagevorwürfe zu überzeugen vermocht. Es hat dazu unter anderem ausgeführt:
Aufgrund der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sei die Feststellung einer individuellen, einem Vorwurf der Anklage eindeutig zuzuordnenden Tat nicht möglich. Es könne deshalb dahin stehen, ob sich die Nebenklägerin, wie die Sachverständige L. meine, nicht mehr erinnern könne oder ob sie sich, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. B. meine, nicht mehr erinnern wolle, weil sie sich dagegen sperre.
Eine Verurteilung des Angeklagten könne auch nicht auf die früheren Aussagen der Nebenklägerin gestützt werden. Gegen deren Glaubhaftigkeit bestünden erhebliche Bedenken, die durch die Ausführungen der Sachverständigen L., die die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration – wie bereits im schriftlichen Gutachten und in der ersten Hauptverhandlung – für „im Kern glaubhaft” halte, nicht ausgeräumt seien.
Der von der Sachverständigen angeführte Detailreichtum verliere seine Aussagekraft, weil die Nebenklägerin in ihren Aussagen zu den Einzelheiten der Übergriffe jeweils unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zwar komme bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten eine Verschmelzung der Erinnerung in Betracht. Bedenklich sei jedoch, daß die Nebenklägerin Vorfälle, bei denen eine Verwechslung nicht in Betracht komme, völlig unterschiedlich dargestellt habe, wie das erste Einführen eines Fingers in die Scheide, den Penetrationsversuch des Angeklagten in der Wohnung in R. (Fall 9 der Anklage) und einen Vorfall, bei dem der Angeklagte sie – nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung Sylvester 1999, nach der polizeilichen Vernehmung einen Monat vor Weihnachten – mit einer Gaspistole bedroht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin spreche ferner, daß sie sich an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen Details nicht mehr habe erinnern können. So habe sie bei der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte habe ihr einmal ein Messer unter den Rücken gelegt. Als sie dieses habe ergreifen können, habe der Angeklagte eine Pistole der Mutter geholt, geladen und ihr ins Gesicht gehalten. An diesen Vorfall, der nicht Gegenstand der Anklage geworden sei, habe sie sich schon bei der Exploration durch die Sachverständige nicht erinnert. Widersprüchlich und zum Teil auch inhaltlich unglaubhaft seien die Angaben der Nebenklägerin dazu, wie sich ihr damals zwei Jahre alter Bruder verhalten habe, wenn dieser während eines sexuellen Übergriffs in das Zimmer gekommen sei.
Die danach gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin bestehenden Bedenken würden besonders verstärkt durch das Aussageverhalten zu sexuellen Übergriffen in der Zeit nach ihrem achten Geburtstag. Zudem sei kaum denkbar, daß die nach der Darstellung der Nebenklägerin unzutreffenden Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu dem letzten Vorfall (Einführen eines Fingers) auf einem Irrtum beruhten. Nicht aufzulösen seien schließlich die Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung und ihren Angaben gegenüber der Zeugin Ri., der sie allgemein sexuelle Praktiken des Angeklagten geschildert habe. Soweit es danach entgegen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Geschlechtsverkehr gekommen sein solle, habe diese geleugnet, die von der Zeugin Ri. bekundeten und schriftlich niedergelegten Äußerungen gemacht zu haben. Die Nebenklägerin habe ferner eingeräumt, daß es zu dem der Zeugin geschilderten Tragen von Strapsen und einem Festbinden mit Gürtel und Tornisterriemen nicht gekommen sei. Diese Widersprüche ließen sich entgegen der Auffassung der Sachverständigen L. auch nicht damit erklären, daß sich die Zeugin Ri. möglicherweise unzutreffende Aufzeichnungen gemacht habe. Nach den gegebenen Umständen könnten maßgebliche Fehler bei der Niederschrift des Inhalts des Gesprächs ausgeschlossen werden.
Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin sprächen zwar die Entstehungsgeschichte und, soweit es die Angaben bei der Exploration betreffe, ihr stimmiger Inhalt, insbesondere im deliktsspezifischen Bereich, für deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit sprächen aber die erheblichen Inkonstanzen, die auf das Fehlen einer Erlebnisbasis oder zumindest auf ein leichtfertiges Auffüllen vorhandener Erinnerungslücken schließen ließen. Hinzu komme die eingestandene Bereitschaft – ohne plausiblen Grund – zum eigentlichen Tatgeschehen falsche Angaben zu machen. Von der Glaubhaftigkeit von Teilen der Aussage der Nebenklägerin vermochte sich die Kammer nicht zu überzeugen, weil es auch insoweit an gewichtigen Anhaltspunkten außerhalb der Aussage fehle, die für die Glaubhaftigkeit sprechen könnten.
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen solchen durchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. Die Urteilsgründe werden entgegen der Auffassung der Revisionen insbesondere auch ihrer Aufgabe gerecht, eine umfassende Nachprüfung des Freispruchs zu ermöglichen (vgl. BGHSt 37, 21, 22). Sie lassen, wie in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, erforderlich (vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159; BGH NStZ 2002, 494 jew. m.w.N.), erkennen, daß das Landgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konnten, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14).
a) Das Landgericht hat sich umfassend mit den Umständen auseinandergesetzt, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Glaubhaftigkeit auch der früheren den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin sprechen können. Es hat im Einzelnen dargelegt, in welchen Punkten Widersprüche zwischen den ersten, allgemein gehaltenen Bekundungen gegenüber der Zeugin Ri., den Angaben der polizeilichen Vernehmung, den späteren Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration durch die Sachverständige im Mai 2000, bei der sie erstmals eine präzise zeitliche und örtliche Zuordnung vorgenommen hat, und ihren Angaben in der ersten Hauptverhandlung im Dezember 2002 bestehen. Diese Ausführungen lassen im Zusammenhang mit den im Urteil mitgeteilten, auf die Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration gestützten Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Beurteilung der Aussagekonstanz zu.
b) Auch die Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten der Sachverständigen L., dem es sich nicht angeschlossen hat, weisen entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Darlegungsmangel auf (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ-RR 1999, 275; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 261 Rn. 33 m.w.N.). Die Urteilsgründe teilen den wesentlichen Inhalt des Gutachtens mit und setzen sich im Einzelnen mit den von der Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen auseinander. Soweit das Landgericht dabei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben abweichende Schlüsse zieht, beruht dies im wesentlichen darauf, das es von anderen Anknüpfungstatsachen ausgeht als die Sachverständige. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht der Sachverständigen Gelegenheit gegeben hat, sich auch mit diesen Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen, und diese ausgeführt hat, wenn die Nebenklägerin die von der Zeugin Ri. bekundeten Angaben „objektiv so gemacht habe, dann sei ihre jetzige Aussage eventuell unglaubhaft” (UA 20).
c) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft auch keinen überspannten und deshalb rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Allerdings kann von einem Kind, das über mehrere Jahre in einer Vielzahl von Fällen sexuell mißbraucht worden ist, nicht erwartet werden, daß es für jeden einzelnen Vorgang eine exakte und detailreiche Schilderung abgibt und eine Zuordnung eines Details zu einem exakt zeitlich fixiertem Vorgang vornehmen kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46; BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Demgemäß wiegen Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Konstanz und Genauigkeit, dann weniger schwer, wenn sie nur das Randgeschehen und nicht das Kerngeschehen betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333; 2004, 118, 119). Die Urteilsgründe, insbesondere die Ausführungen zu einer möglichen Verschmelzung gleichförmiger Taten in der Erinnerung der Nebenklägerin und zu der fehlenden Erinnerung auch an markante Vorfälle mit zum Teil außergewöhnlichen Details, belegen jedoch, daß das Landgericht auch dies nicht verkannt hat. Es geht zu Recht davon aus, daß die früheren Angaben untereinander nicht nur im Randgeschehen sondern auch im Kerngeschehen erhebliche Widersprüche aufweisen.
d) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihrer früheren Angaben zu den einzelnen Tatvorwürfen entgegen der Auffassung der Revisionen weder die Bedingungen, unter denen die Nebenklägerin diese Angaben gemacht hat, noch den jeweiligen zeitlichen Abstand zu den Tatvorwürfen außer acht gelassen. Die insbesondere aus den unzutreffenden Angaben gegenüber der Zeugin Ri. im März 2000 und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin bei der zeitnahen polizeilichen Vernehmung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gezogenen Schlüsse sind möglich, teilweise nach dem Zweifelssatz geboten und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revisionen mit den Einzelausführungen gegen die Würdigung der früheren, die Tatvorwürfe belegenden Angaben der Nebenklägerin wenden, sind diese revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen des Landgerichts durch eigene ersetzen.
e) Bei der hier gegebenen Beweislage ist es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht auch nicht von der teilweisen Glaubhaftigkeit der früheren Angaben hat überzeugen können. Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn der einzige Belastungszeuge seine Aussage teilweise nicht mehr aufrechterhält oder sich seine Aussage teilweise als unwahr erweist, seinen übrigen Angaben gleichwohl gefolgt werden kann, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15). Das Vorliegen solcher Gründe hat das Landgericht jedoch verneint.
Dem steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des Landgerichts „die Möglichkeit, daß die Tatvorwürfe einen realen, aber aufgebauschten, ausgeschmückten und deshalb im Einzelnen nicht feststellbaren Hintergrund haben, nicht von der Hand zu weisen ist”. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Angaben der Nebenklägerin auch insoweit keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine an sich glaubhafte Aussage kann dann nicht Grundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgänge praktisch unmöglich ist (BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen dargelegt, worauf es seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage stützt und aus welchen Gründen es keine näheren Feststellungen zu dem möglicherweise realen Hintergrund hat treffen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen