Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Fehlern, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, beginnt erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung.
Normenkette
StBerG § 68
Tatbestand
Der vom beklagten Steuerberater betreute Kläger errichtete in den Jahren 1971 bis 1973 auf einem zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundstück ein Hotel und überführte das Grundstück samt dem Gebäude mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 zum Buchwert in sein Privatvermögen. Nach einer im Jahre 1976 durchgeführten Betriebsprüfung forderte das Finanzamt vom Kläger für das Jahr 1973 Steuern mit der Begründung nach, durch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert sei ein Gewinn entstanden. Der Kläger machte den Beklagten wegen falscher Beratung verantwortlich und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht hielt die Schadensersatzforderung für verjährt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1979, (BGHZ 73, 363), das dem Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt sein konnte, und erneut NJW 1979, 2211 entschieden, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, gemäß § 68 StBerG erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beginnt. Damit wird den Besonderheiten, die mit der üblichen Abwicklung von Steueransprüchen verbunden sind, und der sich daraus für einen etwaigen Rückgriff des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater ergebenden Interessenlage Rechnung getragen.
Wenn auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Steuerpflichtigen bereits entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO 1977), so sind die entsprechenden Steuern regelmäßig doch erst nach Abgabe von Steuererklärungen (bzw. -anmeldungen) und Festsetzung der Steuern durch Steuerbescheide zu zahlen (§§ 149f, 155f AO 1977). Dabei werden der Besteuerung zunächst einmal die Buchführung und sonstige Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt (§ 158 AO 1977). Der sogenannten Außenprüfung (früher Betriebsprüfung) ist es dann vorbehalten, die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen genauer zu ermitteln. Erst durch sie werden in aller Regel Fehler in den Besteuerungsgrundlagen aufgedeckt, die zu einer Nachzahlung führen können. Erst dann also wirkt sich die mangelhafte Arbeit des Steuerberaters für den Mandanten nachteilig aus und belastet ihn fühlbar. Vorher hat der Auftraggeber kein schutzwertes Interesse daran, gegen den Steuerberater Rückgriff zu nehmen. Daher ist der Rückgriffsanspruch in diesen Fällen in einer für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebenden Weise erst dann als durchsetzbar entstanden, wenn die Steuerbehörde durch die Außenprüfung (Betriebsprüfung) veranlaßt worden ist, den steuerlichen Tatbestand erneut aufzugreifen.
b) So ist es auch hier ….
(Anm: Kürzungen durch die Redaktion)
Fundstellen